Verkehrsrecht aus anderen Blogs: Null Promille - Tateinheit im OWi-Verfahren - Bußgeldbescheide im Wald - Gebrauchtwagenkauf - Fahrtenbuchauflage - Mandantenakquise - Pflichtverteidigung - Umweltzone
von , veröffentlicht am 02.01.2010Rechtsgebiete: UmweltzonePflichtverteidigungBurhoffMelchiorHoenigZoselKirchmannRatzkaWolfJuraexamenVerkehrsrecht2|4457 Aufrufe
Mal wieder etwas aus den letzten 1 bis 2 Wochen aus der Jura-Blogosphäre:
- Rechtsanwalt Melchior beklagt wegen einer neuerlichen Diskussion um eine 0-Promille Grenze: Ärgerlicher Aktionismus; zudem bfasst er sich mit der Frage der Tateinheit/Tatmehrheit im OWi-Verfahren
- RA Ratzka berichtet über: Bußgeldbescheide im Wald verstreut
- Juraexamen.info befasst sich mit "BGH: Aufklärungspflicht bei Gebrauchtwagenkauf"
- RA Wolf weist auf die Anhörungspflicht des Halters vor einer Fahrtenbuchauflage hin
- Mit unserem eigenen Blog und der erfolgreichen Mandantenakquise des geschätzten RA Kirchmann befasst sich Ralf Zosel (Herr Zosel ist sozusagen das Herz des Beck-Blogs!)
- RA Burhoff hat eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm gefunden, in der das Erfordernis einer Pflichtverteidigerbestellung im OWi-Verfahren nach Drogenfahrt (konkludent) bejaht wurde.
- RA Hoenig hat einen Mandanten, der in einer Umweltzone geparkt hat
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierencorax kommentiert am Permanenter Link
Ich bin mir ziemlich sicher, dass das Kennzeichen in der Umweltzonengeschichte zur Kanzlei-Wanne gehört.
Von daher bezweifle ich das Mandat von Herrn Hoenig. ;)
Eckhard Born kommentiert am Permanenter Link
zu: Anhörungspflicht des Halters vor einer Fahrtenbuchauflage
Ein Urteil genau zu richtigen Zeit. In Berlin wird ebenso verfahren. Der Halter bekommt 4 Wochen nach GEschwindigkeitsverstoß einen Anhörungsbogen (siehe Herr Hoenig) als Beschuldigter -ohne Foto- . Weitere 4 Wochen später den gleichen Anhörungsbogen, allerdings mit dem Hinweis den Fahrer zu benennen. Hier erfährt der Halter erstmals (also nach 8 Wochen) , dass er gar nicht selber gefahren ist. Nach 4 Monaten kommt dann der Einstellungsbescheid, mit dem Hinweis "Die zuständige Behörde wurde von mir um Prüfung einer Fahrtenbuchauflage nach §31 a StVZO gebeten".
Das ist alles pures Unvermögen, entweder vom Sachbearbeiter oder der Behördenleitung.