Gastbeitrag von Dr. Bokelmann: Mietfahrräder mit Werbung keine Sondernutzung - OVG Hamburg segnet VG-Urteil endgültig ab

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.12.2009

"Oft fragt man sich, was wohl aus einem Verfahren geworden ist, von dem man mal las. Jetzt gibt es ein Verfahren, das man seit rund 18 Monaten gut beobachten konnte und das nun endgültig erledigt sein dürfte.

Vor einiger Zeit hatte ich zum Thema "Fahrradparken auf Gehwegen" einen Hinweis auf einen Rechtsstreit zwischen der Fa. nextbike und dem Bezirksamt Hamburg-Mitte gegeben. Dabei war streitig, ob "sogar" das Abstellen von mit Werbebotschaften versehenen Mietfahrrädern auf Gehwegen keine (erlaubnisbedürftige) Sondernutzung sondern die grundsätzlich zulässige Teilnahme am ruhenden Verkehr sei. Damals hatte nextbike die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Beseitigungsanordnung für Mietfahrräder mit Werbeschildern und die Androhung des Zwangsgeldes beim VG Hamburg erstritten (Beschluß vom 30.7.2008, 4 E 1996/08):

http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=...

Jetzt soll das OVG Hamburg durch die Nichtzulassung der Berufung (Antragsteller: Bezirksamt) gegen das Urteil des VG Hamburg vom 31.03.2009 - 4 K 2027/08:

http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=...

den Streit endgültig beendet haben:

http://nextbike.de/uploads/media/Meldung_Urteil_Hamburg.pdf

Die Meldung ist absolut glaubwürdig, da das OVG auch im Eilverfahren im VG-Beschluß keine Fehler gefunden hatte - Beschluß des OVG Hamburg vom 19.6.2009 - 2 Bs 82/09:

http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=..."

 

Diesen Gastbeitrag hat Blogleser Dr. Frank Bokelmann (im Blog immer: DrFB) verfasst. Einmal mehr ein herzliches Dankeschön an Herrn Dr. Bokelmann!

 

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RA Link hat in einem Aufsatz in der (NZV 2021, 347) nun mit ausführlicher Begründung den Beschluss des OVG Hamburg vom 19.6.2009 – 2 Bs 82/09 unterstützt, was nach dem entgegengesetzten Beschluss des OVG Münster vom 20.11.2020 – 11 B 1459/20 (NJW 2020, Seite 3797) absolut notwendig ist, um eine schädliche Verwirrung über die eigentlich schon 2009 endgültig (und sogar zutreffend) beantwortete Frage, ob das Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Raum nach der Nutzung durch einen Mieter bis zur Nutzung durch den nächsten Mieter eine Sondernutzung ist, zu vermeiden.

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