Blutprobenanordnung gibt`s nur auf schriftlichen Antrag - trotzdem verwertbare Blutprobe?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 27.11.2009

Ein lieber Blogleser hat mir einen Nichtabhilfebeschluss des AG Reutlingen, Beschl. v. 20.11.2009 - 10 Cs 25 Js 16424/09 übersandt. Es ging um die Verwertbarkeit einer staatsanwaltschaftlich angeordeneten Blutprobe, nachdem der zuständige Richter erklärt hatte, er nehme nur schriftliche Anträge an. Das AG Reutlingen hat aber kein Beweisverwertungsverbot angenommen. Das AG Reutlingen hierzu:

 

"...Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend eine „Gefahr im Verzuge“ angenommen. Der Bereitschaftsdienstrichter hat gerade keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Die Blutprobe ist verwertbar.   Aus welchem Grunde eine Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann, ob aus tatsächlichen Gründen („Funkloch“) oder weil eine Entscheidung - möglicherweise fälschlich - pauschal vorab, im Einzellfall ohne echte Sachprüfung abgelehnt oder an eine gesetzlich nicht vorgesehene „Form“ der Antragstellung oder des Sachvortrages gebunden wird - spielt keine Rolle. Dagegen steht schon der Amtsermittlungsgrundsatz, der auch den Ermittlungsrichter bindet und fordert.  

Nicht ersichtlich ist, dass bei der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit bestehen hätte, die Situation vorab klären zu lassen. Nach der unmissverständlichen Ankündigung war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, es „doch zu probieren“. ..."

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