Was gehört zu den Kosten eines Vergleichs ?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.12.2009

Die Frage, ob zu den Kosten eines Vergleichs lediglich die Einigungsgebühr oder sämtliche sonstige Gebührentatbestände gehören, die durch einen Mehrvergleich neu entstehen beziehungsweise mit einem höheren Gegenstandswert entstehen, hatte das OLG Köln zu entscheiden. In einem Rechtsstreit, in dem ein Zahlungsanspruch über 5100 € anhängig war, wurde ein Vergleich dahin geschlossen, dass die Beklagte 14.000 € an den Kläger zahlt,wobei weiterere, nicht rechtshängige Ansprüche des Klägers einbezogen wurden. Nach der im Vergleich vereinbarten Kostenentscheidung hatte die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden. Fraglich war, ob die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus dem Differenzstreitwert sowie die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, aus dem Streitwert des Gesamtvergleichs von 14.000 € auch zu den Kosten des Vergleichs gehören. Nach dem OLG Köln, Beschluss vom 05. 10. 2009,-17 W 168/09 -, erstreckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung sowohl auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG wie auch auf die ( Mehr-)Terminsgebühr aus dem höheren Vergleichswert, der den Wert der rechtshängigen Klageforderung übersteigt

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