Nach der BVerfG-Entscheidung: VAMA in der Praxis

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.11.2009

Matthias Böse hat mir mal wieder ein Thema zukommen lassen - es geht um die neue (wohl verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende) Praxis bei Abstandsmessungen mit VAMA nach der bereits häufig thematisierten BVerfG-Entscheidung (SENSATION! BVerfG: Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen etc. mit Video und Film (und auch Foto?) sind verfassungswidrig ; BVerfG zur Verassungswidrigkeit der Verurteilung wegen Videomessungen: Versuch einer ersten (Kurz-)Analyse ; Videomessung: AG Meissen spricht frei! ; Alles nur heiße Luft? Zum Umgang mit BVerfG zu Videomessungen ). Herr Böse hierzu:

Ein befreundeter Anwalt hat kürzlich für einen Mandanten wg. einer Abstandssache die Akten angefordert. Ohne vorherige Andeutungen hat die ermittelnde Polizeidienststelle ein "Deckblatt" angefertigt, auf dem man in Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG kurz erläutert, dass von den zwei Kameras immer nur die Übersichtskamer (=Einzelne Fahrer nicht zu erkennen) genutzt wird, erst im Verdachtsfalle MANUELL auf die Fahrerkamera umgeschaltet wird, all das würde auch nur auf einem Videorekorder aufgezeichnet, sodass man die Rechte der sonstigen Verkehrsteilnehmer wahren würde. Sehr geschickt, soetwas gleich voranzustellen!

 

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Noch ein Kurzbericht aus der Praxis: Ein von mir jüngst bearbeitetes Verfahren (VAMA), in welchem ich für den Betroffenen Bezug auf den nämlichen BVerfG-Beschluss nahm, wurde – nach wochenlanger Stille seitens der Bußgeldbehörde – unmittelbar nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ohne weiteres Zutun eingestellt (sehr zur Freude des Mandanten, dem ein zweimonatiges Fahrverbot drohte).

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