eso ES 3.0, das OLG Koblenz und das Beck-Blog Verkehrsrecht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.01.2010

RA Detlef Burhoff (ROLG a.D.) hat heute einen interessanten Beitrag in seinem Blog. Das OLG Koblenz hat sich nämlich in  einem Beschluss (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2009 - 1 SsRs 71/09) mit dem Messystem ES 3.0 des Herstellers eso befasst.

Ganz wichtig zunächst: ES 3.0 wird vom OLG Koblenz als standardisiertes Messverfahren angesehen.

Und dann geht es noch um die Frage der Auswertung und die im Blog hier bereits diskutierte Frage der Eichung der Auswertesoftware. Hier hatte sich der Verteidiger auf das Beck-Blog berufen! Echt cool!

Das OLG Koblenz hierzu:

"...Mit seiner Beweisbehauptung, es fehlte „die seit dem 15.04.2008 erforderliche Eichung des Auswerteprogramms“, hat der Betroffene bzw. sein Verteidiger wohl einen missverständlich formulierten und von ihm falsch verstandenen Webblogbeitrag vom  20. August 2008 (http://blog.beck.de/2008/08/19/neue-messtechnik-haben-sie-erfahrungen-mi... ) aufgegriffen. Richtig ist vielmehr, dass Anwender-Auswerteprogramme wie eso-Digitales II weder eich- noch zulassungspflichtig sind. Mit derartigen Programmen werden an handelsüblichen Computern aus den vom Messgerät gespeicherten fahrzeugbezogenen Falldaten die Beweisfotos hergestellt, die Eingang in die Bußgeldakte finden. Von einem Anwender-Auswerteprogramm zu unterscheiden ist das bei der PTB im Original hinterlegte und mit dem 2. Nachtrag zur Bauartzulassung des Gerätes ES3.0 zugelassene Referenz-Auswerteprogramm esoDigitales II viewer, Version 22.2.5.3. Mit Hilfe dieses Programms, von dem auch eine Kopie bei einer vertrauenswürdigen Stelle (z. B. der Eichbehörde) im Umfeld der Auswertestelle vorhanden sein sollte, kann beispielsweise ein Sachverständiger im Zweifelsfall eine Falldatendatei auf Authentizität und Integrität überprüfen, also die Möglichkeit einer Manipulation zwischen der Speicherung der Falldaten im Messgerät und dem Ausdruck der Beweisfotos in der Auswertestelle verifizieren oder ausschließen. Das Programm wurde am 20. Dezember 2007 von der PTB zertifiziert (PTB-1.32-4031190); die Bekanntmachung erfolgte am 15. April 2008. Es ist somit ausgeschlossen, dass das angefochtene Urteil auf einer möglicherweise fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruhen könnte...."

 

 

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4 Kommentare

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"Echt cool!", wenn einem gerichtlich attestiert wird, daß man einen Blog-Artikel mißverständlich formuliert hat?

Ich finde es allerdings ein Armutszeugnis, wenn offenbar Angehörige unserer Advokatur ohne Sinn und Verstand aus Weblogs abschreiben (und vermutlich auch Zitate nicht nachlesen etc.)...

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Ich empfehle zu diesem Thema die PTB-Richtlinie 18.11.. Diese ist hierzu mehr als aussagekräftig und dort Nr. 3.5.6

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@Jens Müller,

da der Beitrag als Frage des Moderators / Experten formuliert ist, kann er nicht mißverständich sein. Die Antworten, die bekanntlich vonm Nordpol bis zum Südpol jeder schreiben kann, müssen dann natürlich noch bewertet werden, was bei einem Blog jeder Leser für sich erledigen muss, solange der Moderator nicht eingreift.

Dass diese Bewertung nicht allen Rechtsanwälten gelingt, ist bekannt. Besonders lustig wird's immer dann, wenn Rechtsanwälte oder Steuerberater von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur noch die Leitsätze kennen, die Details und Haarspaltereien, die auf nur 30 bis 100 Absätze verteilt wurden, übergehen und dann im Brustton der Überzeugung Schriftsätze für den Einzelfall ihres Mandanten diktieren, der so ähnlich und doch wieder ganz anders als der Urteilsfall liegt.

Zugegeben sei allerdings, daß eine positivere Zitierung schon schön gewesen wäre.

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