Aus Beck-Aktuell: Halter kann sich durch Verschenken eines Autowracks zum «Ausschlachten» strafbar machen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.10.2009

Bei Beck-Aktuell findet sich eine Meldung über eine Entscheidung des OLG Celle, die auch in den Tageszeitungen bereits Erwähnung gefunden hat: Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten verschenkt, damit dieser den Wagen «ausschlachten» kann, aber nicht dafür sorgt, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar - Oberlandesgerichts Celle vom 15.10.2009. (Az.: 32 Ss 113/09):

 

"...Die Staatsanwaltschaft hat der 25 Jahre alten Angeklagten aus Gronau vorgeworfen, ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 Kilometern, das wegen eines Kupplungsschadens liegen geblieben war, im «Heißen Draht» zum Ausschlachten angeboten und am 20.02.2006 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt zu haben. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei das Verhalten der Angeklagte als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB strafbar, weil das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert habe. Das Amtsgericht sprach die Angeklagte dagegen in erster Instanz frei, weil ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Strafsenat des OLG hat jetzt klargestellt, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 AltfahrzeugV verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen sei als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar. Das AG müsse daher in einer neuen Verhandlung klären, ob die Angeklagte in dem konkreten Fall vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Das Gericht wies darauf hin, dass sich diese Fallkonstellation grundlegend von den Fällen unterscheide, in denen der Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Händler übergebe, und der Kfz-Händler sich vertraglich verpflichtete, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen."

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10 Kommentare

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Zunächst O.T.: Nach wie vor nervig, dass Links auf Gesetzesnormen für Nicht-Beck-Abonnenten nicht funktionieren, dabei ist es doch so einfach ;-)

http://bundesrecht.juris.de/altautov/__4.html

 

Im Übrigen m.E. schlicht weltfremd und auch am Rande zulässiger Gesetzesauslegung: Ist "entledigt, entledigen will oder entledigen müssen" mit Verschenken gleichzusetzen? Dann dürfte das Verschenken von Fahrzeugen oft nicht mehr möglich sein, ohne sich der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen.

 

Und zudem, wieso soll der Schenker und nicht der Beschenkte Normadressat sein - oder etwa beide gleichzeitig? Fragen über Fragen!

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Die Verlinkung! Ist ja (verständlicherweise) immer wieder Thema hier. Das Tolle aber für mich: Die Normen und auch Entscheidungen verlinken sich eigenständig. Und wie Sie es ja schon zeigen: die §§ sind ja auch gar kein Geheimnis, sondern über google schnell woanders gefunden. So schlimm ist es dann ja also auch für "Nicht-Beck-Onliner" nicht, oder?!

Lieber Herr Krumm,

bin schon verwundert über Ihre Antwort.

Sie muten Ihren Lesern zu, mal eben jeden §§ nachzugoogeln, der in den Postings erwähnt wird? Irgendwie kann das ja nicht sein. Wenn Beck schon nicht seine Gesetzesdatenbank für Blogzwecke freigeben mag, warum verlinken Sie nicht gleich frei zugängliche Quellen?

Oder lassen Sie die Verlinkung gleich weg. Dann fälllt man wenigstens nicht drauf rein und vermutet fälschlich, man würde zu über die Verlinkung zu weitergehenden Informationen kommen. 

Aber den Lesern die Mohrrübe vor die Nase zu halten und dann auflaufen zu lassen ist nicht eben die feinste Art als Autor. Auch wenn Beck den Webspace zur Verfügung stellt: Man ärgert sich nach jedem Anklicken dieser Fallen.

 

Lieber Beck-Verlag: Marketing ist, wenn Nicht Beck-Online-Kunden durch die Verlinkung sehen können, wie toll die Gesetzestexte aufbereitet sind und nicht die Katze im Sack kaufen müssen!

 

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 Lieber Rechtsanwalt R,

Sie scheinen Herrn Krumm nicht richtig verstanden zu haben. Die Autoren können gar nichts für die Verlinkung zu Beck Online, sie verlinken in aller Regel selbst keinerlei Paragraphenangaben. Vielmehr verhält es sich technisch betrachtet so, dass die bloße Angabe von Paragraphen im Text nach dem oder beim Publizieren desselben vom Blog-System automatisch verlinkt wird – ganz ohne das Zutun von Herrn Krumm oder einem der anderen Beck-Blog-Experten.

Die Verlinkung mit Beck Online geschieht also im Hintergrund ohne das Zutun der Autoren.

Sehr geehrter Herr Ra R,

Sie schreiben  "Sie muten Ihren Lesern zu, mal eben jeden §§ nachzugoogeln, der in den Postings erwähnt wird? Irgendwie kann das ja nicht sein. Wenn Beck schon nicht seine Gesetzesdatenbank für Blogzwecke freigeben mag, warum verlinken Sie nicht gleich frei zugängliche Quellen?"

Ich sehe darin auch einen Vorwurf an alle Blogger auf dieser Plattform. Ehrlich gesagt habe ich mich auch noch nicht der Mühe unterzogen, bei jeder Erwähnung einer Norm einen Link zu setzen. Das ist in der gesamten Jurablogger-Szene auch unüblich. Dort wurde dieser Vorwurf, man würde den Lesern damit etwas zumuten, nirgendwo erhoben (habe ich jedenfalls noch nicht gelesen). Da dies hier eine Plattform des Beck-Verlags ist, werden die Normen automatisch mit Beck-Online verlinkt, was immerhin (allerdings nur) für die Abonnenten ein Vorteil ist.

Allerdings sehe ich einen gewissen Bedarf darin, dass man als Blogger unbekanntere Normen wie die AltfahrzeugV als Dienst am Leser auch noch zusätzlich außerhalb von Beck-Online verlinkt oder direkt im Beitrag zitiert (es ist aber letztlich jedem Blogger selbst überlassen, wie und was er verlinkt, um das Lesen zu vereinfachen. 

 

§ 4 Überlassungspflichten

 

(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.     Inhaltlich erscheint die Norm klar: Es ist halt einfach aus Umweltschutzgründen nicht erlaubt, ein Fahrzeug zum Ausschlachten zu verschenken, wenn man sich dadurch des Fahrzeugs "entledigen" will. In der Praxis ist das allerdings eine Tatfrage

.

 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Zum Beitrag:

 

M.E. ist doch der Verkäufer zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges nicht mehr Halter und damit auch nicht mehr Normadressat, oder?

 

Nachdem er ist verschenkt hat trifft doch in keinem Umfang mehr eine Haltereigenschaft auf ihn zu. Der namentlich Unbekannte ist und wollte doch Halter werden.

 

 

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@Schaffi: Ihre Interpretation würde es zulassen, sich sehr leicht der Pflicht  zu entziehen. Eine Begrenzung auf den Halter kann ich in der Norm nicht erkennen. Das "Wer" meint vielmehr jeden, der "sich" entledigen will, also jeder Besitzer eines Fahrzeugs, der diese Absicht hegt.

Nach § 326 StGB ist ebenfalls jeder strafbar der

unbefugt Abfälle, die

  • 4.nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,

    • a)nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder

    • b)einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,

außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt,

 

Man kann aber die Frage stellen, ob das "Verschenken" eines Schrottautos (das m. E. eindeutig nicht dem Verfahren nach § 4 AltfahrzeugV entspricht) denn ein "behandeln, lagern, ablagern, ablassen oder sonstiges beseitigen" darstellt. Da ist die Frage, was Schenkerin und Beschenkter mit dem "Ausschlachten" vereinbart haben bzw. inwieweit es fahrlässig war, auf eine Zusage des Beschenketn zu vertrauen.

M.E. verstößt dieses Verhalten zwar gegen die AltfahrzeugV und ist nach § 11 Nr. 4 und Nr. 7a AltfahrzeugV  auch ordnungswidrig:

§ 11 Nr. 4.entgegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlässt,

  • Nr. 7a.entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer anderen als der dort genannten Verwertung zuführt,

, nicht aber unbedingt strafbar, wenn man jemand anderem das Altfahrzeug überlässt. Eine Interpretation des OLG, schon jedes Verschenken einer Schrottkarre erfülle zugleich § 326 StGB, wäre m. E. deshalb fragwürdig.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Wie "RA JM" schon in seinem Ausgangskommentar (#1) zutreffend schreibt, ist die Frage nach der Verlinkung von beck-online hier "off topic". Wir sollten die Diskussion deshalb hier nicht vertiefen. Ich habe eine kurze Zusammenfassung in die "beck-community Werkstatt" gestellt. Dort können wir sehr gerne weiter diskutieren:

 

http://community.beck.de/gruppen/forum/werkstatt-forum/beck-online-verlinken

 

Das geht jetzt übrigens - genauso wie im beck-blog - auch für nicht angemeldete Nutzer, vgl. hierzu meinen Beitrag vom 12.10.09.

Problem ist doch wohl nicht das Verschenken an sich, sondern das "anonyme" an dem geschilderten Fall. Es ist m. E. schon plausibel, so ein Vehikel an einen anderen zur Restverwertung zu überlassen. Aber bitte mit Einsicht in Ausweis, am besten Kopie, damit gegenüber Behörden ein Nachweis möglich ist. Dazu sollte man sich aber auch Datum und Uhrzeit der Übergabe quittieren lassen, um allen sonstigen denkbaren Haftungsansprüchen aus dem Wege zu gehen.

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