Die neue Bedeutung der Gesellschafterliste - Praxisfragen

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 05.11.2009

Das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ hat entscheidende Neuerungen für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen gebracht. Wesentlicher Bestandteil der umfassendsten Reform des GmbHG ist die Aufwertung der Gesellschafterliste als Legitimationspapier und Rechtsscheinsgrundlage. Gegenüber der Gesellschaft gilt nach § 16 Abs. 1 GmbHG nur, wer als Gesellschafter in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Zudem können Geschäftsanteile nun unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 GmbHG von dem in der Gesellschafterliste eingetragenen Veräußerer gutgläubig erworben werden. Die Neuregelungen, die weitgehend Zustimmung erfahren haben, werfen in der Praxis allerdings einige Zweifelsfragen auf. Zum Beispiel:

 
  • Legitimation gegenüber der Gesellschaft, sofern nach Inkrafttreten des MoMiGs keine neue Gesellschafterliste eingereicht wurde,
 
  • Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs nach § 16 Abs. 3 GmbHG bei einer Übertragung eines Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung,
 
  • wie oft muss der die Gesellschafterliste einreichende Notar diese unterzeichnen,
 
  • Nummerierung der Geschäftsanteile nach Teilung und Übertragung eines Geschäftsanteils.
 

Lesenswert zu diesen Themengebieten sind etwa Begemann/Galla in GmbHR 2009, 1065 ff. und Wachter in NZG 2009, 1001 ff.

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