"Wenn Gerichte sich streiten“: Was sind eigentlich Haushaltsgeräte?

von Dr. Ludger Giesberts, LL.M., veröffentlicht am 23.10.2009

Das AG Dessau-Roßlau und das VG Ansbach sind uneins über den Begriff des Haushaltsgeräts i.S.d. ElektroG. Das AG legt ein praxisnahes Verständnis der Gerätekategorien zugrunde, erlegt Vertreibern aber Kontrollpflichten hinsichtlich der Registrierung bei der Stiftung EAR auf.

 

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat sich in zwei Entscheidungen (Az. 13 OWi 128/09 v. 27.04.2009 und Az. 13 OWi 158/09 v. 08.06.2009) zu den Begrifflichkeiten von Haushaltsgroßgeräten und Haushaltskleingeräten i.S.d. ElektroG geäußert. Es legte dabei erfreulicherweise ein praxisnahes Verständnis zugrunde.

 

Im seinem Urteil vom 08.06.2009 legte das AG Dessau-Roßlau den Begriff des Haushaltsgroßgerätes nach dem ElektroG eng aus. Es stellte sich damit gegen das bislang weite Anwendungsverständnis des VG Ansbach. Das AG Dessau-Roßlau entschied in Bezug auf die fehlende Registrierung von Großkochgeräten, dass der Hersteller und Vertreiber nicht gegen die Registrierungspflicht verstoßen habe. Die Großkochgeräte fielen nicht unter die Gerätekategorie „Haushaltsgroßgeräte“. Haushaltsgroßgeräte seien nur solche Geräte, die in privaten Haushalten verwendet würden. Der Begriff „Haushalt“ bezeichne eine Wohnung bzw. zusammenlebende Personen in einer Wohnung. Großkochgeräte seien aber für Großküchen im gewerblichen Bereich vorgesehen. Es sei Sache des Gesetzgebers, sich unmissverständlich auszudrücken.

 

Das VG Ansbach hatte in einer Entscheidung vom 16.07.2008 (Az. AN 11 K 06.00657 und 06.02733) ein weites Verständnis des Begriffs „Haushaltsgroßgerät“ angewandt. Es entschied in Bezug auf in gewerblichen und industriellen Anlagen einzubauende Thermostate, dass der Begriff „Haushaltsgroßgeräte“ nicht auf Haushalte im engeren Sinn zu beschränken sei. Der Bezeichnung könne nicht entnommen werden, dass ihr nur solche Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden könnten, zuzuordnen seien.

Nach der Rechtsprechung des VG Ansbach besteht also auch eine Pflicht zur Registrierung von Haushaltsgroßgeräten, die nicht in privaten Haushalten verwandt werden. Laut dem Urteil des AG Dessau-Roßlau handeln Hersteller aber nicht ordnungswidrig, wenn sie solche Geräte nicht registrieren. Es wäre im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Hersteller wünschenswert, wenn das für das Verwaltungsverfahren der Stiftung EAR zuständige erstinstanzliche Gericht (VG Ansbach) und das erstinstanzlich für Ordnungswidrigkeitenverfahren des Umweltbundesamtes zuständige Gericht (AG Dessau-Roßlau) hier eine einheitliche Linie finden könnten. Die praxisnahe Auslegung des AG Dessau-Roßlau scheint dabei vorzugswürdig.

 

In einer weiteren Entscheidung des AG Dessau-Rosslau vom 27.04.2009 ging es hingegen um die Unterscheidung von Haushaltsgroß- und –kleingeräten. Auch hier argumentierte das Gericht erfreulich praxisnah. Ein Vertreiber hatte verschiedene Elektrogeräte, wie beispielsweise Reiskocher, Wickeltische und Schokofontänen vertrieben, die der Lieferant nicht als Haushaltsgroßgeräte, sondern als Haushaltskleingeräte registriert hatte. Nach Ansicht des Bundesumweltamtes hätte die Registrierung unter der Kategorie „Haushaltsgroßgeräte“ erfolgen müssen. Das AG entschied jedoch, dass der Geschäftsführer des Vertreibers nicht schuldhaft gehandelt hatte, obgleich er die Registrierungen des Lieferanten nicht überprüft hatte. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei ein Kleingerät ein Gerät, das tragbar sei und vergleichsweise einfach von einem Aufstellort zu einem anderen Aufstellort umgeräumt werden könne. Ein Großgerät sei dagegen ein Gerät, das in der Regel nicht durch eine Person tragbar sei. Unter Zugrundelegung dieser Definition seien die genannten Geräte unter die Kategorie „Haushaltskleingeräte“ zu subsumieren. Außerdem seien im Anhang zum Elektrogesetz beispielsweise Friteusen, Staubsauger und Teppichkehrmaschinen unter der Kategorie „Haushaltskleingeräte“ aufgelistet. Weil Schokofontänen und Reiskocher nicht größer seien als Friteusen oder Staubsauger, sei es selbst für einen juristisch gebildeten Leser nicht ersichtlich, warum erstere Haushaltsgroßgeräte sein sollten, letztere aber nicht.

 

Hinsichtlich nicht registrierter Geräte desselben Vertreibers legte das Gericht allerdings einen strengen Maßstab an. Der Geschäftsführer hatte sich von den Lieferanten zwar zusichern lassen, dass die Geräte mit der jeweiligen Marke registriert waren. Tatsächlich hatten die Lieferanten die entsprechenden Marken jedoch nicht registriert. Das AG entschied unter Hinweis darauf, dass das Elektro-Altgeräte-Register im Internet öffentlich zugänglich sei, dass der Geschäftsführer ohne weiteres hätte überprüfen können und müssen, ob die Registrierung ordnungsgemäß erfolgt sei.

 

Rechtsanwälte Dr. Ludger Giesberts, LL.M., Dr. Thilo Streit, LL.M.

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2 Kommentare

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Danke für den Hinweis. Die Absätze waren im Original-Text vorhanden, aber von irgendeinem Konverter gefressen worden. Ist jetzt behoben.

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