ArbG Düsseldorf: "Non-Equity-Partner" einer Rechtsanwaltsgesellschaft keine Arbeitnehmer

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.12.2009
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtRechtsanwaltArbeitnehmer|3182 Aufrufe

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschlüssen vom 19.11.2009 (6 Ca 4447/09 und 4448/09) entschieden, dass Rechtsanwälte, die als "Non-Equity-Partner" bei einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft tätig sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 ArbGG gelten. Es hat deshalb den Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei an das LG Düsseldorf verwiesen. Die Frage, ob die Rechtsanwälte materiell Arbeitnehmer sind und für sie, wie sie geltend machen, das KSchG Anwendung findet, ist nicht Gegenstand dieser Rechtswegbeschlüsse.
Da die Rechtsanwälte gesetzliche Vertreter der Rechtsanwaltschaftsgesellschaft sind, gelten sie gemäß § 5 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Verfahrensrechts. Die Rechtsstreitigkeiten mit gesetzlichen Vertretern von Personengesamtheiten wie einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft weist das Gesetz in § 13 GVG den ordentlichen Gerichten, hier dem Landgericht Düsseldorf, zu.

 

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