Verfassungsbeschwerde gegen "Flashmob"-Urteil eingelegt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.12.2009
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtVerfassungsbeschwerdeflashmob|6313 Aufrufe

Gegen das "Flashmob"-Urteil des BAG hat der unterlegene Einzelhandelsverband HDE Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt. Das berichtet die ZEIT in ihrer Online-Ausgabe. Das BAG hatte einen Unterlassungsantrag des Verbandes gegen Störungen des Einzelhandels zum Zwecke des Arbeitskampfes abgewiesen (Urt. vom 22.9.2009 - 1 AZR 972/08, dazu zuletzt BeckBlog vom 14.12.2009).

Der Verband steht allerdings vor der Herausforderung, die Verletzung eigener verfassungsrechtlich geschützter Rechte darlegen zu müssen. Unmittelbar betroffen sind ja allein Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und ggf. Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des jeweiligen Händlers. Der Verband selber kann sich zwar auf die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) stützen, diese ist aber durch "Flashmob"-Aktionen wohl kaum betroffen. Er ist damit wohl allenfalls in seiner Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) verletzt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen