Täteridentifizierung durch Video - Bezugnahme ist nur möglich, wenn Video bei der Akte ist!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 13.10.2009

Es hätte so schön sein können - der Tatrichter hattte nämlich zur Identifizierung eines Fahrers bei einem Abstandsverstoß auf das Fahreridentifizierungsvideo Bezug genomen. Das geht natürlich. Leider wurde dann aber vergessen, das Videoband auch zur Akte zu nehmen. Folge war natürlich die Rückverweisung (es gab noch weitere Rechtsfehler im Urteil). Das OLG Bamberg Beschluss vom 09. 07. 2009 - 3 Ss OWi 290/09 zur "Inbezugnahme":

"...Hinzu kommt, dass das AG die Fahrereigenschaft des Betr. durch einen Vergleich des Betr. mit dem auf dem Videoband sowie den Videoprints ersichtlichen Fahrer des Tatfahrzeuges festgestellt hat. Es ist daher davon auszugehen, zumindest aber nicht auszuschließen, dass das AG die Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betr. nicht schon allein aufgrund des Vergleichs mit den Videoprints gewonnen hat, sondern (erst) durch die Inaugenscheinnahme der Videoprints und des Videobandes. Soweit das AG – noch - hinreichend deutlich gemäß § 71 I OWiG i.V.m. § 267 I 3 StPO auf das Videoband Bezug genommen hat, ist diese Bezugnahme allerdings nicht wirksam, da das Videoband der Akte nicht beigefügt ist. Das Rechtsbeschwerdegericht ist daher auch insoweit nicht in die Lage versetzt, die Beweiswürdigung auf materiell-rechtliche Fehler nachzuprüfen...."

Ich vermute mal: Die Prints hätten auch allein gereicht...

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1 Kommentar

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Vielleicht verstehe ich ja was falsch. Aber so eine Begründung ist doch weltfremd. Regelmäßig werden Beweismittel von der STA verwahrt und bei Terminen vorgelegt. Sonst müssten z. B. Vorschlaghämmer, die für einen Einbruch verwendet wurden genau so an die Akte gebunden werden.

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