Mal wieder aus dem Leben der Verkehrsanwälte...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.10.2009

Ab und zu schaue ich ja gerne in das Forum der Verkehrsanwälte rein. Hier ein Fall, in dem der Angeklagte sich wohl mit einer "Kurzstreckenfahrt" aus dem Fahrerlaubnisentzug herausreden will (aber: Die Erklärung für die Anwesenheit mehrerer Personen im Fahrzeug ist wohl nicht eben plausibel, oder?!):

"...Ich war mit Freunden Feiern und geplant war das eine bestimmte Person die auch hingefahren ist nix trinkt, damit wir heil nach Hause kommen.
Natürlich waren alle angetrunken so das keiner mehr fahren wollte und auch gedurft hätte.
Wir sind dann am frühen Morgen zum Auto gegangen um unsere Jacken und Sachen zu holen und um dann mit dem Taxi zu fahren.
Wir haben dann entdeckt das unser Auto im Halteverbot steht und nur zwei Parkplätze geradeaus ein Parkplatz frei ist da schon viele Autos weg waren.
Und da die Stadt in der Düsseldorfer City oft und gerne abschleppen haben wir uns entschlossen das Auto einige Meter geradeaus zu versetzen um das Abschleppen zu verhindern.
Ich habe dann LEIDER die Aktion durchgeführt und das Auto in Schrittgeschwindigkeit einige Meter geradeaus rollen lassen ohne richtig auf die Straße zu fahren.
Das waren Parkplätze auf dem Seitenstreifen einer Seitenstraße.
Nachdem das Auto richtig stand habe ich den Motor abgestellt, den Schlüssel abgezogen und meine Jacke angezogen.
Dazu muss ich erwähnen das wir zu dem Zeitpunkt alle im Wagen saßen da es sehr kalt war (Februar).
Dann kamen auch schon Polizeibeamte und wollte meine Papiere sehn.
Ich dachte wenn ich denen jetzt sage das wir vor haben mit dem Taxi zu fahren würden die mich loben?
Aber nach der Alkoholkontrolle ( 1,19 Promille) haben die mich mitgenommen.
Ich habe natürlich keinerlei Widerstand geleistet und habe die Blutprobe über mich ergehen lassen. Wobei ich trotzdem nicht verstand wieso die so einen Aufstand machen obwohl wir mit dem Taxi fahren wollten??
Sie berichteten uns beobachtet zu haben und zu wissen das wir mit dem Wagen nach Hause fahren wollten und sobald wir die Polizei sahen schnell in eine Parklücke gefahren sind.
Dann haben die mich gehen gelassen. Meinen Führerschein konnten die nicht einziehen da ich den nicht dabei hatte, ich hatte ja auch nicht vor zu Fahren.
Schließlich bekam ich einen Beschluss der beinhaltete folgendes: Ab Tag der Zustellung des Briefs ist es Ihnen untersagt ein Führerscheinpflichtiges Fzg zu führen...wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316, 69 Abs. 2 StGB, 111a StPO.....
Dazu habe ich eine Beschwerde geschrieben, alles erklärt und drei Zeugen genannt (Die anderen im Auto) die unser Vorhaben bestätigen können.
Nach einiger Zeit bekam ich einen weiteren Beschluss: Die Beschwerde des Beschuldigten wird als unbegründet verworfen, das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ein Fzg im Verkehr führt auch derjenige, der nur kurze Strecken zurücklegt.
Ok soweit sehe ich das ja ein, ich hätte mich garnicht hinters Lenkrad setzen sollen.
Aber jetzt kam der endgültige Beschluss und der Hammer!
Laut Beschluss darf ich 12 Monate kein Auto fahren und muss eine Geldstrafe von 1000eur zahlen wobei noch die Kosten des Verfahrens hinzu kommen..."

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4 Kommentare

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@Jens
Das habe ich mich auch gefragt. Aber das hilft jetzt auch nicht mehr.

 

Den Verteidiger beneide ich im Moment nicht, der darf jetzt losrennen und am besten noch Zeugen suchen, die den Richter die version glauben lassen.

@ Jens: Das ist wohl die entscheidende Frage. Denn die Rechtsprechung differenziert ja tatsächlich danach, in welcher Weise ein Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird (vgl.: Sch/Sch-Stree, § 69 Rn. 12). So hat das OLG Celle (in: NJW 1965, S. 63) ein Anschieben nicht als Führen eines Kraftfahrzeugs begriffen, da sich in einem Anschieben nicht das "spezifische Gefahrenmoment" verwirkliche, welches die vorherige Prüfung der Fähigkeiten zur Beherrschung der Gefahr (sprich: Fahrerlaubnisprüfungsverfahren) notwendig macht.

 

Aber wer denkt schon an einem "feucht-fröhlichen" Abend in der Düsseldorfer Innenstand an eine OLG-Entscheidung von 1965?

 

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