Keine Anrechnung bei Anwaltswechsel

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.01.2010

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr scheint sich zu einer " never ending story" zu entwickeln. So hatte der BGH im Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09 -  die Frage zu entscheiden, ob eine Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren dann vorzunehmen ist, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind. Zutreffend hat sich der BGH auf den Standpunkt gestellt, dass in dieser Konstellation keine Anrechnung stattzufinden hat. Die von einem anderen vorprozessual tätigen Anwalt verdiente Gebühr müsse sich der prozessual tätige Anwalt nicht anrechnen lassen. Die Anrechnungsregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG diene nicht dem Schutz des Prozessgegners.

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