Keine Vorratsdatenspeicherung im UrhG: Frankfurter Eintracht gegen Hamburger Spielverein

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 13.12.2009Das OLG Frankfurt hat sich mit Beschluß vom 12. November 2009 (11 W 41/09) deutlich gegen die Auffassung des LG Hamburg (Urteil vom 11.03.2009 - 308 O 75/09) ausgesprochen, aus § 101 Abs. 9 UrhG ergebe sich eine Pflicht des Access Providers, auf Zuruf Verkehrsdaten seiner Kunden zugunsten eines urheberrechtlich durch P2P-Geschädigten zu speichern. Der Access Provider sei - so die Hamburger - aufgrund eines ab Urheberrechtsverletzung bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses verpflichtet, "auf Zuruf" aus einer laufenden Verbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten vorrätig zu haben. Dies bedinge auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können.

In dem Verfahren hatte der Antragsteller das "Hamburger Modell" nach Frankfurt zu übertragen versucht. Ohne Erfolg. Klare Aussage des Senats: Es besteht schlichtweg keine Anspruchsgrundlage für eine Speicherung auf Zuruf. Zu Recht lehnte das OLG Frankfurt daher diesen Hamburger Sonderweg ab.
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