KG: Erbenstreit im Zusammenhang mit dritter Ehefrau eines Urenkels des letzten Deutschen Kaisers

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 11.12.2009

Die dritte Ehefrau eines Urenkels des letzten Deutschen Kaisers muss das von ihr mit ihrem Ehemann bewohnte Haus (zunächst) nicht an die Testamentsvollstrecker herausgeben. Das entschied am 24.11.2009 das Kammergericht Berlin und hob die Vorentscheidung damit auf (8 U 144/09). Die Vorinstanz habe jetzt zu prüfen, ob die drei Testamentsvollstrecker hier überhaupt als Kläger fungieren konnten.

Der Hintergrund: Der ehemalige Kronprinz Wilhelm von Preußen hatte in seinem Erbvertrag von 1938 vier Testamentsvollstrecker bestimmt und ferner, dass diese Familienangehörige bzw. der Erbe selbst sein müssten. Die Besetzung der Testamentsvollstrecker hatte er testamentarisch 1950 abgeändert. Unwirksam, so das Kammergericht jetzt. Der Erbe aus dem Erbvertrag von 1938 ist nämlich deswegen in seinen Rechten aus dem Erbvertrag von 1938 beeinträchtigt, weil so eine fremde Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Lt. dem Erbvertrag von 1938 sollte u.a. der Erbe sogar selbst Testamentsvollstrecker sein. Diese starke Position ist dem Erben durch das Testament 1950 genommen worden. Damit entschied das Kammergericht gegen die herrschende Meinung, wonach das nachträgliche Auswechseln von Testamentsvollstreckern keine Beeinträchtigung darstellt.

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