BAG: Internet auch für Betriebsrat

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.01.2010

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch - wie das BAG schon in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 23.8.2006, AP Nr. 88 zu § 40 BetrVG 1972) festgestellt hatte - auch das Internet. Allerdings hatte das BAG in dieser Entscheidung den relativierenden Vorbehalt formuliert, konkrete betriebliche Verhältnisse könnten dazu führen, dass ein Internetzugang für die sich stellenden gesetzlichen Aufgaben nicht erforderlich ist. Im damals entschiedenen Fall ist der Anspruch auf Zugang zum Internet deswegen im Ergebnis verneint worden. Die Instanzrechtsprechung ist hier mitunter großzügiger. In seiner neuesten Entscheidung (Beschluss vom 20.1.2010 - 7 ABR 79/08, Pressemitteilung Nr. 3/10) scheint sich auch das BAG in diese Richtung zu bewegen und den veränderten Informations- und Kommunikationsgewohnheiten Rechnung zu tragen. In der Pressemitteilung heißt es nun, der Betriebsrat könne vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfüge, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden sei, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursache und der Internetzugang durch den Betriebsrat keines sonstigen berechtigten Belange entgegenstünden. Diese Voraussetzungen dürften in der großen Mehrzahl der Fälle erfüllt sein, so dass der Internetzugang künftig zur Standardausstattung des Betriebsrats gehören dürfte. Weitere Rechtsfragen sind dann vorprogrammiert. Betriebsräte werden weitergehend das Recht für sich reklamieren, im Intranet eine eigene Homepage einzurichten (hierzu BAG 3.9.2003, NZA 2004, 278) oder gar über den Betrieb hinaus einen eigenen Auftritt zu gestalten, um besser in die Öffentlichkeit wirken zu können (abl. hierzu LAG Hessen 5.7.2004 - 9 TaBV 190/03).

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