Verwertbarkeit von Voreintragungen: Konkurrenz zwischen BZR und VZR

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.01.2010

Es kommt schon mal vor, dass Voreintragungen im VZR schon tilgungsreif und damit unverwertbar sind, obwohl sie im BZR-Auszug noch uneingeschränkt bestehen und somit eigentlich verwertbar scheinen. Hier ist Vorsicht geboten: Das Verwertungsverbot aus dem Straßenverkehrsrecht schlägt in diesen Fällen auch auf die Verwertbarkeit der Eintragungen des BZR-Auszugs über. Hiermit hat sich aktuell das OLG München, Beschluss vom 14.12.2009 - 4 St RR 183/09 nochmals befasst:

"...Sind Entscheidungen im Verkehrszentralregister getilgt oder tilgungsreif, aber noch im Bundeszentralregister aufgeführt, gilt das mit umfassender Wirkung ausgestattete Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG gleichwohl, denn den Tilgungsfristen des § 29 StVG - in der hier maßgeblichen Fassung - liegt der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit zugrunde, während es bei den Tilgungsfristen und dem Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine Umsetzung des Resozialisierungsgedankens geht (ständige Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 16.10.2009 - 4St RR 142/09; OLG München NStZ-RR 2008, 89 = NZV 2008, 216; ferner KG NJW 2009, 1015 und VRS 106, 130/131 jeweils m. w. N. sowie BayObLG DAR 1996, 243)...."

Also: Richter und Verteidiger sollten daher auch in allgemeinen Strafsachen, in denen Voreintragungen verkehrsrechtlicher Natur im BZR enthalten sind einen VZR-Auszug anfordern!

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