GU trägt Compliancerisiken seiner Subunternehmer häufig mit

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 12.11.2009

In einigen Vorschriften wird der Generalunternehmer für die Nichteinhaltung von Compliancepflichten durch die beauftragten Subunternehmer haftbar gemacht. Beispiele: Nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) trifft den unternehmerischen Auftraggeber eine Bürgenhaftung für das Nettomindestgehalt. Der Bußgeldtatbestand in § 23 Abs. 2 AEntG sieht zusätzlich bei Verstößen eine doch beachtliche Geldbuße von bis zu EUR 500.000 vor. Das Mindestarbeitsbedingungsgesetz enthält einen vergleichbaren Bußgeldtatbestand für den Generalunternehmer in § 18 Abs. 2 MiArbG.

  Auch gemäß § 28e Abs. 3a SGB IV haftet ein Bauunternehmer, der Bauleistungen auf Dritte überträgt, wie ein selbstschuldnerischer Bürge, wenn der Subunternehmer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt. Nach der Neuregelung des § 28e Abs. 3d SGB IV zum 1.11.2009 wurde die Wertgrenze (Summe der in Auftrag gegebenen Leistungen) für das Eingreifen der Hauptunternehmerhaftung von bisher EUR 500.000 auf nun EUR 275.000 herabgesetzt, so dass sich Hauptunternehmer künftig vermehrt mit diesen Fragen befassen müssen.
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