Bei fiktiven Einkünften keine Prozesskostenhilfe!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.10.2009

Das staatliche Bestreben, die Ausgaben für Prozesskostenhilfe zu begrenzen, ist allenthalben bekannt. Fraglich sind jedoch insoweit eingeschlagenen Wege. So hatte der BGH im Beschluss vom 30.9.2009  - XII ZB 135/07 - über die Frage zu entscheiden, ob auch fiktive Einkünfte eine Prozesskostenhilfebewilligung hindern können. Der BGH hat sich in der Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei im Ausnahmefall fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, wenn sie rechtsmissbräuchlich handelt. Dabei sei eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung nicht nur bei vorsätzlicher Herbeiführung oder Aufrechterhaltung derr Bedürftigkeit gegeben. Sie liege auch dann vor, wenn die Partei es offenkundig leichtfertig unterlasse, eine tatsächlich bestehende oder zumutbare Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und ihr deshalb die Beseitigung ihrer Bedürftigkeit ohne weiteres möglich wäre. Davon sei regelmäßig allerdings nicht auszugehen, wenn die Partei Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht. Der Ansatz, Prozesskostenhilfe bei fiktiven Einkünften zu versagen, ist aus meiner Sicht aüßerst bedenklich. Denn daß man mit dieser am Argumentationsmöglichkeit fast immer trefflich streiten kann, zeigen zahlreiche Erfahrungen aus Unterhaltsverfahren.

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1 Kommentar

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Wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Grundrecht, der Rechtsweg garantiert ist, muss dann nicht der Gesetzgeber regeln, unter welchen Voraussetzungen die Prozesskostenhilfe versagt werden darf? Ist das nicht der Aussagegehalt, den wir mit dem Vorbehalt des Gesetzes verbinden?

 

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