Wenn Frauen an den Pranger gestellt werden, ist das wirklich eine kreative Bestrafungsform?

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 05.11.2009

Ich dachte, die Ächtung durch den Pranger, bei dem die Strafe vor allem in der öffentlichen Schande besteht, die der/die Verurteilte zu erdulden hat, gehört der mittelalterlichen Strafrechtsgeschichte an.

Vor allem in den USA mehren sich jedoch alternative Schuldsprüche im Rahmen des sog. Creative Sentencing (kreative Bestrafung), die auch das öffentliche Anprangern der Verurteilten vorsehen - und manche Richter sind wegen ihres Einfallsreichtums berüchtigt, z.B. "Schandlaufen vor dem Supermarkt".

Heute berichtet T-Online: Im Bundesstaat Pennsylvania mussten zwei Frauen, weil sie zwei für ein neunjähriges Kind bestimmte Geburtstags-Gutscheine im Wert von 80 Dollar gestohlen hatten, mit zwei Schildern viereinhalb Stunden vor dem Gericht ausharren mussten, auf denen (übersetzt) stand: "Ich habe einem neunjährigen Kind sein Geburtstagsgeschenk gestohlen. Sei kein Dieb, du siehst, was dir passieren kann." Es heißt, dies sei mit Zustimmung der beiden Frauen geschehen, die jedoch andernfalls inhaftiert worden wären.

Die neue " Initiative der öffentlichen Bestrafung" soll verhindern, dass die Justizvollzugsanstalten der Region wegen kleinerer Delikte nicht überlastet werden. Da würden mir aber auch andere Möglichkeiten einfallen.

 

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9 Kommentare

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Zumindest diese im Artikel genannte Praxis wird ja auch in Deutschland gefordert (zumindest für rechtskräftig verurteilte Kinderschänder):

Dort veröffentlichen Behörden inzwischen auch Listen von Straftätern wie etwa Vergewaltigern mit vollem Namen, Anschrift und Foto.

Das wird von der Bevölkerung auch in Deutschland gefordert, vorgeblich zum Schutz der Kinder der Nachbarschaft, im Endergebnis aber auch als eine Form des Prangers.

 

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Die Formulierung „vorgeblich zum Schutz der Kinder…“  ist einfach nur zynisch und stößt mir bitter auf. Gerade wenn man berücksichtigt, dass es viele Fälle gab (und gibt) in denen ein Täter bereits in der Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten ist und somit mit einer offensiven Aufklärung schwerste Verbrechen hätten verhindert werden können bzw. hierfür gute Chancen bestanden hätten. Ohne dass mir konkrete Zahlen vorliegen, könnte ich doch aus dem Stand mehrere Fälle aufzählen, der Fall „Fritzl“ ist nur einer von vielen. Offensichtlich „besteht“ auf diesem Gebiet eine hohe Wiederholungsgefahr.

Natürlich kann man darüber diskutieren, ob man die Nachbarschaft informieren sollte und die Daten von verurteilten Straftätern entsprechend zugänglich macht. Ich persönlich mache hier auch keinen Hehl daraus, dass ich dies für sehr sinnvoll halte, eben weil es aus meiner Sicht eine gute Chance gibt, somit die Gefahr von weiteren Verbrechen zu vermindern. Und wenn nur ein Kind durch diese Maßnahme vor Missbrauch geschützt wird, so wäre sie mehr als gerechtfertigt.

In diesem Zusammenhang die Veröffentlichung der Daten von Kinderschändern mit der Zurschaustellung von Kleinkriminellen zu vergleichen ist jedoch ein Unding und macht mich ob dieser Kaltschnäuzigkeit betroffen.

 

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Zunächst mal kann den qualitativen Mehrwert einer Frau nicht erkennen. Ob ein Mann beispielsweise als vermeintlicher Sexualstraftäter im Internet zur Schau gestellt wird, weil er die Dienste einer Prostituierten in Anspruch genommen hat, oder ob Frauen wegen vergleichbarer oder anderer Delikte öffentlich angeprangert werden - beides hat zwar mit der Umschreibung "kreative Verurteilung" eine sprachliche Verschleierung erhalten, im Kern handelt es sich jedoch um klassische Ehrenstrafen, wie sie besonders im Mittelalter Verwendung fanden. Die sogenannte "Einwilligung des Betroffenen" ist Teil des modernen Formenmissbrauchs, um Parallelen zur Ehrenstrafe zu verschleiern. Die Einwilligung erfolgt stets unter Androhung von Inhaftierung. Hier sind deutliche Aspekte des Feindstrafrechts zu erkennen, nach dessen Theorie die schuldig gesprochenen Menschen durch ihre Tat einen fiktiven Bürgervertrag aufgekündigt haben sollen, so dass die Allgemeinheit im Gegenzug nicht mehr an den Schutz der Menschenwürde gebunden ist. Derartige Konstrukte finden also überall dort Anwendung, wo Misshandlungen von Menschen durch den Staat legitimiert werden sollen. Die sprachlichen Neuschöpfungen auf Grundlage des Feindstrafrechts findet man durchaus nicht nur in den Vereinigten Staaten von Amerika. Neoliberale Politiker, denen eine Nähe zum Arbeitgeberlager unterstellt werden kann, haben in Deutschland dafür gesorgt, dass Arbeitslose eine sogenannte "Eingliederungsvereinbarung" unterzeichnen mussten, in denen nicht selten für den Bedürftigen nachteilige Regelungen enthalten waren (bspw. die öffentliche Ausführung von Reinigungsarbeiten in einem rechtlosen Arbeitsverhältnis, der sogenannten "Arbeitsgelegenheit" ohne angemessene Entlohnung, ohne Betriebsrat, ohne Streikrecht, Deckelung von Fahrt- und Mehrkosten usw), welche unter Androhung von Kürzungen im Bereich des Existenzminimums erfolgten. Hier wurde die vermeintliche "Einwilligung des Betroffenen" ohne den Umweg über eine (kaum zu rechtfertigende) Inhaftierung sogar mit der Androhung von Körperstrafen erzwungen, über deren gestaffelte Ausführung der § 31 SGB II keine Zweifel offen lässt. Erst mit der BA-Dienstanweisung vom 20. Dezember 2008 wird von einer Bestrafung des Hilfeempfängers bei fehlender Einwilligung wieder abgesehen; die Rechtlosstellung gegenüber jedweder Form von Willkür und Schikane in Form von Zwang zur Auführung sinnentlehrter Tätigkeiten ("Trainingsmaßnahme") hat sich jedoch nicht verbessert. Hierbei ist besonders zu beachten, dass das einzige Delikt, welches sich die Täterinnen und Täter zurechnen lassen müssen, der Umstand ist, in Arbeitslosigkeit geraten zu sein. Die öffentliche Anprangerung dieses Personenkreises fand bereits im Vorfeld statt.

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Wider der Mob-Justiz

 

Der Prangergedanke ist für Amerikaner anscheinend nicht abwegig, Die Renaissance des Prangers und Am Pranger der Scham, denen fehlt allerdings auch ihre Geschichte. Wir Europäer haben die Erprobung hingegen seit einigen hundert Jahren bereits abgeschlossen und das Konzept zu Recht verworfen, Internet-Fahndung Ja – Internet-Pranger Nein! . Aber es ist ja nicht neu, dass US in Wahrheit Europa in Vielem mehrere Schritte hinterher ist und anscheinend leider auch bleiben wird.

 

Im Internet gibt es ja rottenneighbor.com, Moderner Pranger im Internet, anscheinend nur aus US erreichbar, inzwischen hat sich hier auch ein deutscher Anbieter mit ähnlichem Konzept wohl inkl. Abo-Falle gefunden, hier "NachbarVZ, noch ein Klon von rottenneighbor.com in deutsch plus Abzocke?" näher beschrieben, Geschäftsführer scheint dort ein Dr. jur. Ernst Altwasser zu sein. Ein deutscher Jurastudent hatte auch einmal eine Seite www.rache-ist-suess.de gegründet, Der Virtuelle Pranger, darüber sind nun aber andere Inhalte erreichbar. Weitere interessante Infos zum Thema gibt es bei Heise, Am Internet-Pranger - Statt Fotos von der Ex nun Fotos vom Ex im Netz. In US gibt es auch seit einiger Zeit den virtuellen Pranger Dan`t date him Girl, dabei wird argumentiert, es handle sich bei Seitensprüngen zwar nicht um strafbare Delikte, aber um moralische Verbrechen.

 

Eine armselige Entwicklung.

 

 

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Sehr geehrte(r) Herr/Frau HiG,

ich habe ausschließlich und wörtlich aus der o.g. T-Online Quelle zitiert. Nicht ich, sondern der Autor des T-Online-Artikels hat auf die Ächtung der Prangerstrafen in modernen Rechtsstaaten hingewiesen und ebenfalls nicht ich, sondern der T-Online Autor hat auf den Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Namen, Anschrift und Foto von Vergewaltigern hingewiesen. Wörtlich heißt es dort:

Öffentliche Prangerstrafen, die ab dem 13. Jahrhundert Verbreitung fanden, sind in modernen Rechtsstaaten eigentlich geächtet - trotzdem kommen sie insbesondere in den USA immer wieder vor. Dort veröffentlichen Behörden inzwischen auch Listen von Straftätern wie etwa Vergewaltigern mit vollem Namen, Anschrift und Foto. Im Rahmen des sogenannten "Creative Sentencing" (Kreative Bestrafungen) mehren sich jenseits des Atlantiks auch alternative Schuldsprüche, die unter anderem auch das öffentliche Anprangern der Verurteilten vorsehen - so wie jetzt in Pennsylvenia.

Dass ein größerer Teil der Bevölkerung Deutschlands Gleiches fordert, ist allseits bekannt. Begründet wird diese Forderung immer mit dem notwendigen Schutz der Frauen und Kinder. Meiner Ansicht nach steckt hinter dem Wunsch nach Veröffentlichung aber auch der Gedanke, solchen rechtskräftig verurteilten Kinderschändern und Vergewaltigern auch nach Verbüßen der Strafe keine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, sondern möglichst solche Verbrecher für immer wegzuschließen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Exhäftling, dessen Name, Foto und Adresse veröffentlicht wird, keine Chance auf Wiedereingliederung hat.

 

Sehr geehrte Frau Ertan,

ich habe mich ausschließlich auf den Kommentar des Benutzers „Werner“ (erster Kommentar) bezogen. Im Übrigen bin ich durchaus der Auffassung, dass die Abschaffung des Prangers eine Errungenschaft darstellt und das das in diesem Blogbeitrag thematisierte Vorgehen der amerikanischen Justiz indiskutabel ist. Dies gilt erst Recht und verstärkt für das in den anderen Kommentaren erwähnte Zuschaustellen im Internet bei Seitensprüngen o.ä.

Gestört hat mich allerdings, dass der Benutzer Werner dieses Vorgehen mit dem Veröffentlichen der Daten von Sexualstraftätern gleichsetzt. Natürlich kann man auch diese Veröffentlichungen ablehnen, doch auch die Gegner müssen doch zugestehen, dass es einen substantiellen Unterschied gibt, ob ich die Daten eines Kinderschänders veröffentliche, um die Nachbarschaft zu informieren oder ob ich eine Frau, die 75 Dollar gestohlen hat, mit einem entsprechenden Schild vor das Gerichtsgebäude setzen lasse. Die jeweils bedrohten Rechtsgüter stehen in keinem Verhältnis.

Soweit Sie schreiben, dass es den Befürwortern (auch) darauf ankommt, die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu verhindern, kann ich das für andere weder bestreiten noch bestätigen. Für mich stellt dies jedoch in keiner Weise eine Motivation dar, sondern ganz im Gegenteil ein kaum zu verhinderndes Übel, welches gegenüber dem Opferschutz aber eindeutig nachrangig ist.

 

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Sehr geehrte(r) Herr/Frau HiG,

 

ich habe als Laie die Diskussion hier gerade gelesen. Sie hat sich zwar vom ursprünglichen Artikel etwas entfernt, aber dennoch nicht weniger interessant.

Was mich bei Ihrer Argumentation etwas stutzig macht ist, dass sie hier praktisch Menschen, über die von der Justiz festgelegte "Besserungsmaßnahme"  hinaus, für etwas bestrafen wollen, was diese faktisch noch nicht getan haben. ("Sie könnten ja....")

Sie sind also bereit diesen Menschen ein essentielles Menschenrecht abzusprechen, um mögliche zukünftige Opfer zu schützen. Indem Sie diese Rechnung so eindimensional aufstellen, begehen Sie eine unzulässige Vereinfachung der Realität!

Vielleicht könnten sogar mehr Menschen zu Schaden kommen durch diesen "Pranger" als anderen geholfen ist?

Wie schwer wiegt das Verlassen eines aufgrund unserer Geschichte hart erkämpften Menschenrechts und welche weitreichenden Folgen könnten damit verbunden sein?

Wessen Menschenrecht zählt mehr? Das des möglichen zukünftigen Opfers oder das des möglichen zukünftigen Täters? Liegt in der Verfassung ein festgeschriebenes Muss, die Grundrechte beider als gleichwertig zu betrachten?

(ich meine ja:) Haben wir wirklich allen Möglichkeiten ins Auge gefasst, die beiden das Recht nicht nehmen würden?

Gibt es also andere Möglichkeiten die Besserung, die ja hinter der Strafe steht und um die es Ihnen ja auch geht, zu verbessern, ohne gleich ein Menschenrecht anzupacken?

Ich meine, dass eine intensivere Psychologische Betreuung beispielsweise (!) zwar mehr Geld kosten würde, aber es ermöglichte, das Menschenrecht nicht anzutasten und trotzdem die Gefahr neuer Opfer zu minimieren. Wäre das nicht eher gelebte Verantwortung vor Gott und den Menschen? Oder wenigsten vor den Menschen? Ich gebe Ihnen recht wir sollten keine Mühen scheuen, um solche Taten zu verhindern. Doch sie verwerfen ein so hohes Gut, um nicht mehr Geld ausgeben zu müssen.

Das ist die eigentliche Dimension in der sich Ihre Argumentation bewegt. Hier haben Sie vielleicht nicht konsequent genug nach Alternativen gesucht. Das sind sie aber allen schuldig, die direkt unter ihren geforderten Maßnahmen leiden "könnten".

 

Hochachtungsvoll

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„Was mich bei Ihrer Argumentation etwas stutzig macht ist, dass sie hier praktisch Menschen, über die von der Justiz festgelegte "Besserungsmaßnahme"  hinaus, für etwas bestrafen wollen, was diese faktisch noch nicht getan haben. ("Sie könnten ja....")“

 

Nein überhaupt nicht. M.E. unterliegen Sie an dieser entscheidenden Stelle einem Denkfehler. Es geht (mir) keinesfalls um eine Bestrafung. Der Täter wurde ja bereits mit der rechtskräftigen Verurteilung bestraft. Man kann sicherlich darüber diskutieren, ob diese Strafen i.d.R. angemessen sind oder nicht, das tut hier aber nichts zur Sache.
Es geht einzig und allein darum, der kaum zu bestreitenden Tatsache, dass ein signifikanter Anteil solcher Täter nach der Verbüßung ihrer Strafen rückfällig wird und dabei zum Teil schwerste Gewaltverbrechen begeht, Rechnung zu tragen. Mit meinem Rechtsempfinden ist es schlicht nicht in Einklang zu bringen, mit einem Hinweis auf die Grundrechte der Täter eine gewisse Anzahl von Opfern einfach hinzunehmen.   

 

„Sie sind also bereit diesen Menschen ein essentielles Menschenrecht abzusprechen, um mögliche zukünftige Opfer zu schützen. Indem Sie diese Rechnung so eindimensional aufstellen, begehen Sie eine unzulässige Vereinfachung der Realität!“

Nein, ich spreche niemandem essentielle Menschenrechte ab. Die Veröffentlichung der entsprechenden Taten (wie oben beschrieben) wäre ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und würde die Wiedereingliederung der Betroffenen sicherlich mehr oder weniger stark erschweren. Eine Abwägung mit dadurch geschützten Rechtsgütern fällt m.E. jedoch eindeutig aus.

 

„Vielleicht könnten sogar mehr Menschen zu Schaden kommen durch diesen "Pranger" als anderen geholfen ist?“

Ich bin recht zuversichtlich, dass in unserem Land durch die Veröffentlichung niemand körperlich zu Schaden kommen würde. Letztlich wäre ein polizeilicher Schutz (soweit punktuell erforderlich) auch viel leichter zu verwirklichen, als ein Schutz der potentiellen Opfer.
Ganz sicher bin ich mir jedoch, dass keiner der Betroffenen im Züge der Datenveröffentlichung sexuell missbraucht, aufs schwerste körperlich und seelisch misshandelt und anschließend ermordet werden würde.

 

„Wessen Menschenrecht zählt mehr? Das des möglichen zukünftigen Opfers oder das des möglichen zukünftigen Täters? Liegt in der Verfassung ein festgeschriebenes Muss, die Grundrechte beider als gleichwertig zu betrachten?“

Es geht nicht darum, wessen Menschenrecht mehr zählt, sondern welche Rechtsgüter auf beiden Seiten betroffen wären. Ich schätze halt das Recht eines Kindes nicht sexuell missbraucht und ermordet zu werden sowie das Recht der Eltern und Angehörigen dies nicht erleben zu müssen, für deutlich höher ein, als das Recht bereits einschlägig in Erscheinung getretener Straftäter daran, dass Ihre unmittelbare Umwelt nichts von den Straftaten erfährt und für sie somit eine Resozialisierung womöglich erleichtert wird. Man muss doch auch sehen, dass ein Strafverfahren keineswegs eine Privatangelegenheit ist, sondern im Gegenteil die Daten des Täters wie die gesamten Tat- und Begleitumstände aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes grds. für jeden zugänglich sind. Niemand könnte einer Privatperson verbieten seine Mitmenschen zu informieren, dass ein verurteilter Sexualstraftäter in die Nachbarschaft gezogen ist. O.J. Simpson hat auch niemand gefragt, ob er einverstanden ist, dass seine Daten rund um den Globus verbreitet werden und der ist nicht mal verurteilt worden.


„Gibt es also andere Möglichkeiten die Besserung, die ja hinter der Strafe steht und um die es Ihnen ja auch geht, zu verbessern, ohne gleich ein Menschenrecht anzupacken?“

Jedenfalls ist trotz der nach den entsprechenden Taten immer kurz aufflackernden Diskussionen in diese Richtung rein gar nichts passiert. Wenn durch die Veröffentlichung der Daten sämtlicher verurteilten Sexualstraftäter auch nur ein Kind nicht ermordet wird, ist dieses Vorgehen-  meiner Meinung -  nach vollkommen gerechtfertigt.  Es spricht allerdings nicht dagegen auch andere (bessere) Maßnahmen zu ergreifen, diese müssen sich aber keineswegs substituieren. Wichtig ist nur, dass überhaupt was geschieht.

 

„Ich meine, dass eine intensivere Psychologische Betreuung beispielsweise (!) zwar mehr Geld kosten würde, aber es ermöglichte, das Menschenrecht nicht anzutasten und trotzdem die Gefahr neuer Opfer zu minimieren. Wäre das nicht eher gelebte Verantwortung vor Gott und den Menschen? Oder wenigsten vor den Menschen? Ich gebe Ihnen recht wir sollten keine Mühen scheuen, um solche Taten zu verhindern. Doch sie verwerfen ein so hohes Gut, um nicht mehr Geld ausgeben zu müssen.“

Ich weiß nicht, ob eine intensivere psychologische Betreuung hilfreich wäre, habe aber meine Zweifel. Zu oft habe ich gehört und gelesen, dass Täter aufgrund psychologischer oder psychiatrischer Gutachten entlassen wurden und dann doch wieder rückfällig geworden sind. Ich persönlich halte den Nutzen psychologischer Betreuung auf diesem Gebiet für ziemlich beschränkt. Aber natürlich spricht nichts dagegen, die Betreuung zu verbessern. Ich sehe nur nicht, was das mit der Veröffentlichung der Daten zu tun haben soll. Kein Psychologe kann (und wird) mit Sicherheit sagen, dass ein Betroffener auf keinen Fall mehr rückfällig werden wird.

 

„Das sind sie aber allen schuldig, die direkt unter ihren geforderten Maßnahmen leiden "könnten".“

Ich bin diesen Menschen rein gar nichts schuldig. Wir als Gesellschaft sind es aber unseren Kindern verdammt nochmal schuldig, sie mit allen zur Verfügung stehenden, geeigneten  Mitteln vor Missbrauch und Mord und damit der Zerstörung ihres Lebens und dass der betroffenen Familien zu schützen.

 

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