BAG zur Befristung ohne sachlichen Grund

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.11.2009

In einer bislang nicht amtlich veröffentlichten Entscheidung vom 12.8.2009 (7 AZR 270/08) befasst sich das BAG mit der Frage der Wirksamkeit einer Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Zu klären war, ob durch die Nennung eines sachlichen Grundes in einem Verlängerungsvertrag (im Zweijahresrahmen) die Parteien eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG vertraglich ausgeschlossen hatten. In der zwischen den Parteien abgeschlossenen "Änderungsvereinbarung" hieß es: "Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG". In Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung gelangt das BAG zu folgenden Erkenntnissen: Die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG setze keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diesen Rechtsfertigungsgrund stützen zu wollen. Es genüge vielmehr, dass der Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Die Parteien hätten die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch nicht durch die Nennung des Befristungsgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG abbedungen. Zwar könne die Benennung eines Sachgrundes ein wesentliches Indiz für die Abbedingung sein. Allein reiche sie allerdings nicht aus, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG solle damit ausgeschlossen werden. Vielmehr müssten im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten. Das Urteil ist eines der letzten, das der 7. Senat unter der Ägide seines Vorsitzenden Hans-Jürgen Dörner verkündet hat.  Es dürfte interessant sein, zu beobachten, ob die Rechtsprechung des Senats zu den besonders umstrittenen Fragen des Befristungsrechts (etwa den Anforderungen an eine Verlängerung oder beim Schriftformerfordernis) unter dem neuen Vorsitzenden Wolfgang Linsenmaier weiter fortgeführt wird.

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