Briefkasten kaputt - Zustellung OK!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.10.2009

Über den juris Praxisreport Strafrecht bin ich auf die Entscheidung OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.5.2009, 1 St OLG Ss 76/09 aufmerksam geworden, die sich mit einer in der Praxis häufig zu hörenden Ausrede befasst: "Ob zugestellt wurde, weiß ich nicht - ich habe nichts bekommen - mein Briefkasten ist kaputt und kann von jedermann geöffnet werden!" Im Falle des OLG Nürnberg ging es um die Zustellung eines Bußgeldbescheides und dementsprechend um die Frage, ob mangels Zustellung des Bescheids die Verjährung nicht unterbrochen wurde. Dann wäre nämlich die Verfolgung der OWi verjährt gewesen. Das OLG Nürnberg hat hierzu aber entschieden, dass der Betroffene sich bei einem nicht verschließbaren Briefkasten an dem von ihm gesetzten Anschein festhalten lassen müsse, dass dort eine Zustellung (hier: Ersatzzustellung nach § 180 ZPO) möglich sein solle. Dieser Anschein gelte so lange, wie er nicht Zustellungen durch Hindernisse wie das Zukleben des Schlitzes oder das Entfernen des Namensschildes unterbinde.

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