BayVGH kippt Gewinnspielsatzung teilweise

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 30.10.2009

Die von den Medienaufsichtsbehörden der Länder gemeinsam erlassenen Satzung über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk (Gewinnspielsatzung) sind nach einem Urteil des BayVGH vom 29.10.2009 zum Teil rechtswidrig.Der BayVGH gab damit einem Normenkontrollantrag eines in Bayern ansässigen Medienunternehmens, das einen bundesweit im Fernsehen zu empfangenden Gewinnspielsender betreibt, teilweise statt.

Nach Auffassung des BayVGH kann sich die BLM für die Satzung grundsätzlich auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen. Nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von 3 Stunden festzulegen.

Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig. Dies entspricht bereits zuvor in einem Gutachten der KJM geäußerten Bedenken gegen eine Satzungsermächtigung auch für den Telemedienbereich. Ob das Gericht sich auch gegen beschränkende Regeln bei Mehrfachteilnahmen an Gewinnspielen wendet, ist fraglich und wird sich voraussichtlich erst aus der Urteilsbegründung erschließen, welche in einigen Wochen erwartet wird.

Nicht beanstandet wurden dagegen die in der Gewinnspielsatzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung und zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Revision beim BVerwG eingelegt werden.

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