OLG Oldenburg - "Fehler im System" oder: Beweisverwertungsverbot nach Blutprobenentnahme

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.11.2009

Das OLG Oldenburg Beschluss vom 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09 hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es einmal mehr um eine polizeilich angeordnete Blutprobenentnahme ging. Der anordnende Polizist hatte nach folgendem Schreiben des Leiters seiner Polizeiinspektion entschieden:

„Liebe Kollegen, der Präsident des AG Osnabrück hat in einem Telefongespräch mit dem Polizeipräsidenten der PD … am 02.04.2008 eindringlich darauf hingewiesen, dass nach Rechtsauffassung des AG bei der Anordnung von Blutproben immer Gefahr im Verzuge vorliegt und somit eine richterliche Anordnung gem. § 81 a StPO nicht mehr erforderlich ist. Somit sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten und Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften immer zur Anordnung einer Blutprobe ermächtigt. Dieses gilt am Tage und in der Nacht sowie Werktags und an Sonn- und Feiertagen.

Der PP hat in diesem Zusammenhang sowohl auf die bestehende Rechtsauffassung im Lande Niedersachsen (MI und MJ) als auch auf die Verfügungslage der PD hingewiesen, welche ebenfalls bei einschlägigen Sachverhalten immer das Vorliegen von Gefahr im Verzuge bejaht.“

Das OLG hat ein Beweisverwertungsverbot bejaht, da ein "Fehler im System" vorlag:

"....Der Fehler im System bestand allerdings darin, dass die Anordnung von Blutproben ausnahmslos dem Richtervorbehalt entzogen worden war...."

 

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2 Kommentare

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Habe gerade einen ähnlichen Fall. Mandantin war an einem Wochentag um die Mittagszeit bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch gerötete Bindehäute und verlangsamte Pupillenreaktion aufgefallen. Ein freiwillig durchgeführter Drogentest reagierte positiv auf THC. Ein Beamter der Polizeidirektion Bad Oldeslohe ordnete wegen "Gefahr im Verzuge" eine Blutentnahme an, die 40 Minuten später durchgeführt wurde. Hierfür glaubte er sichu.a  durch eine Dienstanweisung befugt. Auf meine Schutzschrift gab der Beamte dem Wortlaut dieser Anweisung wie folgt wieder:

"Zum Kontrollzeitpunkt hatte eine Dienstanweisung der PD Ratzeburg vom 06.05.2009 (Leiter der PD Ratzeburg …), bezugnehmend auf ein Schreiben vom 26.11.2008 der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig Holstein Bestand in der für die Polizei folgendes Verfahren festgelegt wurde ´... 1. In der Nachtzeit (ab 21.00 Uhr) bis in den frühen Morgen (08.00 Uhr), ist die Polizei befugt, die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen (§ 152 Abs. 2 StPO -sic-). 2. Tagsüber ist die Polizei regelmäßig befugt die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen (§ 512 Ab. 2 StPO -sic-). Eine richterliche Entscheidung ist ausnahmsweise dann herbeizuführen wenn nach den eigenen medizinischen Fachkenntnissen des Polizeibeamten eine Beweismittelgefahrdung durch Blutalkoholabbau Nachtrunksbehauptungsmöglichkeiten usw. bis zur richterlichen Entscheidung ausgeschlossen ist. …´"

Klingt für mich sehr "überzeugend".

 

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