Wie bemißt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit im sozialgerichtlichen Verfahren ?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.10.2009

Da in vielen Verfahren vor den Sozialgerichten Betragsrahmengebühren entstehen, gewinnen insbesondere dort die Bemessungskriterien des § 14 RVG große Bedeutung. Zu diesen Bemessungskriterien gehört unter anderem auch die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber. Für die Kläger in sozialrechtlichen Verfahren geht es vielfach - subjektiv - um viel. Das BSG hat insoweit der Praxis im Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - klare Kriterien an die Hand gegeben, indem das Gericht ausführte, dass allenfalls streitige monatliche Eurobeträge im einstelligen Bereich und nur für einen kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber darstellen. Alles was darüber hinausgeht, bedeutet eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger mit der Folge, dass bei der Gebührenbemessung im Rahmen des § 14 RVG nach oben gegangen werden kann, beziehungsweise die in solchen Fällen vielfach unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers kompensiert werden können.

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1 Kommentar

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Habe gerade die Entscheidung gelesen:

Es stimmt zwar, dass aufgrund der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit von der Schwellengebühr abgewichen werden kann, jedoch gleicht es sich durch die meist unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei wieder aus, sodass man im Ergebnis doch wieder bei der Schwellengebühr landet..

Oder hab ich da etwas missverstanden?

 

Habe gerade das Problem mit der ARGE, dass sie trotz 2 Auftraggebern nicht von der Schwellengebühr abweichen wollen.. Kann mir dazu jemand helfen?

 

LG Frau Kühl, Rechtsfachwirtin

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