EU: Einigung über Internetsperren für EU Review Paket

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 05.11.2009

Wie ich aus Brüssel eben höre, hat vergangene Nacht der Vermittlungsausschuss (3. Lesung) eine Einigung des derzeit noch offenen Streitpunktes zu den Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen für den EU-Review für den Kommunikationssektor erzielt. Der erzielte Kompromiss sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Nutzern vor einer etwaigen Sperre des Internetzugangs ein faires und unparteiisches Verfahren sowie eine effektive und zeitnahe gerichtliche Überprüfung der entsprechenden Maßnahme zusichern. Dabei sind rechtsstaatliche Prinzipien wie die Unschuldsvermutung und das Recht auf Privatsphäre zu respektieren.

  Das Europäische Parlament  stimmte in seiner vorherigen Abstimmung zur 2. Lesung gegen den mit dem Rat ausgehandelten Kompromiss und ließ damit eine frühere Verabschiedung platzen. Es bestand  die Gefahr einer erneuten Aufschnürung des gesamten Paketes der EU-Review. Mit dem nun gefundenen Kompromiss ist eine Verabschiedung und damit ein Inkrafttreten des TK-Paketes höchstwahrscheinlich gesichert. Als nächster Schrtt ist nun eine des Kompromisstextes im Plenum des Europäischen Parlaments sowie durch den Ministerrat innerhalb der kommenden sechs Wochen vorgeshen. Das Inkrafttreten des gesamten Reformpaketes nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt  zu oder kurz nach Beginn des Jahres 2010 ist damit wahrscheinlich.
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12 Kommentare

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Der erzielte Kompromiss sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Nutzern vor einer etwaigen Sperre des Internetzugangs ein faires und unparteiisches Verfahren sowie eine effektive und zeitnahe gerichtliche Überprüfung der entsprechenden Maßnahme zusichern. Dabei sind rechtsstaatliche Prinzipien wie die Unschuldsvermutung und das Recht auf Privatsphäre zu respektieren.

Ein Kompromiss, der seines gleichen sucht.

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Hier der "Kompromiss" im Wortlaut (Article 1(3)a of the new Framework Directive):     "3a. Measures taken by Member States regarding end-users' access to or use of services and applications through electronic communications networks shall respect the fundamental rights and freedoms of natural persons, as guaranteed by the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and general principles of Community law. Any of these measures regarding end-users' access to or use of service and applications through electronic communications networks liable to restrict those fundamental rights or freedoms may only be imposed if they are appropriate, proportionate and necessary within a democratic society, and their implementation shall be subject to adequate procedural safeguards in conformity with the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and with general principles of Community law, including effective judicial protection and due process. Accordingly, these measures may only be taken with due respect for the principle of presumption of innocence and the right to privacy. A prior fair and impartial procedure shall be guaranteed, including the right to be heard of the person or persons concerned subject to the need for appropriate conditions and procedural arrangements in duly substantiated cases of urgency in conformity with European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms. The right to an effective and timely judicial review shall be guaranteed."

Nach nochmaligem durchlesen des Textes kommt mir der Absatz hier immer mehr als Trojanisches Pferd vor:

"A prior fair and impartial procedure shall be guaranteed"

 

Wenn man den Unterschied zur Originalversion sieht wo ein Richtervorbehalt drin stand bleibt zu vermelden, das es irgendein Gremium sein muss nicht jedoch ein Richter. Das mit dem "unabhängig" verkommt daher mit einiger Sicherheit zur Farce. Analog einer Anwendung einer "Gefahr im Verzug"-Regel wird erst einmal ein Fakt (eine Bestrafung) geschaffen und hinterher muss man sehen wie ein Richter darüber befindet bzw. wie man zu seinem Recht kommt.

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Da bin ich mir nicht so sicher, weil es im Text vor der Passage "effective judicial protection and due process" heißt. Das scheint mir doch auf einen Richtervorbehalt hinzudeuten.

 

Was meinen die anderen zu diesen EU Bandwurmsätzen?

Die Österreicher sehen ihn "aufgeweicht" bzw. als theoretische Möglichkeit:

http://futurezone.orf.at/stories/1631129/

 

Es sei fraglich und müsse "von jemandem mit prall gefüllten Taschen" vor Gericht ausgefochten werden, ob diese Formulierung überhaupt bedeute, dass es einen Richtervorbehalt gegen Netzsperren gibt.

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Entscheidend ist der letzte Satz des Zitats: "A prior fair and impartial procedure shall be guaranteed [...] The right to an effective and timely judicial review shall be guaranteed." Der Begriff "judicial review" ist ein ganz typischer Begriff für die richterliche Überprüfung von Akten der Exekutive oder Legislative; bei der Überprüfung von richterlichen Urteilen wäre er schon an sich ein Pleonasmus. Wenn also mit "prior fair and impartial procedure" zwingend ein Richtervorbehalt gemeint gewesen wäre, wäre der letzte Satz unnötig gewesen.

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Internetsperren sind komplett abwegig. Das kommt in der realen Welt einer Situation gleich, wo wenn jemand eine Tageszeitung kopiert und verteilt danach dann keine Tageszeitungen mehr lesen darf. Wie unintelligent ist das denn bitte?

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Eine Frage in die Expertenrunde. Lehofer(1) sieht es so:

Das Ganze hatte vor allem symbolische Bedeutung gehabt, denn im Hinblick auf die Platzierung in den regulatorischen Grundsätzen des Art 8 RahmenRL allein wäre die materiellen Folgen meines Erachtens vernachlässigbar gewesen.

 

Ist das korrekt?

 

Grüße

ALOA

 

(1) http://lehofer.at/blog/2009/11/eine-neue-internet-freiheit-einigung.html

 

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Her geehrter Herr Stadler,

Lehofer schrieb imho das es auch bei einem Richtervorbehalt keinen materiellen Gehalt gegeben hätte aufgrund der Platzierung des Textes. Das kann ich so nicht ganz einordnen.

Zu Ihrem Blogeintrag will ich noch anmerken, das ich Ihnen zwar recht geben wenn Sie dort ausführen das Richter ebenso anordnen werden wie andere Stellen (wir hatten das hier im Blog gerade schon bei dem Suizid und bei Telefonüberwachung). Es ist aber ähnlich wie bei Blutprobenentnahmen o.ä. - die Hürde auf Seiten der Beantragenden wäre u.U. höher (und u.U. die systemische Gegenwehr aufgrund der Belastung der Richter).

 

Im übrigen will ich hier noch in die Runde fragen ob dies HADOPI in der neuen Fassung überhaupt wesentlich tangiert. Mir scheint das man nach dem Dritten Mal lediglich eine Anhörungsbogen (wie bei einem Rotlichtverstoß) mitschicken müsste und damit wäre das ganze abgehandelt.

 

Grüße

ALOA

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