Keine Terminsgebühr für Telefonat mit Kammervorsitzenden

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.01.2010

Keine andere der durch das RVG neu eingeführten Gebühren macht in der Praxis so häufig Anwendungsschwierigkeiten wie die Terminsgebühr, insbesondere in der Variante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung. Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte im Beschluss vom 11.12.2009 - L 19 B 281/09 AS - die Frage zu entscheiden, ob auch eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung dann anfällt, wenn ein Prozessbevollmächtigter nicht mit der Gegenseite, sondern nur mit dem Gericht telefonisch die Angelegenheit erörtert. Das LSG Nordrhein-Westfalen stellte sich auf den Standpunkt, dass in dieser Konstellation eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nicht anfallen kann. Durch die Einfügung des Wortes "auch" in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG habe der Anwendungsbereich des Tatbestandes der Terminsgebühr nicht auf einseitige Besprechungen des Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht ohne Beteiligung eines anderen Verfahrensbeteiligten erweitert, sondern nur klargestellt werden sollen, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Bei wörtlicher Interpretation des Vergütungstatbestandes hat die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen sicherlich gute Argumente auf ihrer Seite, wenngleich das praktische Ergebnis unbefriedigend bleibt. Warum soll lediglich die auf die Erledigung eines Verfahrens gerichtete Tätigkeit eines Anwalts honoriert werden, wenn sie in einer Besprechung mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten liegt?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen