Hartz IV = geregeltes Einkommen
von , veröffentlicht am 12.11.2009Das OLG Koblenz hatte über eine Rechtsbeschwerde zu entscheiden gegen ein Urteil, in dem der Betroffene wegen Verstoßes gegen das FPersG verurteilt wurde. Es ging um eine Geldbuße von 1000 Euro - hier hätte der Tatrichter natürlich auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nähere Ausführungen machen müssen. § 17 OWiG erfordert dies. Hier war der Betroffene Halter von 4 LKW und wurde auch als solcher verurteilt, so dass man natürlich eigentlich davon ausgehen kann, dass ihn die Geldbuße wohl nicht überfordern wird. Das OLG Koblenz (NZV 2009, 573) hat aber entsprechend der herrschenden Rechtsprechung wegen der Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250 Euro (bis dahin wird i.d.R. wegen § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG eine nähere Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht für erforderlich erachtet) von dem tatrichterlichen Urteil mehr erwartet, als bloß die zu findende Feststellung, der Betroffene habe "geregeltes" Einkommen. Wörtlich: "Die Feststellung, er habe ein geregeltes Einkommen, ist nichtssagend; sie trifft auch auf einen Empfänger von >Hartz IV< zu."
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3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenjd-hunter kommentiert am Permanenter Link
Leicht OT fällt mir da irgendwie ein, dass es dann Hartz IV nicht geben dürfe... der Betrag Hartz IV = Einkommen? Wird Einkommen nicht auf H4 angerechnet? Hebt sich das nicht gegenseitig auf?
*SCNR*
Schönen Freitag allen ;-)
Michael Gladow kommentiert am Permanenter Link
Endlich mal eine Vernünftige Ansage. Immerhin werden Hartz-IV beziehende Personen in allen anderen Rechtsbereichen wegen ihres fehlenden Einkommens geschont. Daher vollkommen richtig diese Bezüge nicht auch strafrechtlich vom geregelten Einkommen zu unterscheiden. Auch wenn man sagen muss, dass es doch sehr unteschnisch ausgesprochen wurde.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Hm,
es wundert ja schon ein wenig, dass sich der Begriff Hartz IV auch in Urteilen findet. In einem Gesetz hab ich ihn jedenfalls noch nie entdeckt.
Grüße