BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 08.01.2010
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles StrafrechtStrafverfahrensrecht393|112419 Aufrufe

Die Entscheidung, auf die Herr Kollege Müller in seinem Blogbeitrag schon kurz hinwies, will ich nochmals aufgreifen, weil der erstinstanzliche Freispruch mangels Beweises ein großes, teils sehr negatives Medienecho fand und auch heute die Medien von der Entscheidung des BGH "voll" sind: Der Prozess um den Tod des Asylbewerbers  Ouri Jallow am 7. Januar 2005 im Polizeigewahrsam in Dessau muss neu aufgerollt werden. Der BGH hat gestern den Freispruch des Dienstgruppenleiters durch das LG Dessau-Roßlau vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge wegen zahlreicher Lücken aufgehoben (Mitteilung der Pressestelle des BGH; die Urteilsgründe liegen noch nicht vor).

Der aus Sierra Leone stammende 23-jährige Ouri Jallow verstarb bei einem Brand in seiner Gewahrsamszelle in Dessau. Er war festgenommen worden, weil sich zwei Frauen von dem alkoholisierten Mann belästigt gefühlt hatten. Weil er sich den Beamten widersetzte, wurde er an die Matratze seiner Gewahrsamszelle gefesselt, die später in Flammen aufging.

Der BGH hat die Sache nicht - wie zumeist - an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, sondern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, an ein anderes Landgericht zurückzuverwiesen, nämlich an das Landgericht Magdeburg. Dort muss sie jetzt neu verhandelt werden.  

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Vier Beiträge auf beck-blog zum Klageerzwingungsverfahren

Ich habe Anfang 2016 einen Aufsatz geschrieben, Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS, Nr. 1/2016, S. 29. Diesen Aufsatz habe ich verteidigt bei

Bernd von Heintschel-Heinegg, BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam, veröffentlicht am 8. Januar 2010

Carsten Krumm, Lesetipp: Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren veröffentlicht am 18. Dezember 2017

Carsten Krumm, Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags veröffentlicht am 2. September 2018

Carsten Krumm, Körperverletzung im Amt durch polizeiangeordnete Blutprobenentnahme - Gut, dass der Gesetzgeber geholfen hat! veröffentlicht am 10. August 2019

Es heißt dort über mich: "Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen." Mein Aufsatz ist im übrigen in zahlreichen Wikipedia-Artikeln zitiert: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren.

Lesenswert sind insbesondere die beiden folgenden Fundstellen in der Kommentarliteratur:

Es handelt sich zum einen um Graf, Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Rn. 19 zu § 172 StPO. Dort weist die Bearbeiterin Claudia Gorf auf meinen Aufsatz hin. Hierbei macht die Bearbeiterin  insbesondere darauf aufmerksam, dass ich die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO vorschlage. Weiter hebt die Bearbeiterin in ihrer Kommentierung der §§ 172 ff StPO zu Recht hervor, dass dies insbesondere eine Hinweispflicht des Gerichts gem. § 86 III VwGO zur Folge hätte. 

Zum anderen weist der angesehene Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller in Rn. 1 zu § 172 StPO zu Recht darauf hin, dass die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die bisher bestehenden Probleme im Bereich der Zulässigkeit dieser Verfahren lösen würde.

Ihre private, völlig verkorkste und abwegige, Meinung ist das eine. Diesen Floh als angeblicher "Rechtsanwalt" aber im Rahmen eines Schicksalverfahrens Rechtssuchenden ins Ohr zu setzen und damit deren Untergang zu begründen, ist himmelschreiend berufs- und sittenwidrig! Schämen Sie sich und leisten Sie Schadensersatz!

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Die hingegen von einem anonymen Gast auf beck-blog mit großem Nachdruck vertretene These, wonach - in bester absolutistischer Manier - das Verfahren im Klageerzwingungsverfahren (KlEV) und im Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) im freien Belieben des Gerichts steht, scheint mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 III GG und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 IV GG nur schwerlich vereinbar zu sein. Es ist dabei ein erster Schritt in Richtung eines rechtsstaatlichen Verfahrens im KlEV und im EEV, dass auch der anonyme Gast zugestehen muss, dass das Gericht zumindest an einzelne Gesetzesvorschriften - zumal wenn diese in der Normenpyramide oberhalb der StPO angesiedelt sind - gebunden ist. Diese Norm ist Art. 6 I 1 EMRK, der für das KlEV und das EEV - ebenso wie für jedes andere Gerichtsverfahren - die Mündliche Verhandlung vorschreibt. Wenn also sogar die juristische Autorität schlechthin, der anonyme Gast, die Geltung konkreter Gesetzesvorschriften für das Verfahren im KlEV und im EEV anerkennt, gibt es in der Tat keinen Grund mehr, sich gegen die Anwendung der passenden Verfahrensordnung auf das KlEV und das EEV zu wenden. Es wurde hierbei bereits verschiedentlich beiläufig erörtert, dass diejenige Verfahrensordnung, die in der Sache am besten auf das KlEV und das EEV passt, die Verwaltungsgerichtsordnung, in Fachkreisen kurz VwGO genannt, ist. Den Unterschied zwischen einem KlEV und einem EEV merken Sie spätestens dann, wenn Ihnen klar wird, was Sie in einem KlEV dartun müssen und was Sie in einem EEV dartun müssen: In einem KlEV müssen Sie nämlich dartun, dass eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, während Sie in einem EEV lediglich dartun müssen, dass ein Anfangsverdacht besteht. Die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit ist dabei gegenüber dem Anfangsverdacht natürlich die wesentlich höhere Hürde für einen Prozesserfolg. Das wird Ihnen auch klar, wenn Sie die unterschiedliche Zielsetzung eines KlEV gegenüber einem EEV bedenken: Bei einem KlEV wollen Sie wesentlich mehr erreichen als bei einem EEV: Bei einem KlEV wollen Sie erreichen, dass die StA - nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen - Anklage erhebt, bei einem EEV wollen Sie lediglich erreichen, dass die StA die Ermittlungen einleitet oder fortsetzt.

Ihre private, völlig verkorkste und abwegige, Meinung ist das eine. Diesen Floh als angeblicher "Rechtsanwalt" aber im Rahmen eines Schicksalverfahrens Rechtssuchenden ins Ohr zu setzen und damit deren Untergang zu begründen, ist himmelschreiend berufs- und sittenwidrig! Schämen Sie sich und leisten Sie Schadensersatz! Wie viele Rechtssuchende wollen Sie mit Ihrem Unsinn, den einige offenkundig für bare Münze nehmen, denn ungerührt noch ins Unglück stoßen?

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Ihre private, völlig verkorkste und abwegige, Meinung ist das eine. Diesen Floh als angeblicher "Rechtsanwalt" aber im Rahmen eines Schicksalverfahrens Rechtssuchenden ins Ohr zu setzen und damit deren Untergang zu begründen, ist himmelschreiend berufs- und sittenwidrig! Schämen Sie sich und leisten Sie Schadensersatz! Wie viele Rechtssuchende wollen Sie mit Ihrem Unsinn, den einige offenkundig für bare Münze nehmen, denn ungerührt noch ins Unglück stoßen?

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Wenn man "Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV)" oder "Klageerzwingungsverfahren (KlEV)"  oder ähnliches googlet, stößt man sofort auf die Seite meines Hamburger Kollegen Mirko Laudon 

https://www.strafverteidiger-hamburg.com/strafverfahren-anwalt/ermittlun...

Er differenziert hierbei zu Recht zwischen dem Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) und dem Klageerzwingungsverfahren (KlEV). Man kann deshalb ohne weiteres davon sprechen, dass die Statthaftigkeit beider Verfahrensarten, zumindest unter Juristen-Kollegen, zum Allgemeingut geworden ist.

Zum Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) schreibt Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1b zu 172 StPO:

„Ausnahmsweise kommt im Verfahren nach §§ 172 ff auch die Anweisung an die StA in Betracht, Ermittlungen überhaupt erst aufzunehmen und durchzuführen, wenn die StA den Anfangsverdacht rechtsfehlerhaft aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt nur unzureichend oder gar nicht aufgeklärt hat oder wenn die StA fehlerhaft unter Verneinung des Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 II keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat.“ Im selben Sinne auch Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 27 zu § 172 StPO.

Hierbei war der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, NStZ 1981, 193 die zeitlich erste Entscheidung in einem Ermittlungserzwingungsverfahren. Zuletzt ergingen die Entscheidungen des OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren und des OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17. Vor allem aber hat das  OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 KL selbst bereits im Jahr 2007 die Statthaftigkeit des Ermittlungserzwingungsverfahrens grundsätzlich anerkannt, und dies mit bereits im Jahr 2007 überzeugenden Erwägungen. Schließlich bestätigt der EGMR die Statthaftigkeit des Ermittlungserzwingungsverfahrens mit den Worten:

"Darüber hinaus scheint das BVerfG aufgrund seiner Rechtsprechung und der Vorschriften des BVerfGG grundsätzlich in der Lage zu sein, eine Entscheidung zur Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufzuheben und die Einleitung eines solchen Verfahrens oder die Wiederaufnahme von Ermittlungen anzuordnen."[13]

  1. EGMR, Entscheidung vom 9. November 2017 im Fall "Münchner Lokalderby", NJW 2018, 3763, Rn. 102

Olle Kamellen rechtfertigen nicht Ihre neuen Unfugs-Kamellen! Schämen Sie sich und leisten Sie wegen Ihres Anwaltverschuldens Schadensersatz!

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Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016, 29

BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18 folgte meinem Aufsatz  Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS, Nr. 1/2016, S. 29. In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO muss nämlich das OLG gem. Art. 6 I 1 EMRK eine MV durchführen und dem Verletzten richterliche Hinweise erteilen gem. § 86 III VwGO. Geschieht dies nicht, verletzt das OLG das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG. Damit wird die ständige gerichtliche Praxis, Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsanträge als "unzulässig" zu behandeln, vermieden. Dies geht zurück auf den "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter". Dieses Grundrecht wurde begründet durch vier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:

2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; bverfg.de, hrr-strafrecht.de
2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); bverfg.de, hrr-strafrecht.de
2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; bverfg.de, hrr-strafrecht.de
2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2.Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: bverfg.de, hrr-strafrecht.de 

BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18 lautet:

"aa) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>). Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 22>).

bb) Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der (...) erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 14>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 23>)."

Das BVerfG bestätigt damit den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter.

Sie lassen nicht nach, Ihren Unfug zu verbreiten und damit viele Rechtssuchende, die sich auf Ihren Quark verlassen, ins offene Messer zu laufen und kläglich scheitern zu lassen!

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In meinem Aufsatz lege ich dar, dass - setzt sich meine Rechtsmeinung durch - der Strafsenat des OLG richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO erteilen muss. Muss der Strafsenat richterliche Hinweise erteilen, können Antragsschriften in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO nicht mehr - wie es die ständige Praxis der Justiz ist - als "unzulässig" abgebürstet werden. Es ist dann den Strafsenaten des OLG nicht mehr möglich, mit dem Vorwand, auf Seite 35 fehle ein Komma - wie es der bisherigen ständigen Praxis der Justiz entspricht - nach Belieben jeden Antragsschriftsatz in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ins Archiv zu verfrachten. Der Unterschied zwischen einem echten, vollwertigen Rechtsanspruch und einem bloßen Reflexrecht wirkt sich also erst im Ermittlungs- bzw. Klageerzwingungsverfahren aus. Lesen Sie auch die Wikipedia-Artikel zum Klageerzwingungsverfahren, zum Ermittlungserzwingungsverfahren (im Netz seit 13. Oktober 2015) und zum  Anspruch auf Strafverfolgung Dritter (im Netz seit 25. September 2015).

Sie lassen trotz des wg. Ihnen gescheiterten Klageerzwingungsverfahrens nicht nach, Ihren Unfug zu verbreiten und damit viele Rechtssuchende, die sich auf Ihren Quark verlassen, vorsätzlich und absichtlich ins offene Messer zu laufen und kläglich scheitern zu lassen! Schämen Sie sich!

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Neukonzeption des Ermittlungserzwingungsverfahrens (EEV)

Prozessrecht dient praktischen Bedürfnissen. Die VwGO ist auf das KlEV und das EEV anwendbar, weil sie passt. Der Richter und Fachbuchautor Carsten Krumm stellt in einer dreiteiligen Serie seit Ende 2017 im Rahmen des Online-Angebots des Verlags C.H. Beck eine Neukonzeption des Ermittlungserzwingungsverfahrens (EEV) zur Diskussion.[17][18][19] Danach sollen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung finden. Es wird also das "pflichtgemäße Ermessen", das nach der ständigen Rechtsprechung lediglich besteht, durch eine vollständige Verfahrensordnung ersetzt. Dies würde sich im wesentlichen in folgenden Punkten niederschlagen:

Antrag und Tenorierung, §§ 42, 113 VwGO

Der Antrag ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO. Auf diesen Antrag hin erfolgt die Tenorierung nach § 113 VwGO.

Ablehnungsgesuche, §§ 54 VwGO, 42 ZPO

Das Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich nach § 54 VwGO in Verbindung mit § 42 ZPO.

Beiladung des Beschuldigten, § 65 VwGO

Damit sich auch der Beschuldigte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern kann, ist die Beiladung des Beschuldigten gemäß § 65 VwGO anzuordnen.

Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO

Das Vorverfahren richtet sich nach § 68 VwGO und den folgenden Vorschriften. Da das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter als "höchstpersönliches Recht" qualifiziert, steht es dem Verletzten frei, ob er, etwa wegen Aussichtslosigkeit, das Vorverfahren überspringen und sich unmittelbar an das Gericht wenden möchte.

Untätigkeitsklage, § 75 VwGO

Reagiert die Staatsanwaltschaft drei Monate lang nicht auf die Strafanzeige des Verletzten, kann sich der Verletzte gemäß § 75 VwGO unmittelbar an das Gericht wenden.

Untersuchungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO

Es gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

Richterliche Hinweise, § 86 Abs. 3 VwGO

Ist der Sach- oder Rechtsvortrag des Verletzten unvollständig, sind Richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zu erteilen. Der Verletzte erhält danach die Gelegenheit, seinen Sach- oder Rechtsvortrag zu ergänzen.

Mündliche Verhandlung, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, § 101 Abs. 1 VwGO

Wie in jedem anderen Prozess auch, hat auch hier gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in Verbindung mit § 101 Abs. 1 VwGO eine Mündliche Verhandlung stattzufinden.

Anhörungsrüge, § 152a VwGO

Gegen die rechtskräftige Entscheidung des OLG ist die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO statthaft. Diese muss innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung beim Prozessvertreter des Verletzten bei Gericht eingehen. Das Gericht erhält dadurch Gelegenheit, seine eigene Entscheidung zu korrigieren.

Vollstreckung, § 172 VwGO

Im Zuge des Dieselskandals liegt dem EuGH die Frage vor, ob eine Vollstreckung gemäß § 172 VwGO nur durch Androhung und Verhängung von Zwangsgeld oder auch durch Androhung und Verhängung von Zwangshaft zulässig ist.

Sie lassen trotz des wg. Ihnen gescheiterten Klageerzwingungsverfahrens "Oury Jalloh" nicht nach, Ihren Unfug zu verbreiten und damit viele Rechtssuchende, die sich auf Ihren Quark verlassen, vorsätzlich und absichtlich ins offene Messer zu laufen und kläglich scheitern zu lassen! Schämen Sie sich!

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Vier Beiträge auf beck-blog zum Klageerzwingungsverfahren

Ich habe Anfang 2016 einen Aufsatz geschrieben, Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS, Nr. 1/2016, S. 29. Diesen Aufsatz habe ich verteidigt bei

Bernd von Heintschel-Heinegg, BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam, veröffentlicht am 8. Januar 2010

Carsten Krumm, Lesetipp: Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren veröffentlicht am 18. Dezember 2017

Carsten Krumm, Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags veröffentlicht am 2. September 2018

Carsten Krumm, Körperverletzung im Amt durch polizeiangeordnete Blutprobenentnahme - Gut, dass der Gesetzgeber geholfen hat! veröffentlicht am 10. August 2019

Es heißt dort über mich: "Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen." Mein Aufsatz ist im übrigen in zahlreichen Wikipedia-Artikeln zitiert: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren.

Sie lassen trotz des wg. Ihnen gescheiterten Klageerzwingungsverfahrens "Oury Jalloh" nicht nach, Ihren Unfug zu verbreiten und damit viele Rechtssuchende, die sich auf Ihren Quark verlassen, vorsätzlich und absichtlich ins offene Messer zu laufen und kläglich scheitern zu lassen! Schämen Sie sich!

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Lesenswert sind insbesondere die beiden folgenden Fundstellen in der Kommentarliteratur:

Es handelt sich zum einen um Graf, Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Rn. 19 zu § 172 StPO. Dort weist die Bearbeiterin Claudia Gorf auf meinen Aufsatz hin. Hierbei macht die Bearbeiterin  insbesondere darauf aufmerksam, dass ich die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO vorschlage. Weiter hebt die Bearbeiterin in ihrer Kommentierung der §§ 172 ff StPO zu Recht hervor, dass dies insbesondere eine Hinweispflicht des Gerichts gem. § 86 III VwGO zur Folge hätte. 

Zum anderen weist der angesehene Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller in Rn. 1 zu § 172 StPO zu Recht darauf hin, dass die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die bisher bestehenden Probleme im Bereich der Zulässigkeit dieser Verfahren lösen würde.

Sie lassen trotz des wg. Ihnen gescheiterten Klageerzwingungsverfahrens "Oury Jalloh" nicht nach, Ihren Unfug zu verbreiten und damit viele Rechtssuchende, die sich auf Ihren Quark verlassen, vorsätzlich und absichtlich ins offene Messer zu laufen und kläglich scheitern zu lassen! Schämen Sie sich!

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Die hingegen von einem anonymen Gast auf beck-blog mit großem Nachdruck vertretene These, wonach - in bester absolutistischer Manier - das Verfahren im Klageerzwingungsverfahren (KlEV) und im Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) im freien Belieben des Gerichts steht, scheint mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 III GG und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 IV GG nur schwerlich vereinbar zu sein. Es ist dabei ein erster Schritt in Richtung eines rechtsstaatlichen Verfahrens im KlEV und im EEV, dass auch der anonyme Gast zugestehen muss, dass das Gericht zumindest an einzelne Gesetzesvorschriften - zumal wenn diese in der Normenpyramide oberhalb der StPO angesiedelt sind - gebunden ist. Diese Norm ist Art. 6 I 1 EMRK, der für das KlEV und das EEV - ebenso wie für jedes andere Gerichtsverfahren - die Mündliche Verhandlung vorschreibt. Wenn also sogar die juristische Autorität schlechthin, der anonyme Gast, die Geltung konkreter Gesetzesvorschriften für das Verfahren im KlEV und im EEV anerkennt, gibt es in der Tat keinen Grund mehr, sich gegen die Anwendung der passenden Verfahrensordnung auf das KlEV und das EEV zu wenden. Es wurde hierbei bereits verschiedentlich beiläufig erörtert, dass diejenige Verfahrensordnung, die in der Sache am besten auf das KlEV und das EEV passt, die Verwaltungsgerichtsordnung, in Fachkreisen kurz VwGO genannt, ist. Den Unterschied zwischen einem KlEV und einem EEV merken Sie spätestens dann, wenn Ihnen klar wird, was Sie in einem KlEV dartun müssen und was Sie in einem EEV dartun müssen: In einem KlEV müssen Sie nämlich dartun, dass eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, während Sie in einem EEV lediglich dartun müssen, dass ein Anfangsverdacht besteht. Die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit ist dabei gegenüber dem Anfangsverdacht natürlich die wesentlich höhere Hürde für einen Prozesserfolg. Das wird Ihnen auch klar, wenn Sie die unterschiedliche Zielsetzung eines KlEV gegenüber einem EEV bedenken: Bei einem KlEV wollen Sie wesentlich mehr erreichen als bei einem EEV: Bei einem KlEV wollen Sie erreichen, dass die StA - nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen - Anklage erhebt, bei einem EEV wollen Sie lediglich erreichen, dass die StA die Ermittlungen einleitet oder fortsetzt.

Sie lassen trotz des wg. Ihnen gescheiterten Klageerzwingungsverfahrens "Oury Jalloh" nicht nach, Ihren Unfug zu verbreiten und damit viele Rechtssuchende, die sich auf Ihren Quark verlassen, vorsätzlich und absichtlich ins offene Messer zu laufen und kläglich scheitern zu lassen! Schämen Sie sich!

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Im übrigen verfolge ich die Sache

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c-752-18-beugehaft-zwangsv...

mit einiger Aufmerksamkeit, weil sich bei den von mir betriebenen Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) eines Tages genau dieselbe Frage stellen könnte: Ist in dem Fall, dass das OLG München die StA München I dazu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren förmlich einzuleiten, als Zwangsmittel zur Durchsetzung dieses Richterspruchs nicht nur die Androhung und Verhängung eines Zwangsgelds, sondern ggf. auch die Androhung und Verhängung von Zwangshaft gegen einen Amtsträger der StA München I statthaft?

Meine Bedenken sind nicht zerstreut worden, weil ich auch Verfahren erlebt habe, in denen zu verurteilende Rechtsbrüche durch einen Freispruch in einem Strafverfahren dann nicht geahndet werden konnten wegen Ungeschicklichkeiten von Geschädigten oder von Zeugen, während die Angeklagten anwaltlich bestens vertreten waren. Von Waffengleichheit konnte da überhaupt keine Rede mehr sein.

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Beachten Sie bitte: "Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden." (Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10, Rn. 11)

Olle Kamellen rechtfertigen nicht Ihre neuen Unfugs-Kamellen! Schämen Sie sich und leisten Sie wegen Ihres Anwaltverschuldens Schadensersatz!

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. April 2019, Az. 2 BvR 1224/17 lautet:

"Die Verfassungsbeschwerde [dient] der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des [Verletzten] auf effektive Strafverfolgung."

Die Kreation eines höchstpersönlichen Anspruchs ist übrigens Unsinn: Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entsteht zunächst in der Person des Verletzten (eines Polizeieinsatzes). Dies ist etwa im Fall des Tennessee Eisenberg der Zeitpunkt der tödlichen Schüsse der Polizeibeamten auf 
Tennessee Eisenberg. Hätte Tennessee Eisenberg den Polizeieinsatz noch um ein paar Tage oder Wochen überlebt und wäre er erst dann verstorben, hätte sich der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter also zunächst in seiner Person fortgesetzt. Die Kreation eines höchstpersönlichen Anspruchs hätte nun zur Folge, dass sein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter mit seinem Tod erlöschen würde.  Die Eltern des Tennessee Eisenberg wären dann nicht mehr in der Lage, den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter noch weiterzuverfolgen. Umgekehrt ist aber überhaupt kein Grund erkennbar, warum der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter nicht genaus problemlos vererblich sein sollte wie die gleichlaufenden zivilrechtlichen Amtshaftungsansprüche gegen den Freistaat Bayern. Es sagen einem eigentlich auch schon die juristischen Grundkenntnisse, dass der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter auf keinen Fall ein "höchstpersönlicher Anspruch" sein kann. Als Beispiele hierfür fallen mir auf Anhieb eigentlich nur Eheschließung und Testamentserrichtung ein. Es handelt sich also um absolute Ausnahmefälle innerhalb der (Zivil-)Rechtsordnung. Es ist weit und breit kein Grund ersichtlich, warum der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter einen solchen Ausnahmefall darstellen soll. 

Sie lassen nicht nach, Ihren Unfug zu verbreiten und damit viele Rechtssuchende, die sich auf Ihren Quark verlassen, vorsätzlich und absichtlich ins offene Messer zu laufen und kläglich scheitern zu lassen!

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Der Fall Oury Jalloh

In diesem Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh pochen die Angehörigen darauf, dass vor einer Entscheidung des OLG Naumburg eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Dieses Verfahren bietet allerdings im Ergebnis nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg den Angehörigen Gelegenheit geben wird, ihre Antragsschrift zu ergänzen, da diese voraussichtlich lückenhaft sein wird. Hierbei ergibt sich das Gebot der mündlichen Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, das Gebot richterlicher Hinweise aus § 86 Abs. 3 VwGO.[71] 

Der Fall Oury Jalloh ist dabei nur einer von mehreren ähnlich strukturierten Fällen:

https://initiativeouryjalloh.wordpress.com/

Würde das KlEV bzw. das EEV die Mindestanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren erfüllen (Mündliche Verhandlung, Richterliche Hinweise), würde es den Verletzten ermöglicht werden, ihre (prozessualen) Rechte in einer effektiven Weise selbst in die Hand nehmen zu können. Übrigens sitzt das OLG Naumburg im Fall Oury Jalloh seit Anfang des Jahres vollkommen untätig auf den Akten, ohne dass in dieser Zeit irgend ein Fortschritt zu verzeichnen wäre. Schauen Sie, was ich zum Fall Oury Jalloh geschrieben habe:

https://initiativeouryjalloh.wordpress.com/kontakt/

Der bundesdeutsche Rechtsstaat stellt im Fall Oury Jalloh sehr überzeugend unter Beweis, dass er, wenn es ihm politisch opportun erscheint, in der Lage ist, sehr angestrengt wegzuschauen. Was soll denn noch passieren? Zwei Polizeibeamte stehen im Verdacht, auf ihrer Polizeidienststelle einen Schwarzafrikaner ermordet zu haben. Der Sachverhalt wird vertuscht, die Ermittlungen werden verschleppt, das Oberlandesgericht Naumburg weigert sich, eine Entscheidung zu treffen. Die Medien berichten erst wieder, wenn die Justiz irgendeine Handlung vornimmt - was nicht geschieht. So gerät auch dieser Justizskandal in Vergessenheit. Das Oberlandesgericht Naumburg hätte schon längst, d.h. bereits im Januar 2019, die einfachsten, nächstliegenden prozessualen Maßnahmen ergreifen müssen, die da lauten:

1) Beiladung der beiden des Mordes beschuldigten Polizeibeamten gem. § 65 VwGO

2) Dem Untersuchungsgrundsatz gem. § 86 I VwGO folgend die Beiziehung der Akten sowie vor allem

3) Anberaumung eines Termins zur Mündlichen Verhandlung, wie es Art. 6 I 1 EMRK als Grundsatz eines jeden fairen Verfahrens als selbstverständlich anordnet und § 101 I VwGO in einfaches Recht umsetzt.

Sie lassen trotz des wg. Ihnen gescheiterten Klageerzwingungsverfahrens "Oury Jalloh" nicht nach, Ihren Unfug zu verbreiten und damit viele Rechtssuchende, die sich auf Ihren Quark verlassen, vorsätzlich und absichtlich ins offene Messer zu laufen und kläglich scheitern zu lassen! Schämen Sie sich!

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Wenn man "Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV)" oder "Klageerzwingungsverfahren (KlEV)"  oder ähnliches googlet, stößt man sofort auf die Seite meines Hamburger Kollegen Mirko Laudon 

https://www.strafverteidiger-hamburg.com/strafverfahren-anwalt/ermittlun...

Er differenziert hierbei zu Recht zwischen dem Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) und dem Klageerzwingungsverfahren (KlEV). Man kann deshalb ohne weiteres davon sprechen, dass die Statthaftigkeit beider Verfahrensarten, zumindest unter Juristen-Kollegen, zum Allgemeingut geworden ist.

Zum Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) schreibt Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1b zu 172 StPO:

„Ausnahmsweise kommt im Verfahren nach §§ 172 ff auch die Anweisung an die StA in Betracht, Ermittlungen überhaupt erst aufzunehmen und durchzuführen, wenn die StA den Anfangsverdacht rechtsfehlerhaft aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt nur unzureichend oder gar nicht aufgeklärt hat oder wenn die StA fehlerhaft unter Verneinung des Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 II keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat.“ Im selben Sinne auch Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 27 zu § 172 StPO.

Hierbei war der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, NStZ 1981, 193 die zeitlich erste Entscheidung in einem Ermittlungserzwingungsverfahren. Zuletzt ergingen die Entscheidungen des OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren und des OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17. Vor allem aber hat das  OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 KL selbst bereits im Jahr 2007 die Statthaftigkeit des Ermittlungserzwingungsverfahrens grundsätzlich anerkannt, und dies mit bereits im Jahr 2007 überzeugenden Erwägungen. Schließlich bestätigt der EGMR die Statthaftigkeit des Ermittlungserzwingungsverfahrens mit den Worten:

"Darüber hinaus scheint das BVerfG aufgrund seiner Rechtsprechung und der Vorschriften des BVerfGG grundsätzlich in der Lage zu sein, eine Entscheidung zur Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufzuheben und die Einleitung eines solchen Verfahrens oder die Wiederaufnahme von Ermittlungen anzuordnen."[13]

  1. EGMR, Entscheidung vom 9. November 2017 im Fall "Münchner Lokalderby", NJW 2018, 3763, Rn. 102

"dass ein und dasselbe Gericht zunächst eine Vor-Entscheidung trifft und sodann auch für das Hauptverfahren zuständig ist"

Was aber hier so nicht zutrifft.

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Da wäre der Gang nach Herrn Würdingers Vorstellungen so gewesen:

Mündliche Vorverhandlung bei einem OLG - mündliche Hauptverhandlung bei einem LG - Wiederaunahme-Gericht ist dann ein anderes LG für den Antrag - sofortige Beschwerde bei einem OLG bei der Ablehnung des Antrags.

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Ich habe mich an Ihre vorher geäußerten Vorstellungen gehalten und sie auf einen denkbaren Fall angewandt, der genau so dann zu behandeln wäre.

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Ihre vórherigen Vorstellungen hatten Sie doch hier oft genug geäußert gehabt, Herr Würdinger, zuletzt noch da vor weniger als 4 Stunden:

"In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO muss nämlich das OLG gem. Art. 6 I 1 EMRK eine MV durchführen und dem Verletzten richterliche Hinweise erteilen gem. § 86 III VwGO."

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Wer wie Herr Würdinger das Ermessen eines Gerichts ja völlig ausschalten möchte und ein zwingendes Verfahrensrecht mit einer obligatorische mündlichen Verhandlung einführen möchte, der muß da dann auch konsequent sein.

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Da erlaube ich mir daher nun die analoge Antwort, Herr Würdinger:

Offenbar ist es schlicht sinnlos, Ihnen das logisch schlüssige Argumentieren erklären zu wollen.

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In dieser Kette wäre auch noch der BGH zu erwähnen, je nach konkretem Fallbeispiel.

Die Aufgaben eines OLG sind im § 121 GVG beschrieben.

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Das ändert doch nichts an der weiteren, bereits beschriebenen Kette bei einem erfolgreichem KlEV, und woher nehmen Sie die Zuständigkeit eines OLG für ein EEV?

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Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wollten Sie auch auch für ein EEV eine mündliche Verhandlung haben, im § 172 IV StPO wurde auch keine mündliche Verhandlung für ein KlEV gefordert und im § 122 GVG ebenfalls nicht.

Ihre Antwort ist daher unzureichend, auch das GVG, neben der StPO, gibt das nicht her, was Sie fordern.

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Die konventionskonforme Auslegung der §§ 172 ff StPO führt dazu, dass im KlEV und im EEV eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat: Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält nämlich unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren also nur eine einzige Instanz, so wie im KlEV und im EEV, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen.[16][17][18]

Was gehört zum Recht auf ein faires Verfahren? Z.B. das Konfrontationsrecht und der Grundsatz der Waffengleichheit. Vor allem aber der Anspruch auf eine Mündliche Verhandlung. Die EMRK schreibt zum Thema "Faires Verfahren" speziell eine mündliche Verhandlung für alle Verfahrensarten vor, zu denen beispielsweise auch das Klageerzwingungsverfahren (KlEV) und das Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) gehört (Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Das Gesetz, das die Mündliche Verhandlung (MV) für alle Gerichtsverfahren vorschreibt, gibt es bereits, nämlich den Art. 6 I 1 EMRK. Die einzelnen Verfahrensordnungen setzen dieses Gebot des Art. 6 I 1 EMRK um, das ist der grundsätzliche Mechanismus. Warum dieser Mechanismus für das KlEV und das EEV nicht gelten sollte, erschließt sich mir nicht. Denn wenn es nur im KlEV und im EEV keine MV geben würde, würden - ohne jeden sachlichen Differenzierungsgrund - "Inselchen" übrigbleiben, auf denen es keine MV gäbe. Das kann nicht das richtige Ergebnis sein. Zudem ist der Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK zu beachten: Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK besteht darin, ein faires Gerichtsverfahren zu garantieren. Dieser Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK gilt natürlich für das KlEV und für das EEV genauso wie für jedes andere Gerichtsverfahren.

Die Konvention mit der SEV-Nr. 003 wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft. Völkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und französische Sprachfassung, nicht hingegen die zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung.

Das heißt, dass der europäische Gesetzgeber des Jahres 1950 die beiden wichtigsten, augenfälligsten Anwendungsfälle des Art. 6 I 1 EMRK explizit erwähnte. Das schließt aber nicht aus, in analoger Anwendung gleichgelagerte Fälle ebenfalls dem Anwendungsbereich des Art. 6 I 1 EMRK zu unterwerfen. Jedenfalls gibt es keinerlei Anhaltspunkte, warum das nicht möglich sein sollte.  

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[26] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[27] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.

  1. Urteil der IV. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5. April 2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455

  2. Karpenstein / Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 2015, Rnrn. 60 ff. zu Art. 6 EMRK

  3. Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer: Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar. 4. Auflage 2017, Rnrn. 170 ff. zu Art. 6 EMRK

  4. BVerfGE 128, 326/367 f. setzt BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, Az. 2 BvR 589/79, Rn. 39, BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427 = MDR 1987, 815 = NStZ 1987, 421 = StV 1987, 325 fort: "Auch Gesetze (…) sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag"

  5. EGMR, 27.02.2019 - 33060/10, Rnrn. 59 ff in der Sache Blum gegen Österreich handelt davon, ob eine MV ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn besondere Eile (z.B. bei Einstweiligen Verfügungen) geboten ist. EGMR, 27.02.2019 - 33060/10, Rnrn. 59 ff geht dabei aber zu Recht als selbstverständlich davon aus, dass in einem Hauptsacheverfahren selbstverständlich eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat, so wie es Art. 6 I EMRK vorschreibt. Da es sich bei dem KlEV und dem EEV in diesem Sinne um ein "Hauptsacheverfahren" handelt, ist auch auf das KlEV und das EEV selbstverständlich Art. 6 I EMRK anzuwenden mit der Folge, dass eine MV stattzufinden hat. 

  6. Spätestens nach dem Judikat des EGMR, wonach auch im Disziplinarverfahren gegen Herrn Kollegen Blum aus Österreich eine MV notwendig gewesen wäre, gibt es weit und breit keinen Grund, irgend eine Art von Gerichtsverfahren aus dem Anwendungsbereich des Art. 6 I 1 EMRK (willkürlich) herauszunehmen.

  7. Schließlich ein letzter Argumentationsstrang: Beim KlEV und beim EEV wird darüber verhandelt, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben werden soll (KlEV) bzw. Ermittlungen eingeleitet oder fortgeführt werden sollen (EEV). Deswegen fordere ich ohnehin schon seit Langem, dass der Beschuldigte gem. § 65 VwGO beigeladen werden muss, damit er Gelegenheit erhält, sich gegen die Schuldvorwürfe verteidigen zu können. Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus muss also eine Mündliche Verhandlung im KlEV und im EEV stattfinden, allein schon weil auch der beigeladene Beschuldigte Gelegenheit erhalten muss, sich in einer Mündlichen Verhandlung gegen die Schuldvorwürfe zur Wehr setzen zu können. 

Die LTO-Presseschau:

OLG Naumburg zu Oury Jalloh: Einer Meldung von spiegel.de zufolge hat das Oberlandesgericht Naumburg den Antrag eines Verwandten des bei einem Feuer in einer Arrestzelle verstorbenen Asylbewerbers Oury Jalloh auf Klageerzwingung als unzulässig verworfen.


Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Naumburg

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Posted on Thu, 24. Oct 2019 Reply


Wo Recht zu Unrecht wird …

Am 23.10.2019 veröffentlichte der Erste Strafsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Naumburg seine Entscheidung bezüglich des Antrages von Mamadou Saliou Diallo, auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung öffentlicher Anklage wegen Mordes an seinem Bruder Oury Jalloh.

Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt und seine Entscheidung damit begründet, dass dieser zum einen nicht den formellen Anforderungen entspräche und zudem unbegründet sei, da bereits die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg einen hinreichenden Tatverdacht in ihrem Prüfvermerk vom 4.12.2018 “zu Recht verneint hat”.

Damit stellt sich der Erste Strafsenat des OLG Naumburg mit seinem Beschluss in allen wesentlichen Punkten hinter die von der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen-Anhalts vorgebrachten, unwissenschaftlichen und fantasiereichen Argumentationsketten. Sie verschließt sich damit allen bislang gewonnen Fakten und Expertenmeinungen bzw. interpretiert diese in unhaltbare Überzeugungen, die nicht der Realität entsprechen, um.

Der Beschluss bedeutet im Wesentlichen das Ende der juristischen Nicht-Aufklärung der Todesumstände Oury Jallohs sowie zwei weiterer Todesfälle in ein und demselben Polizeirevier durch die zuständige Justiz in Sachsen-Anhalt.

Solange die Wahrheit nicht offiziell aufgeklärt worden ist und die Mörder von Oury Jalloh, Mario Bichtemann und Hans-Jürgen Rose noch immer ungestraft und frei sind, werden die Akten jedoch nicht geschlossen werden können. Denn wo Recht durch staatliche Institutionen in offensichtliches Unrecht verkehrt wird, wo Polizeibeamte Menschen weiterhin aus rassistischen Motiven töten und verbrennen können und die Justiz diese Täter*innen schützen will indem sie Tatsachen – auf Kosten des Leidens und der Ungewissheit der Familienangehörigen – vertuscht, da wird zivile und unabhängige Aufklärung zur gemeinsamen Pflicht!

Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Naumburg und Einladung zur Pressekonferenz am 28.10.2019 in Berlin-pdf- de.

Press release on the decision of the Higher Regional Court in Naumburgand Invitation to the International Press Conference-pdf- engl.

Initiative in Gedenken an Oury Jalloh

Das ist Ihr Anwaltsverschulden!

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Es sei denn, Gesetze werden geändert,  auf Grund derer Gerichte dann erneut entscheiden, oder die Rechtsprechung interpretiert bestehende Gesetze anders als vorher, aber immer werden Gerichte entscheiden, nicht Kombattanten im Beck-blog oder in der Wikipedia.

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Neukonzeption des Ermittlungserzwingungsverfahrens (EEV)

Prozessrecht dient praktischen Bedürfnissen. Die VwGO ist auf das KlEV und das EEV anwendbar, weil sie passt. Der Richter und Fachbuchautor Carsten Krumm stellt in einer dreiteiligen Serie seit Ende 2017 im Rahmen des Online-Angebots des Verlags C.H. Beck eine Neukonzeption des Ermittlungserzwingungsverfahrens (EEV) zur Diskussion.[17][18][19] Danach sollen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung finden. Es wird also das "pflichtgemäße Ermessen", das nach der ständigen Rechtsprechung lediglich besteht, durch eine vollständige Verfahrensordnung ersetzt. Dies würde sich im wesentlichen in folgenden Punkten niederschlagen:

Antrag und Tenorierung, §§ 42, 113 VwGO

Der Antrag ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO. Auf diesen Antrag hin erfolgt die Tenorierung nach § 113 VwGO.

Ablehnungsgesuche, §§ 54 VwGO, 42 ZPO

Das Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich nach § 54 VwGO in Verbindung mit § 42 ZPO.

Beiladung des Beschuldigten, § 65 VwGO

Damit sich auch der Beschuldigte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern kann, ist die Beiladung des Beschuldigten gemäß § 65 VwGO anzuordnen.

Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO

Das Vorverfahren richtet sich nach § 68 VwGO und den folgenden Vorschriften. Da das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter als "höchstpersönliches Recht" qualifiziert, steht es dem Verletzten frei, ob er, etwa wegen Aussichtslosigkeit, das Vorverfahren überspringen und sich unmittelbar an das Gericht wenden möchte.

Untätigkeitsklage, § 75 VwGO

Reagiert die Staatsanwaltschaft drei Monate lang nicht auf die Strafanzeige des Verletzten, kann sich der Verletzte gemäß § 75 VwGO unmittelbar an das Gericht wenden.

Untersuchungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO

Es gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

Richterliche Hinweise, § 86 Abs. 3 VwGO

Ist der Sach- oder Rechtsvortrag des Verletzten unvollständig, sind Richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zu erteilen. Der Verletzte erhält danach die Gelegenheit, seinen Sach- oder Rechtsvortrag zu ergänzen.

Mündliche Verhandlung, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, § 101 Abs. 1 VwGO

Wie in jedem anderen Prozess auch, hat auch hier gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in Verbindung mit § 101 Abs. 1 VwGO eine Mündliche Verhandlung stattzufinden.

Anhörungsrüge, § 152a VwGO

Gegen die rechtskräftige Entscheidung des OLG ist die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO statthaft. Diese muss innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung beim Prozessvertreter des Verletzten bei Gericht eingehen. Das Gericht erhält dadurch Gelegenheit, seine eigene Entscheidung zu korrigieren.

Vollstreckung, § 172 VwGO

Im Zuge des Dieselskandals liegt dem EuGH die Frage vor, ob eine Vollstreckung gemäß § 172 VwGO nur durch Androhung und Verhängung von Zwangsgeld oder auch durch Androhung und Verhängung von Zwangshaft zulässig ist.

Sie lassen trotz des wg. Ihnen gescheiterten Klageerzwingungsverfahrens nicht nach, Ihren Unfug zu verbreiten und damit viele Rechtssuchende, die sich auf Ihren Quark verlassen, vorsätzlich und absichtlich ins offene Messer zu laufen und kläglich scheitern zu lassen! Schämen Sie sich! Sie verwechseln Rechtskunde mit Rechthaberei!

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