BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 08.01.2010
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles StrafrechtStrafverfahrensrecht393|112502 Aufrufe

Die Entscheidung, auf die Herr Kollege Müller in seinem Blogbeitrag schon kurz hinwies, will ich nochmals aufgreifen, weil der erstinstanzliche Freispruch mangels Beweises ein großes, teils sehr negatives Medienecho fand und auch heute die Medien von der Entscheidung des BGH "voll" sind: Der Prozess um den Tod des Asylbewerbers  Ouri Jallow am 7. Januar 2005 im Polizeigewahrsam in Dessau muss neu aufgerollt werden. Der BGH hat gestern den Freispruch des Dienstgruppenleiters durch das LG Dessau-Roßlau vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge wegen zahlreicher Lücken aufgehoben (Mitteilung der Pressestelle des BGH; die Urteilsgründe liegen noch nicht vor).

Der aus Sierra Leone stammende 23-jährige Ouri Jallow verstarb bei einem Brand in seiner Gewahrsamszelle in Dessau. Er war festgenommen worden, weil sich zwei Frauen von dem alkoholisierten Mann belästigt gefühlt hatten. Weil er sich den Beamten widersetzte, wurde er an die Matratze seiner Gewahrsamszelle gefesselt, die später in Flammen aufging.

Der BGH hat die Sache nicht - wie zumeist - an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, sondern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, an ein anderes Landgericht zurückzuverwiesen, nämlich an das Landgericht Magdeburg. Dort muss sie jetzt neu verhandelt werden.  

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393 Kommentare

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Da das OLG Naumburg ganz offensichtlich darauf erpicht war, den Fall Oury Jalloh in irgendeiner Weise dritter Klasse zu beerdigen, wäre wohl auch das OLG Naumburg auf Ihre Idee gekommen, den Fall Oury Jalloh billig, ganz billig, zu beerdigen. 

Die beiden Gerichte sahen da keinen Mord in beiden Prozessen, so daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verurteilt werden könnte.

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Sie, Herr Würdinger, nehmen offenbar nun den Standpunkt ein, am Ende eines jeden Strafverfahrens in dieser Sache kann nur eine Verurteilung wegen Mord stehen.

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Und damit, Herr Würdinger, öffnen Sie ja ganz persönlich einer Vorverurteilung Tür und Tor, und das noch als ein Rechtsanwalt!

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Nein, Sie müssen ganz einfach die Reihenfolge der Verfahren mit ihren unterschiedlichen Fragestellungen beachten: 

1) Zunächst, zum gegenwärtigen Zeitpunkt, geht es darum, ob die beiden Polizisten überhaupt angeklagt werden. Das ist das KlEV, von dem wir hier schon ewig und drei Tage reden.

2) Werden die Polizisten angeklagt, was ich für richrtig halte, findet ein ganz normaler Mordprozess statt, so, wie ihn alle kennen. Ist denn die Unterscheidung so schwierig?

Wenn  Herr Würdinger sagt, alle Anklagen unterhalb des §211 StPO kommen nicht in Frage, dann ist das faktisch eine Vorverurteilung.

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§211 StGB natürlich.

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Das entscheidende Wort dabei war "faktisch", das Sie doch selber in Ihrem Profil in eigener Sache verwenden, denn es gab schon zwei Prozesse in dieser Sache mit Anklagen unterhalb des §211, da kann auch von der Erfordernis eines mündlichen Verfahrens auch nicht mehr gesprochen werden, ebenso nicht mehr von Vorteilen für die Beschuldigten zur eigenen Verteidigung gegen erhobene Vorwürfe. Befürworten Sie denn auch bei den bisher ergangenen Urteilen mit Anklagen unterhalb des §211 in sog. Raserprozessen auch noch KlEV für Mordanklagen, wie hier in diesem Fall?

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Wenn der nachfolgende Kommentar "von der Bildfläche verschwindet", hat der anonyme Troll ja genau das erreicht, was er erreichen wollte, nämlich die Diskussion auf beck-blog kaputtzumachen.    Jerzy Montag gab der taz ein Interview. Dazu muss man wissen, dass der Landtag von Sachsen-Anhalt sich auf folgendes Procedere im Fall Oury Jalloh geeinigt hatte: Zuerst muss das  Klageerzwingungsverfahren endgültig rum sein (mit dem Akzent auf endgültig), anschließend werden zwei "Sonderermittler" tätig, Jerzy Montag und noch einer.    1) Der erste gravierende Denkfehler, den Jerzy Montag machte, bestand darin, so zu tun, als sei das Klageerzwingungsverfahren tatsächlich schon endgültig rum. Offenbar wusste Jerzy Montag gar nicht, dass als nächster Verfahrensschritt im Klageerzwingungsverfahren die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO ansteht und dass deswegen das Klageerzwingungsverfahren alles andere als endgültig abgeschlossen ist.     2) In dem Interview mit der taz äußerte sich Jerzy Montag auch dazu, was überhaupt Gegenstand seines Untersuchungsauftrags als "Sonderermittler" sein soll.  Jerzy Montag darf sich dabei gar nicht mit dem konkreten Fall Oury Jalloh befassen (weil ja, nach dieser Logik, rechtskräftig abgeschlossen), sondern er darf nur blumig und weitschweifend irgendwas dazu schreiben, ob Sachsen-Anhaltinische Polizisten irgendwie gemein zu sozialen Randgruppen sein könnten - es gibt auch weicheres Papier zum Hintern abputzen.

Offenbar wusste Jerzy Montag gar nicht, dass als nächster Verfahrensschritt im Klageerzwingungsverfahren die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO ansteht

Im Klageerzwingungsverfahren steht keine "Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO" an, sondern höchstens eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO (vgl. VerfGH München, Entsch. v. 16.11.2018 – Vf. 23-VI-16)! Dabei ist ein Anhörungsrüge nach § 33a StPO sogar noch besser als eine nach § 152a VwGO, weil sie nichtfristgebunden ist! Ist Ihnen das wirklich nicht geläufig, obwohl Sie immer so tun, als wüßten Sie besser Bescheid als alle anderen und alle anderen Gerichte zusammen genommen?

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Lesenswert sind insbesondere die beiden folgenden Fundstellen in der Kommentarliteratur:

Es handelt sich zum einen um Graf, Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Rn. 19 zu § 172 StPO. Dort weist die Bearbeiterin Claudia Gorf auf meinen Aufsatz hin. Hierbei macht die Bearbeiterin  insbesondere darauf aufmerksam, dass ich die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO vorschlage. Weiter hebt die Bearbeiterin in ihrer Kommentierung der §§ 172 ff StPO zu Recht hervor, dass dies insbesondere eine Hinweispflicht des Gerichts gem. § 86 III VwGO zur Folge hätte. 

Zum anderen weist der angesehene Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller in Rn. 1 zu § 172 StPO zu Recht darauf hin, dass die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die bisher bestehenden Probleme im Bereich der Zulässigkeit dieser Verfahren lösen würde. 

Haben Sie denn Belege für die "ständige Praxis" von OLGen, Kleinigkeiten so aufzubauschen, um die Masse der KlEV für unzulässig zu erklären? Können Sie denn dafür Studien anführen?

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"Zur Folge hätte" und "würde" ist der sogenannte irrealis, auch wenn Sie jetzt meinen,die beiden Kommentarstellen würden Ihren Aufsatz positiv zustimmend zitieren.  "Ist so" klingt anders.

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Vielleicht interessiert Sie Radikal-Unrechtsstaat-Kritiker Folgendes:

https://grundrechtepartei.de/amtsmissbrauch-muss-strafbar-sein/

Ein Schluss aus den oben verlinkten Text:

"Das bedeutet im formalen Sinne nichts anderes, als dass die Eliminierung des Straftatbestands des Hochverrats aus dem Grundgesetz durch die Streichung des Art. 143 GG alter Fassung zwar redaktionell vollzogen worden ist, nicht jedoch im formalen Sinne.

Gleiches gilt somit für die Streichung des Art. 143 GG alter Fassung und damit für die gesamte erste Änderung des Grundgesetzes. Im Ergebnis ist aufgrund des Mangels an einer zur Rechtswirksamkeit dieser Änderung des Grundgesetzes erforderlichen Genehmigung der Alliierten Kontrollbehörde der Art. 143 GG alter Fassung formell nach wie vor Bestandteil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland."

Übrigens auch evtl. interessant für Altparteienkartell-Gegner.

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Der Gesetzgeber wird ohne eine valide Studie, die Ihre Behauptungen zur "ständigen Praxis der Justiz" belegen, mit Vorwänden die Vielzahl aller KlEV ins "Archiv zu verfrachten", doch nichts an der Praxis der Justiz ändern und für noch längere Wege bis zu rechtskräftigen Urteilen sorgen, so wie Sie sich offenbar das nun wünschen.

Können Sie übrigens auch von EEV und KlEV zum §339 StGB schon etwas berichten, denn die dürften dann auch häufig noch kommen, wenn der Gesetzgeber Ihren Vorstellungen folgt.

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Der Gesetzgeber wird vermutlich pragmatisch handeln und doch auch noch auf die Funktionsfähigkeit der Justiz achten, und daher hat er die Hürden für die Wiederaufnahme am Ende und das EEV oder KlEV am Anfang langer Verfahren hochgelegt, genau so beim §339 StGB. Was dabei überspannte Anforderungen sind, müßte das BVerfG eben noch präzisieren.

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Ich kann Sie beruhigen: Es wird ganz sicher keine Flut von KlEV und EEV über die OLGe hereinbrechen, aus dem einfachen Grund, weil beim KlEV und beim EEV Anwaltszwang besteht und Anwälte erst mal bezahlt werden müssen, bevor sie arbeiten. 

Auf der einen Seite meint Herr Würdingen, OLGe würden unliebsame EEV oder KlEV unter Vorwänden und wegen Kleinigkeiten abwimmeln. Nach seinen Vorstellungen aber erwartet er von OLGen  so viele verfahrens- und materiell-rechtliche Hinweise, daß diese OLGe nun sich quasi um 180° drehen und jetzt Hinweise geben, damit das von ihm vorher Behauptete gerade nicht mehr eintreten kann.

Dagegen spricht schon die Empirie. Und die Frage wäre ja auch noch zu beantworten, wie geht man dann mit einem OLG um, das bei seinen verfahrens- und materiell-rechtliche Hinweisen etwas nicht angegeben hatte, was dann in der HV vor einem LG sich als relevant herausstellt?

Die Akzeptanz richterlicher Entscheidungen in der Bevölkerung wird der Gesetzgeber auch noch etwas im Auge haben müssen, die dann nämlich auch von freiem Belieben sprechen wird.

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Nehmen wir doch den aktuellen konkreten Fall Oury Jalloh, vielleicht beantwortet das ja Ihre abstrakt gestellte Frage:

Das OLG Naumburg verwickelt sich in Widersprüche: Auf der einen Seite sagt die (horribile dictu) rechtskräftige Gerichtsentscheidung: "Die Klageschrift war derart Scheiße, dass wir gar nicht begreifen konnten, was die überhaupt wollen." Auf der anderen Seite will das OLG Naumburg die Sache inhaltlich äußerst penibel und gewissenhaft geprüft haben und kam nach seiner sorgfältigen (etc. etc.) Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gegeben sei.   

Nein, wenn man diesen Widerspruch auflöst, wird auf einmal ein Schuh daraus. Völlig überraschend ergibt sich als prozessuale Verpflichtung des Gerichts, was ich schon seit Jahren fordere: Wenn das Gericht etwas nicht versteht, muss es halt nachfragen. Wenn das Gericht den Klagevortrag nicht versteht, muss es richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO geben und sich die Sache erklären lassen. So einfach und so offensichtlich liegen die Dinge in Wahrheit. 

Die Justiz steckt voller Widersprüche, Herr Würdinger, ist Ihnen das denn noch nicht bekannt?

Da kommen Sie davon auch nicht weg, durch Auflösen einzelner Widersprüche!

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Für den Strafprozeß gilt der §265 StPO, was ich ja bereits erwähnt hatte.

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Eine prozessuale Klärung der Mordvorwürfe wird doch nun nicht mehr in Kürze erwartet, höchstens ein UA des sächsischen Landtags, eine Verfassungsbeschwerde oder der Gang vor den EMRK.

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 ...... Gang vor den EGMR.

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Zitat:

So gibt es ein neues forensisches Gutachten des Rechtsmediziners und Radiologieprofessors Boris Budel von der Universitätsklinik Frankfurt.

Quelle: https://www.mdr.de/sachsen-anhalt/dessau/dessau-rosslau/neues-gutachten-rechtsmedizin-oury-jalloh-100.html

Wer soll Boris Budel sein und wo gibt es das Gutachten zu lesen?

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Neues forensisch – radiologisches Gutachten im Fall Oury Jalloh / Pressemitteilung – Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, vom 28.10.2019

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Posted on Mon, 28. Oct 2019 Reply


Pressemitteilung – Initiative in Gedenken an Oury Jalloh – 28.10.19

Neues forensisch – radiologisches Gutachten im Fall Oury Jalloh

“Nach Begutachtung der Bilddateien der Computertomographie vom 31.03.2005 des
Leichnams des Oury Jalloh sind Knochenbrüche des Nasenbeins, der knöchernen
Nasenscheidewand sowie ein Bruchsystem in das vordere Schädeldach sowie ein Bruch der 11. Rippe rechtsseitig nachweisbar. Es ist davon auszugehen, dass diese Veränderungen vor dem Todeseintritt entstanden sind.” 1
Sowohl die schwere Kopfverletzung, als auch die klar erkennbare und durch punktuelle
Gewalteinwirkung gebrochene 11. rechte Rippe, legen den dringenden Verdacht nahe, dass Oury Jalloh von Polizeibeamten vor seinem Tod körperlich schwer misshandelt worden sein muss.
Als Oury Jalloh am Morgen des 7. Januars 2005 von den Frauen der Stadtreinigung angetroffen wird, weist er keine offenkundigen Verletzungen im Gesicht oder am Oberkörper auf. Auch im Rahmen der Untersuchung durch den Polizeiarzt Dr. Blodau zwischen 9:15 und 9:30 Uhr werden keinerlei solche Verletzungen oder Symptome der nunmehr festgestellten Verletzungen am Körper oder im Gesicht von Oury Jalloh beschrieben. Deshalb ist davon auszugehen, dass sowohl der Nasenbein- und Schädelbasisbruch als auch die gebrochene 11. Rippe rechts im Zeitraum zwischen
der Untersuchung durch Dr. Blodau und dem Ausbruch des Feuers in Zelle Nr. 5 entstanden seinmüssen. Die Einwirkungen der Gewalt waren sowohl im Gesicht, als auch im Bereich der 11. Rippe in einer Art und Weise punktuell bzw. fokussiert heftig, dass eine Selbstverletzung oder ein Sturz weitestgehend ausgeschlossen werden können. Eine Beifügung dieser Verletzungen durch Dritte ist damit naheliegend wahrscheinlich.
Der Zeitraum in welchem Oury Jalloh die beschriebenen Verletzungen durch externe
Gewalteinwirkung zugefügt worden sind, ist eindeutig eingrenzbar und liegt zwischen: 9:30 Uhrund 12:05 Uhr. Auch der Kreis möglicher Täter*innen ist eindeutig einzugrenzen – er beschränkt sich auf die im Polizeirevier Dessau anwesenden Personen mit Zugang zu den Zellen im Gewahrsamstrakt.

1 Prof. Dr. Bodelle, “Fachradiologisches Gutachten”, 18.10.2019, S.13.

Statement International Kommission-28-10-19 pdf

Pressemitteilung-28-10-19 pdf

Aufklärung zur Person:

https://www.arzt-auskunft.de/arzt/diagnostische-radiologie/frankfurt-am-main/prof-dr-boris-bodelle-4814873

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Die PM ist nicht das ganze Gutachten.

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Und in der PM ist kein Hinweis auf einen bestimmten Täter und seine Tat enthalten, siehe das Zitat:

"Auch der Kreis möglicher Täter*innen ist eindeutig einzugrenzen – er beschränkt sich auf die im Polizeirevier Dessau anwesenden Personen mit Zugang zu den Zellen im Gewahrsamstrakt."

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Jeder Verteidiger in einem neuen Mordprozeß gegen eine der im Polizeirevier Dessau anwesenden Personen mit Zugang zu den Zellen im Gewahrsamstrakt wird seinem Mandanten zum Schweigen in diesem Prozeß vermutlich raten,
Zeugen aus der Reihe der der im Polizeirevier Dessau anwesenden Personen mit Zugang zu den Zellen im Gewahrsamstrakt werden sich auf das Recht berufen, sich nicht selber belasten zu müssen, oder ihre alten Aussagen wiederholen, oder angeben, sich nicht mehr genau an das Geschehen erinneren zu können.

Diese PM jedenfalls belastet noch keine spezielle Person, oder gibt bereits Hinweise darauf, wer welchen Tatbeitrag an einem Mord geleistet haben könnte.

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Bereits vorher, am 28.02.2019, wurde ein Antrag der 16 Mitglieder umfassenden Fraktion der Partei DIE LINKE für einen UA im Landtag von Sachsen-Anhalt abgelehnt. Falls aus der bestehenden Regierungskoalition keine Stimmen für einen neuen Antrag kommen sollten, braucht DIE LINKE Stimmen aus der AfD-Fraktion, die hatte vorher den Antrag geschlossen mit allen ihren Mitgliedern abgelehnt.

Zitat zu der Abstimmung zum Antrag Drs. 7/3970:

Das Ergebnis liegt vor. Mit Ja stimmten 14 Abgeordnete, mit Nein 22 Abgeordnete und 40 Abgeordnete haben sich der Stimme enthalten. Elf Mitglieder des Landtages waren nicht anwesend. Damit hat der Antrag nicht die erforderliche Mehrheit erhalten. Er wurde abgelehnt.

Quelle:

https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/plenarsitzungen/31-sitzungsperiode/#/?accordion=0&accordionPlenar=1&accordionVideo=6

Soviel zur momentanen Lage in dieser Sache.

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Doch noch ein bisher unkommentiertes Zitat der Initiative Oury Jalloh vom 2. März 2019: 

Staatsraison ist ohne eine politisch motivierte, beauftragte und abgesicherte Justiz schlicht nicht plausibel!

Quelle: https://www.migazin.de/2019/03/01/cdu-spd-gruene-untersuchungsausschuss-fall/

PM des OLG Naumburg vom 23.Oktober 2019:

Quelle: http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?cmd=get&id=906417&identifier=300f918c793943dace2aa0e6759b6da3

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M.E. ist es für einen UA zu früh. Zunächst muss das OLG Naumburg (auf die erfolgreiche Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO hin) das Verfahren fortsetzen. D.h., dass die Akten (zunächst) auch noch weiterhin vom OLG Naumburg benötigt werden. Sie stehen daher (zunächst) einem UA nicht zur Verfügung. 

Bei der Beweislage für eine Mordanklage gegen einen der Polizisten, die sich durch das neue Gutachten laut der PM ja nicht Tat-spezifisch konkretisiert hat, werden weitere Schritte mit Rügen und KlEV keinen Erfolg mehr haben können. Auch ein neuer UA kann daran vermutlich auc nichts ändern und neue Hinweise auf einen Täter geben und damit kaum einen Täter personifizieren können. Der alte Antrag auf einen UA liest sich ja außerdem noch wie das "Wünsch-Dir-was" einer Oppositionspartei und hat daher erneut keine Aussicht auf Erfolg bei einer Wiederholung.

Der bekannte und erfahrene Strafverteidiger Dr. U. Endres meinte ja auch einmal, daß besser 10 Schuldige in Freiheit sind, als ein Unschuldiger in Haft. Und dann träfe das logischer Weise ja auch hier zu.

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Ich wage folgende Prognose: Die genauen Todesumstände von Ouri Jallow und die persönlichen Anteile von Polizisten daran werden nicht mehr in einem neuen Prozeß mit einer Mordanklage geklärt werden können. Sie können mich in 10 Jahren und später noch an diese Prognose auch erinneren.

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Das sind nur Verfahrensfehler nach Ihrer Meinung, Herr Würdinger.

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Warum warten Sie die angekündigte Verfassungsbeschwerde nicht erst mal in Ruhe ab, Herr Würdinger?

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Das ist nur dann richtig, wenn man eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen will oder eine solche Rüge Sinn hätte. Andernfalls wäre das ein schwerer Fehler, da eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge, wie Sie Ihnen wieder einmal vorschwebt, die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen hält (vgl. BVerfG, B. v. 2.1.2017 - 1 BvR 2324/16).

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Damit ist es doch geklärt, daß eine Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO nicht zum Rechtsweg gehört, der die Monats-Frist offenhalten könnte.

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Wer allerdings das Führen eines Mordprozesses mit dem sehr wahrscheinlichen Freispruch des Angeklagten schon als Erfüllung des Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter ansieht, der kann dann den Anspruch darin bereits erfüllt sehen.

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Herr Würdinger, nach einem Mordprozeß mit rechtskräftigem Freispruch ist dann die Strafklage verbraucht, auch wenn Mord nicht verjährt.

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Nein, Sie müssen ganz einfach die Reihenfolge der Verfahren mit ihren unterschiedlichen Fragestellungen beachten: 

1) Zunächst, zum gegenwärtigen Zeitpunkt, geht es darum, ob die beiden Polizisten überhaupt angeklagt werden. Das ist das Klageerzwingungsverfahren (KlEV), von dem wir hier schon ewig und drei Tage reden.

2) Werden die Polizisten angeklagt, was ich für richtig halte, findet ein ganz normaler Mordprozess statt, so, wie ihn alle kennen. Ist denn die Unterscheidung so schwierig?

Herr Würdinger, haben Sie inzwischen ein Tonband verschluckt, denn auf diesen Fall ist Ihre Theorie nicht anwendbar.

Denn mit einem wahrscheinlichen Freispruch wäre der Fall erledigt und das OLG muß nun davon ausgehen, daß es zu einem Freispruch kommt, was es auch schon in seiner PM genau so ausgedrückt hatte.

Damit ist aber ein KlEV weder machbar noch sinnvoll, wenn die Verurteilungswahrscheinlichkeit inzwischen gegen Null tendiert.

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In einem KlEV müssen Sie nämlich dartun, dass eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht,

 

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Angesichts des neuen forensisch – radiologischen Gutachtens im Fall Oury Jalloh besteht die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit sehr wohl.

So sparsam, wie mit der Offenlegung dieses Gutachtens umgegangen wird, glaube ich nicht, dass da viel dahinter steckt. Ich habe den Eindruck, dass man da vielleicht etwas zu verbergen hat. Auch der Beschluss des OLG ist noch nicht veröffentlicht...

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Und wer von den Polizisten soll wegen Mordes verurteilt werden können?

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