Halterhaftung für Verstöße im fließenden Verkehr: pro und contra

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.12.2009

Ich selbst glaube ja, dass die Halterhaftung auch im fließenden Verkehr - allein schon aus fiskalischen Gründen - nicht mehr lange auf sich warten lassen wird. Vielleicht wird sie ja auch in Stufen kommen, um die Bevölkerung nicht zu sehr zu schockieren und nicht zu starken Widerstand hervorzurufen. Nicht ohne Grund wird nämlich seit einiger Zeit immer wieder das Thema auf den Tisch gebracht. Ganz interessant ist hier eine auf der Homepage des ACE laufende Diskussion: "Soll der Halter haften?" Hier vertreten zwei Vertreter des ACE die beiden Positionen:

für die Halterhaftung: Rainer Hillgärtner, ACE-Pressesprecher

gegen die Halterhaftung: Volker Lempp, ACE-Justiziar

 

 

 

 

Zur Halterhaftung des § 25a StVG: Krumm, Grundlagenwissen: Halterhaftung nach § 25a StVG, SVR 2007, 277

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1 Kommentar

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Es geht um Ordnungswidrigkeiten? Dann sollte vielleicht erstmal erklärt werden, was in dem Zusammenhang mit dem Begriff "Haftung" gemeint ist.

Unser Straf- und damit auch unser Ordnungswidrigkeitenrecht basiert auf persönlicher Schuld - "nulla poena sine culpa". Das war auch auch schon im alten römischen Recht und ist im angelsächsischen common law so. Wer davon abweichen will, sollte vielleicht erstmal erklären, was er eigentlich meint, anstatt irgendwelche Buzzwords in den Raum zu werfen.

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