LAG Köln: Arbeitnehmer dürfen während des Urlaubs im Geschäft ihres Ehegatten (Stand auf dem Weihnachtsmarkt) aushelfen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 23.11.2009

Der jetzt vom LAG Köln (Urteil vom 21.9.2009 - 2 Sa 674/09) entschiedene Fall passt gut in die gerade angebrochene Vorweihnachtszeit. Die Klägerin ist seit 2003 bei der Beklagten als Bürokauffrau mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden beschäftigt. Ihr Ehemann stellt Keramikfiguren u.Ä. her und vertreibt diese auf verschiedenen Märkten – u.a. auf einem Weihnachtsmarkt. Die Klägerin hatte vom 1. bis 24.12.2008 hatte Urlaub. Während dieses Urlaubs wurde sie mehrfach bei Verkaufstätigkeiten auf dem Weihnachtsmarkt gesehen. Die Beklagte hielt dies für eine Pflichtverletzung und kündigte der Klägerin nach vorheriger Abmahnung. Das LAG Köln gab der Klage statt. Es seien keine Kündigungsgründe i.S.v. § 1 KSchG ersichtlich, die die Kündigung rechtfertigen könnten.Es liege insbesondere kein Verstoß gegen § 8 BUrlG vor. Hiernach dürfen Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Die Vorschrift verbiete nicht etwa alles, was der Erholung abträglich sein könnte. So seien etwa freiwillige Tätigkeiten, die nicht der Entgelterzielung dienen, oder extrem anstrengende Unternehmungen wie etwa Bergsteigen in Nepal zulässig. Arbeitnehmern sei es lediglich untersagt, die bezahlte Freizeit zu nutzen, um die Einnahmen aus ihrer Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen.Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb stellt nach diesen Grundsätzen keinen Verstoß gegen § 8 BUrlG dar. Selbst wenn die Klägerin eine Vergütung erhalten haben sollte oder hätte beanspruchen können, ergäbe sich nichts anderes. Ehegatten dürfen sich im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten über die eigene Berufstätigkeit hinaus gegenseitig unterstützen. Im Übrigen darf die Klägerin ihre Arbeitskraft gem. § 3 ArbZG bis zu 48 Stunden wöchentlich ausschöpfen. Da mit der Beklagten eine 37-Stunden-Woche vereinbart war, waren somit noch elf Wochenstunden übrig, die gem. § 3 Satz 2 ArbZG auch unregelmäßig verteilt werden konnten.

 

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2 Kommentare

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Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass ich während meines Urlaubes nicht in Nepal Bergsteigen betreiben darf?

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Namasté Peterchen,

 

"So seien (...) extrem anstrengende Unternehmungen wie etwa Bergsteigen in Nepal zulässig."

 

Ist das unverständlich? ;-)

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