BGH: Fiktive Schadensabrechnung nach Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ist möglich

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.10.2009

Habe ich bei Beck-Aktuell gefunden und wollte diese Meldung wenigstens noch kurz im Blog den Lesern zur Verfügung stellen. Es geht um BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09:

"...Der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte darf auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (vgl. Porsche-Urteil, NJW 2003, 2086). Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB zwecks günstigerer Reparaturmöglichkeit auf eine ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt verweisen, muss er laut BGH darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht..."

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