Vorsicht beim Vergleich nach Prozesskostenhilfebewilligung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.11.2009

Nach §  31 Abs. 3 GKG soll dann, wenn der unbemittelten Partei durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden, und diese vom Gesetzgeber eingeräumte Prozesskostenfreiheit muss der  unbemittelten Partei ungeachtet ihrer prozessualen Stellung als Kläger oder Beklagter zugute kommen. Dies gilt aber, wie das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 19.10.2009  - 6 WF 105/09 - erneut entschieden hat, nur zu Gunsten des so genannten Entscheidungsschuldners, nicht aber dann, wenn eine Partei die Kosten in einem Vergleich übernommen hat und somit zum Übernahmeschuldner geworden in. Die Regelung des § 31 Abs. 3  S. 1 GKG sei auch nicht analog auf den Übernahmeschuldner anwendbar. Deshalb muss nach bewilligter Prozesskostenhilfe bei einem etwaigen Vergleichsabschluss wohl erwogen werden, ob der eigene Mandant zum Übernahmeschuldner wird und welche Konsequenzen dies hat.

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