OLG Jena: Rechtsgrundlage für Messfotos ist § 100h StPO

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.01.2010

Ganz aktuell noch eine Entscheidung (OLG Jena, Beschl. v. 6.1.2010 - 1 Ss 291/09), die hier bei www.openjur.de zu finden ist. Kernsatz: "Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung von Verkehrsverstößen mittels bildgebender Verfahren ist § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 46 OWiG." Im Verfahren des OLG Jena ging es um eine einfache Geschwindigkeitsmessung mit Fotodokumentation. Bislang war eigentlich für Messfotos eher § 163 b Abs. 1 S. 3 StPO oder vielleicht auch § 81b StPO als Rechtsgrundlage gesehen worden. 

Das OLG Jena weiter:

"...Die Geschwindigkeitsmessanlage, die in der hier vorliegenden Sache eingesetzt wurde, zeichnet verdachtsabhängig auf. Es finden auch keine Videoaufzeichnungen statt, sondern es werden bei konkretem Verdacht Fotoaufnahmen ausgelöst. Die Funktionsweise hat das Amtsgericht ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Ein verdachtsunabhängiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung findet nicht statt. Denn es wird zunächst mechanisch die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ermittelt. Irgendeine Individualisierung, etwa eine Zuordnung zu Personen oder Fahrzeugen bzw. Kennzeichen, findet dabei nicht statt. Erst wenn eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (maschinell) festgestellt worden ist, wird die fotografische Erfassung ausgelöst, die eine Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglicht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009 ist somit hier nicht einschlägig (vgl. auch Bücken, jurisPR-VerkR 25/2009, Anm. 1)...."

 

Auf die Besprechungen der Entscheidung darf man sicher gespannt sein!

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2 Kommentare

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Kühne Ansicht. § 100h StPO wurde zwar für ganz andere Konstellationen geschaffen (Entstehungsgeschichte / Normzweck!) und paßt auch vom Wortlaut hinten und vorne nicht. Entsprechend erläutert das OLG Jena seine Auffassung mit keinem Wort. Vor allem wäre interessant zu erfahren, auf welcher Rechtsgrundlage vor der Einführung des § 100h StPO bzw. seiner Vorgängernormen "geblitzt" worden sein soll. Motto: was nicht paßt, wird passend gemacht.

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Selbst wenn man aus dem reinen Wortlaut eine Grundlage sehen könnte, wird spätestens bei den Form-/Verfahrensvorschriften aus § 101 StPO klar, dass hier niemals die Verkehrsüberwachung Normzweck war.

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