Neues zur Kurzarbeit

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.11.2009

Die letzte - und wohl einzig nennenswerte - Amtshandlung des scheidenden Bundesarbeitsministers Jung liegt in der Umsetzung des Kabinettsbeschlusses vom 25.11.2009. Demnach kann für Kurzarbeit, die im Jahre 2010 beginnt, bis zu 18 Monate Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Denn es sei davon auszugehen, so Jung, dass es 2010 noch keine Entwarnung am Arbeitsmarkt gebe. Ohne den jetzigen Erlass der Zweiten Verordnung würde die Bezugsfrist für Kurzarbeit, die 2010 beginnt, entsprechend der gesetzlichen Regelung nur sechs Monate betragen. Derzeit wird Kurzarbeit in mehr als 60.000 Unternehmen für rund 1,1 Mio. Arbeitnehmer gezahlt.
Unterdessen mehren sich allerdings die Hinweise auf einen strafbaren Missbrauch dieses Instruments. Mitte November lagen der Bundesagentur für Arbeit Hinweise auf fast 540 Unternehmen vor, die Kurzarbeitergeld beantragt haben ohne die Voraussetzungen zu erfüllen. Damit hat sich die Zahl der Verdachtsfälle seit September fast verfünffacht. In den meisten Fällen besteht der Verdacht, dass in den Unternehmen trotz der betrieblich vereinbarten Arbeitszeitreduzierung weiterhin Vollzeit gearbeitet wird. Der Münchener Arbeitsrechtler Volker Rieble fordert in einem Beitrag für die FAZ vor diesem Hintergrund, dass die Bundesagentur sich der stärker der Leistungsseite annimmt und die Kurzarbeitergeldbetrüger aus dem Verkehr zieht. Rieble wörtlich: "Wer die Arbeitslosenversicherung derart beschädigt, ist eine Fall für das Arbeitsstrafrecht."  Werde die Leistungserschleichung nicht konsequent geahndet, besteht nach Ansicht von  Rieble eine besonders gravierende Gefahr, die im Subventionscharakter des Kurzarbeitgeldes begründet liege. Als solche unterliege das Kurzarbeitergeld der europäischen Beihilfekontrolle. Die unkontrollierte Kurzarbeitergeldgewährung könne die Gesamtmaßnahme infizieren und auf Kommissionsebene den Eindruck erwecken, dass das Gesamtpaket aus Verlängerung der Bezugsdauer nebst Entlastung der Unternehmen von Sozialversicherungsbeiträgen und eben der fehlenden Kontrolle eine insgesamt unzulässige Beihilfe des deutschen Staates an die in Deutschland ansässigen Unternehmen ist. Die Folge könne eine Rückzahlungspflicht aller begünstigter Unternehmen sein. Vgl. zur Problematik jetzt auch den Beitrag von Gaede und Leydecker in NJW 2009, 3542.

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