OVG Berlin-Brandenburg: TK-Unternehmen bleiben zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 10.12.2009

Das OVG Berlin-Brandenburg hat unter dem 02.12. entschieden, dass die TK-Unternehmen entgegen der Vorentscheidung durch das VG Berlin nun doch verpflichtet sind, die in § 113a TKG enthaltene Verpflichtung zur Vorhaltung der technischen Anlagen zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung umzusetzen.

Die BNetzA hatte gegen die Vorentscheidung des VG Berlin (wie im Blog berichtet), welches den Anträgen der TK-Unternehmen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben hatte, Rechtsmittel eingelegt. Daraufhin ist der nun vorliegende Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg ergangen.

Seine Begründung stützt das OVG Berlin-Brandenburg im Wesentlichen darauf, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Zweifel an der Kostenregelung jedenfalls nicht in dem Maße bestünden, wie andererseits das Interesse an der Einhaltung der auf zwingendem Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2006/24/EG) beruhenden Verpflichtung auf Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung zur effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gegeben sei. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der TK-Unternehmen sei durch diese Entscheidung nicht ersichtlich.

Was bedeutet der Richterspruch für die Debatte? Wie wohl wird das BVerfG-Verfahren in der Sache (mdl. Verhandlung am 15.12.) ausgehen?

Quelle u.a.: http://www.berlinonline.de/aktuelles/berlin/detail_ddp_2602012050.php

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Nach wie vor suche ich nach einer Kommentierung für meine Frage:

 

"Kann das BVG überhaupt die EU-Gesetzgebung kippen?", d.h., Landesrecht gg. EU-Recht.

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