Forderungssperre im Rahmen der Prozesskostenhilfe trotz Vermögenzuwachs beim Mandanten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.10.2009

Dass Freud und Leid manchmal ungleich verteilt sein können, wird insbesondere auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe deutlich, und zwar dann, wenn der beigeordnete Anwalt für seinen Mandanten im Prozess ein für diesen wirtschaftlich äußerst positives Ergebnis erzielt hat, er selbst aber weiterhin auf die ihm im Rahmen der Prozesskostenhilfe zustehende, zu weiten Teilen unter den gesetzlichen Gebühren liegende und ab einem Gegenstandswert von 30000 Euro sogar nach oben hin gedeckelte Prozesskostenhilfevergütung zurückgeworfen ist. Im Rahmen einer  Nichtzulassungsbeschwerde hatte der BGH auf diesem Hintergrund die Frage zu entscheiden, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen der Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach § 242 BGB einzuschränken ist, wenn der Mandant im Prozess einen rechtsbeständigen Anspruch gegen Prozessgegner erlangt, der den Vergütungsanspruch seines Anwalts deutlich übersteigt. Der BGH bezeichnete im Beschluss vom 24.09.2009 - IX ZR 224/06 - diese Frage nicht als klärungsbedürftig und stellte sich im Rahmen der Begründung des Beschlusses auf den Standpunkt, dass dann, wenn man in solchen Fällen eine systemkonforme Reduktion der Forderungssperre vornehmen würde, ein gesetzliches Erfolgshonorar einführen würde. Dem dürfte jedoch entgegenzuhalten sein, dass zum einen im Rahmen der Prozesskostenhilfe der Erfolgsgedanke bereits zum Tragen kommt, nämlich bei dem Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner nach § 126 ZPO,. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Ergebnis der Auffassung des BGH unbefriedigend ist, noch krasser wird die das Auseinanderklaffen von Vor- und Nachteilen dann, wenn beispielsweise der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe für seinen Mandanten einen erheblichen Vermögenszuwachs durch seinen Beratung oder Geschäftstätigkeit erzielt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Was immer eine der beiden vor dem BGH streitenden Parteien betrifft, stellt der Artikel freundlicherweise nochmal klar:

"Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Ergebnis der Auffassung des BGH unbefriedigend ist."

Wenn ein Anwalt betroffen ist, ist dieses Ergebnis natürlich nicht akzeptabel. Wo kommen wir denn da hin!

Matthias

0

Kommentar hinzufügen