Verkehrsrecht aus anderen Blogs: Null Promille - Tateinheit im OWi-Verfahren - Bußgeldbescheide im Wald - Gebrauchtwagenkauf - Fahrtenbuchauflage - Mandantenakquise - Pflichtverteidigung - Umweltzone

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.01.2010

Mal wieder etwas aus den letzten 1 bis 2 Wochen aus der Jura-Blogosphäre:

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2 Kommentare

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Ich bin mir ziemlich sicher, dass das Kennzeichen in der Umweltzonengeschichte zur Kanzlei-Wanne gehört.
Von daher bezweifle ich das Mandat von Herrn Hoenig. ;)

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zu: Anhörungspflicht des Halters vor einer Fahrtenbuchauflage

Ein Urteil genau zu richtigen Zeit. In Berlin wird ebenso verfahren. Der Halter bekommt 4 Wochen nach GEschwindigkeitsverstoß einen Anhörungsbogen (siehe Herr Hoenig) als Beschuldigter -ohne Foto- . Weitere 4 Wochen später den gleichen Anhörungsbogen, allerdings mit dem Hinweis den Fahrer zu benennen. Hier erfährt der Halter erstmals (also nach 8 Wochen) , dass er gar nicht selber gefahren ist. Nach 4 Monaten kommt dann der Einstellungsbescheid, mit dem Hinweis "Die zuständige Behörde wurde von mir um Prüfung einer Fahrtenbuchauflage nach §31 a StVZO gebeten".

Das ist alles pures Unvermögen, entweder vom Sachbearbeiter oder der Behördenleitung.

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