"Leidiges Thema" EU-Führerschein aus Tschechien...vor allem für die Verkäufer?!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 11.01.2010

Im Blog melden sich jetzt auch die Anbieter von EU-Führerscheinen. Unter Einmal mehr der EU-Führerschein: OVG Saarlouis macht`s wie der EuGH etwa posten zwei Anbieter möglicherweise in der Hoffnung, Kunden zu bekommen. Beklagt wird hier das "leidige Thema" EU-Führerschein. Aber: Warum ist es für die Vermittler "leidig"?

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Der EU-Führerschein und seine Widersprüche

Wir alle wissen: wird ein Papier in einem EU-Staat anerkannt, so müssen es auch die anderen anerkennen. Voraussetzung ist beim EU-Führerschein wie bei fast allen anderen Papieren auch, der der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs für 185 Tage seinen Wohnsitz im ausstellenden Land hatte und dass es in keinem  anderen EU-Land Sperren gab, bzw. die Sperrfristen abgelaufen sind.

So sagt es die auch die 3.EU Führerscheinrichtlinie aus. Und diese gilt bis mindestens 2013. Soweit die schöne Theorie, denn dem entgegen steht die deutsche Fahrerlaubnisverordnung, ins besondere der §38, Abs.4 vom Januar 2009.

Aufgrund dieser „zweifelhaften“  Verordnung, die sich über EU-Recht hinwegsetzt wurde vielen deutschen Staatsbürgern, die mit einer EU-Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnahmen diese aberkannt und eingezogen. Weiter wurden ihnen strafrechtliche Konsequenzen angedroht.

Selbstverständlich reichten viele Betroffene dagegen Klage ein.

Die deutschen Gerichte entschieden in diesen Fällen sehr unterschiedlich. Jedoch zeichnet sich alles in allem eine Korrektur der ehemals gängigen Praxis ab. So werden die EU-Führerscheine nicht mehr grundsätzlich eingezogen und aberkannt. Dies erfolgt nur noch bei einem Verstoß gegen die EU-Verordnung.

Es sind folgende Dinge beim Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis auf jeden Fall zu beachten:

  • Der Bewerber muss am Tage der Prüfung seinen Wohnsitz seit 185 Tagen im ausstellenden Land haben.

  • Es müssen alle Sperrfristen verstrichen sein.

  • Im ausgestellten EU-Führerschein muss der der Wohnsitz im ausstellenden Land eingetragen sein, ebenso die Geburtennummer

  •  Sollte in Deutschland eine MPU angeordnet worden sein, so empfiehlt es sich auch eine MPU im ausstellenden Land vor einem von deutschen Behörden akzeptierten Gutachter     abzulegen.

Sin diese Bedingungen erfüllt, so steht dem Erwerb und der Benutzung der EU-Fahrerlaubnis nichts mehr im Wege.

Viele Agenturen wie zum Beispiel Tarabas68 (www.ohne-mpu.com) oder auch die Agentur Struhar ( www.eu-fuehrerschein-cz.com ) beschäftigen sich seriös mit diesem Thema, Denn solch einen Akt selber zu organisieren kostet oft viel Zeit und Geld. Auch kann mit einer seriösen Agentur sicher sein, dass man nicht doch über einen Fallstrick im Gesetz stolpert.

Es empfiehlt sich die Agentur vor der Vertragsunterzeichnung genau in Augenschein zu nehmen. Es gibt an diesem Markt viele schwarze Schafe. Sollte die Agentur Vorkasse verlangen oder nur über eine Handynummer, nicht aber über eine ordentlich Adresse verfügen, so sollte man die Finger davon lassen. Auch mehrere Anreisen sollten obligatorischen.  Oftmals verschwindet das Geld auf Nimmerwiedersehen oder das Papier ist nicht rechtsgültig.

 

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