Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Dresden gegen den Aufruf "Dresden nazifrei" (mit update 26.01.)

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 25.01.2010

Nachdem in der vergangenen Woche schon Plakate und Flugblätter beschlagnahmt wurden (Bericht LVZ-Online), hat die Staatsanwaltschaft Dresden  mit Datum vom 21. Januar 2010 das LKA Sachsen angewiesen, den Service-und Host-Provider der Internetseite "dresden-nazifrei.de" unter Hinweis auf die Strafbarkeit nach §§ 111, 27 StGB (Beihilfe zur Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten) aufzufordern, die Seite vom Netz zu nehmen.

Die Inhalte der Seite wurden daraufhin entfernt, die ursprüngliche Seite ist aber schon auf diversen anderen ausländischen Servern gespiegelt worden. Die Seiten netzpolitik.org und  internet-law dokumentieren den Fall und berichten.
Für die staatsanwaltliche Anweisung, die Seite vom Netz zu nehmen, sehe auch ich keine Rechtsgrundlage. Die Staatsanwaltschaft ist befugt, Straftaten aufzuklären, hier liegt aber allenfalls eine Maßnahme der Gefahrenabwehr vor. Das LKA weist aber deutlich auf eine "Verfügung" der Staatsamwaltschaft hin.

Ob überhaupt eine Aufforderung zu Straftaten gegeben ist, erscheint zudem fraglich. Aufgefordert werden sollte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wohl zu einer Straftat nach § 21 VersG:
"Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Soweit mir bekannt ist, wurde auf der Web-Seite zwar dazu aufgerufen, den Aufmarsch Rechtsextremer  am 13. Februar in Dresden (hier sollen einige tausend Rechtsextreme und Neonazis aus Europa zusammenkommen) zu blockieren, aber keine Gewalt gegen diese Demonstration angedroht . Angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 GG und der Entscheidung des BVerfG zu Sitzblockaden ist  fraglich, ob eine strafbare Verursachung einer groben Störung überhaupt darin liegt, dass derartige Demonstrationen mit Sitzblockaden behindert werden. (update: siehe aber noch in den Kommentaren den Hinweis von Frau Dr. Ertan in #3 und meine Antwort in #7: Der Aufruf sprach von verhindern).
Inhaltlich wird man wohl auch beachten müssen, vor welchem geschichtlichen Hintergrund das Grundgesetz entstanden ist.  
Wäre die Staatsanwaltschaft tatsächlich überzeugt, es handele sich um eine Aufforderung zu Straftaten, müsste sie wohl gegen alle Unterzeichner ermitteln. Eventuell daraus folgende Gerichtsverfahren dürften eine noch größere Resonanz im In- und Ausland finden als die Prozesse um die Sitzblockaden von Mutlangen im Zuge der Friedensbewegung der 80er Jahre. Auf der Unterzeichnerliste finden sich - neben Bundestags- und Landtagsabgeordneten v.a. der Linken und der Grünen auch SPD-Politker, Gewerkschafter und einige prominente Namen. Ich kann mir allerdings kaum vorstellen, dass ein Gericht solche Hauptverfahren (massenhaft) eröffnen wird.

Es gehört aber wenig Phantasie dazu zu prognostizieren, dass die derzeitigen Maßnahmen von Polizei und Dresdner Staatsanwaltschaft  keineswegs den von diesen Behörden intendierten Effekt (Eskalationen zu verhindern) haben werden, sondern eher dazu führen werden, dass das Anliegen der Gegendemonstration mehr Aufmerksamkeit bekommt und dass sich sehr viel mehr Menschen mit den Zielen der Gegendemonstration identifizieren.

 

Update (26.01.2010):

In diesem  Videobericht des "Dresden Fernsehen" erklärt der Sprecher der Staatsanwaltschaft Dresden, dass es sich bei dem Vorgehen gegen die Internetseite um "eine Bitte" der Staatsanwaltschaft gehandelt habe. Es gehe "um die Vermeidung künftiger Straftaten", gegen die Betreiber sei "derzeit kein Ermittlungsverfahren" anhängig. Was das LKA gemacht habe, sei "keine Angelegenheit der Strafverfolgung, sondern Gefahrenabwehr in eigener Zuständigkeit des LKA". Damit wird der Ball an das LKA gespielt. Dieses wird sich aber voraussichtlich darauf berufen, es existiere eine schriftliche "Anordnung" der StA an das LKA, den Provider darauf hinzuweisen, dass die Seite strafbare Inhalte aufweise verbunden mit der Aufforderung, sie zu sperren oder die Inhalte zu entfernen. Auf diese Anordnung bezieht sich auch das entspr. Schreiben des LKA an den Provider, das auf eine "Verfügung" der Staatsanwaltschaft hinweist.

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25 Kommentare

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Das hat etwas von einem Streisand-Effekt.

Wenn man etwas nicht wirklich juristisch handfest durchziehen kann sollte man in solchen Fällen vielleicht die Finger davon lassen. Vielleicht verwechselt die Staatsanwaltschaft eine Internetseite mit einer Person - und Dresden mit Heiligendamm.

Grüße

ALOA

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http://www.netzpolitik.org/wp-upload/Sperrandrohung-LKA-Sachsen.pdf

Auf Seite 5 des PDF-Dokumentes ist nicht nur die Rede von Gegendemonstration, blockieren und behindern, sondern explizit auch von Demonstration bzw. Aufmarsch der Nazis "VERhindern".

Damit wird es problematisch, denn das Grundrecht auf Demonstration und Meinungsfreiheit gilt natürlich nicht nur für die Antifa, sondern - bis zu deren Verbot - auch für Gruppierungen wie die NPD. Da es sich um eine genehmigte Demonstration handelt, so wäre der Aufruf zur VERhinderung (nicht nur: BEhinderung, Blockieren) m.E. schon ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht anderer Menschen.

Der Wortlaut von § 21 VersG wäre jedenfalls erfüllt: "wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen ... zu VERhindern ... grobe Störungen verursacht". Da zum VERhindern aufgerufen wird, so kann dies nur mit groben Störungen der Demonstration vonstatten gehen (sonst wäre diese ja nicht zu verhindern). Es bedarf also nicht unbedingt der Gewalt.

Die Polizei hat die Aufgabe, Demonstration und Gegendemontration ordnungsgemäß abzuwickeln. Den Aufruf zur  VERhinderung einer Demonstration kann der Rechtsstaat nicht dulden.

Im übrigen ist es ja vielleicht gerade das Ziel der Staatsanwaltschaft, "dass das Anliegen der Gegendemonstration mehr Aufmerksamkeit bekommt und dass sich sehr viel mehr Menschen mit den Zielen der Gegendemonstration identifizieren." Mit den Zielen der Gegendemonstration kann ich mich sehr gut identifizieren, vermutlich auch Polizei und Staatsanwaltschaft. Nur mit den geplanten Methoden ("VERhindern") hab ich so meine Probleme.

 

 

Naja, Frau Dr. Ertan, da legen Sie wohl doch etwas zu weit aus. Sie weisen ja ganz richtig auf den Wortlaut hin, der eben nicht bei "verhindern" aufhört. Wenn das ausschließlich mit groben Störungen (oder Gewalt) ginge, ja, dann hätte man das auch nicht weiter im Gesetz ausführen müssen, oder? Herr Prof. Müller weist ja schon ganz richtig darauf hin, dass durch Verfassungsgerichts-Rechtsprechung hier sicher eng auszulegen ist.

Im übrigen ist das "Verhindern" das Ziel. Um die Methode, ja, um die geht es doch in Wirklichkeit. Und gerade die ist eben nicht konkretisiert.

Also: Doch, den Aufruf zur Verhinderung einer Demonstration, den muss der Rechtsstaat grundsätzlich dulden.

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Sie machen es sich etwas zu einfach, Hans-Werner. In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, auf die Sie und Herr Müller zu Recht hinweisen, werden lediglich reine Sitzblockaden als unvereinbar mit dem Tatbestandsmerkmal "Gewalt" erklärt. Der Veranstalter der Gegendemonstration darf also durchaus auch zu (Sitz-)Blockaden aufrufen, ohne Gefahr zu laufen, dass dies als Aufruf zur Gewalt gedeutet wird.

Somit wird auch der Aufruf zur "Behinderung" einer Demonstration, beispielsweise durch Blockaden oder auch andere, unbestimmte Methoden m.E. zulässig sein.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass der Aufruf zur VERhinderung einer Demonstration durch eine Gegendemonstration zulässig ist, da hier Grundrechte anderer Menschen betroffen sind. Der Aufruf nicht nur zu Behinderung, sondern zur Verhinderung einer anderen Demonstration lässt keine andere Deutung zu, als dass hier massiv auf andere Menschen eingewirkt werden soll. Auch wenn hier nur das Ziel genannt wird und nicht die genaue Methode, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass hier zu "groben Störungen" aufgerufen werden soll, die weit über bloße Sitzblockaden hinausgehen.

Unter diesen Umständen verstehe ich die Sichtweise von Polizei und Staatsanwaltschaft und wundere mich lediglich, warum der Aufruf der Gegendemonstranten nicht geschickter formuliert war. Hätte man nicht von "Verhindern" gesprochen und es bei der Androhung von Blockaden etc. belassen, so wäre die Sache m.E. wasserdicht gewesen.

 

In dem Fax steht "verfügt .. hinzuweisen" "aufzufordern ... zu entfernen ....und ... zu sperren". Bzw im Schreiben des StA, "es wird angeordnet .... hinzuweisen".

Also die Staatsanwaltschaft verbietet eigentlich nicht, sondern weist daraufhin, dass das Verhalten als Straftat gewertet werden könnte und dass eine Entfernung klug wäre.

In Folge scheint der Provider zu kuschen.

Zweischneidig. Die Folge ist, dass Inhalte verschwinden, andererseits wird unter Umständen den Betreibern ein Strafverfahren erspart.

Ginge es um ein unpolitisches Thema, hieße das, Freunde checkt euer Verhalten unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten durch und verhaltet euch nach den Ergebnissen dieser Analyse.

Das ist jetzt aber eher eine moralische Bewertung. Interessant fände ich als Laie, darf sich StA bei einer angenommenen rechtlichen Grauzone so weit aus dem Fenster lehnen, insbesondere wenn es sich um ein politisches Thema handelt.

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Sehr geehrte Frau Ertan,

vielen Dank für Ihren Hinweis, das Wort "verhindern" hatte ich tatsächlich übersehen - es erlaubt eine andere Subsumtion unter § 21 VersG.

Dass die Staatsanwaltschaft aber tatsächlich so "um die Ecke denkt" bei ihren Maßnahmen und eigentlich fördern will, was sie vorgeblich als strafbar verfolgt, halte ich kaum für plausibel.

 

Sehr geehrter Herr Boecker,

danke für Ihren Link zu telemedicus. Hinsichtlich der merkwürdigen "Verfügung" der StA wird dort vor allem die öffentliche-rechtliche Grundlage untersucht - lesenswert.

 

Sehr geehrter Herr Stephan Z,

in so einer heiklen politischen Angelegenheit und bei Berücksichtigung der Debatten um Internetzensur und der internationalen Aufmerksamkeit, die rechtsextreme Bestrebungen in Deutschland betrifft, halte ich es auch für ziemlich hemdsärmlig, einfach mal so eine "Verfügung" herauszufaxen. Ob der Provider "gekuscht" hat, weiß ich nicht. Möglicherweise haben auch die Inhaltsverantwortlichen einen Rückzieher gemacht, um ihrem Provider Ärger zu ersparen und die Seite auf eine "com"-Domain verlagert.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Stephan Z,

in so einer heiklen politischen Angelegenheit und bei Berücksichtigung der Debatten um Internetzensur und der internationalen Aufmerksamkeit, die rechtsextreme Bestrebungen in Deutschland betrifft, halte ich es auch für ziemlich hemdsärmlig, einfach mal so eine "Verfügung" herauszufaxen.

Jetzt mal eine Laienfrage, gibt es eine rechtliche Grundlage, dass die StA sich solche politischen Überlegungen machen muss oder darf. Ihre Argumentation impliziert, wenn man will, das Taten im rechtlichen Sinn auch politisch gewertet werden sollen. Das wäre aber dann eine politische Justiz und das würde ich als einen Verlust von Rechtsstaatlichkeit sehen.

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Auch in den Kommentaren anderer Blogs taucht punktuell die Vermutung auf, die Staatsanwaltschaft Dresden habe hier möglicherweise bewusst gehandelt, um die Öffentlichkeitswirkung der Gegendemonstration zu erhöhen. Gegen diese Vermutung spricht allerdings das Verhalten derselben Staatsanwaltschaft im Fall des Protestplakats gegen den Zapfenstreich der Bundeswehr in Dresden im Oktober 2006 - das Plakat zeigte u.a. einen Helm mit SS-Rune, um den (aus Sicht des Verantwortlichen gegebenen) Kontext der Traditionspflege der Bundeswehr zu kritisieren. Der Verantwortliche wurde trotz seiner deutlichen antifaschistischen Position, die auch im Plakat zum Ausdruck kam, von Staatsanwaltschaft und LKA Sachsen wegen § 86a StGB (einschließlich Hausdurchsuchung) verfolgt. 

Als das AG Dresden im Dezember 2009 den Angeklagten mit rechtlich kaum anfechtbarer Begründung freisprach (Urteil), legte dieselbe Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein (Pressebericht Sächsische Zeitung online). Statt der zunächst angekündigten Revision wurde nun aber Berufung eingelegt. Aus diesem Verhalten spricht m. E. ein überzogenes Verfolgungsinteresse der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten, das sich nicht einmal durch einen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06) orientierten Freispruch beruhigen lässt.

 

"Auch in den Kommentaren anderer Blogs taucht punktuell die Vermutung auf, die Staatsanwaltschaft Dresden habe hier möglicherweise bewusst gehandelt, um die Öffentlichkeitswirkung der Gegendemonstration zu erhöhen."

Auch wenn das vom Tenor absolut wünschenswert ist... würde das dann aber nicht irgendwo erkennen lassen, dass zu einer gewissen politischen Richtung tendiert wird?

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Sehr geehrter Herr Stephan Z,

zunächst war der von Ihnen zitierten Satz auf die "Verfügung" (was die StA damit auch immer gemeint hat) gemünzt. Gerade in einem politisch sensiblen Bereich sollte eine Behörde  rechtliche Formen genauestens einhalten, so war es meinerseits gemeint. Auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (für das die Polizei zuständig ist) muss natürlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch eine Folgenabwägung geschehen (ist eine bestimmte Vorgehensweise erforderlich, geeignet, proportional zum verfolgten Zweck?).

Unabhängig von dem hier diskutierten Vorgehen - so verstehe ich Ihre Frage: Grundsätzlich sollte eine Staatsanwaltschaft natürlich politisch "neutral" agieren und jedenfalls nicht strafrechtliche Ermittlungen davon abhängig machen, welche politische Position (oder Parteiangehörigkeit) bei Beschuldigten vorliegt. Dies ist bei der eigentlichen Aufgabe der Staatsanwaltschaft auch durchaus einzuhalten ( bei Verfolgung der Staatsschutzdelikte kommt man allerdings nicht ohne politische Wertungen aus). Allerdings ergeben sich aus dem Begriff "öffentliches Interesse" auch vielfältige Ermessensfragen, die nicht völlig von politischen Wertungen zu trennen sind. Da die meisten Strafverfahren eingestellt werden, also nicht zu einer Anklage führen, ist der Einfluss der Staatsanwaltschaften enorm.  Die Staatsanwaltschaften sind auch letztlich weisungsgebunden (und nicht wie die Richter unabhängig), d.h. das politisch bestimmte Justizministerium kann hier Einfluss nehmen und Richtlinien vorgeben.

Im allgemeinen sollte man aber "unpolitische" bzw. "neutrale" Entscheidungen der Staatsanwaltschaften einfordern und sich gegen eine politische Justiz aussprechen, denn wie Sie richtig sagen, dies ist ein wichtiger Anspruch der Rechtsstaatlichkeit. Aber es gibt einen Unterschied zwischen Sollen und Sein.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller,

 

es wurde hier mein Kommentar wegzensiert, heute gegen 14.30 Uhr. Ich bitte um

eine Begründung dieser Maßnahme.

 

Danke

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Sehr geehrter Herr Mueller,

 

wie sie richtig darauf hinweisen, kommt es fuer die Frage der Strafbarkeit darauf an, zu was genau aufgerufen werden soll. Das beabsichtigte "verhindern" ist dann ein Verstoss gegen Versamml 21, wenn die Methode des Verhinderns Gewalt oder grobe Stoerungen beinhaltet.

Dem entsprechend muss man fragen, was fuer Handlungen beabsichtigt werden. Diesse Frage kommt meines Erachtens bei der Bewertung zu kurz.

Aus dem Aufruf:

"m letzten Jahr haben über 10.000 Menschen gegen den Naziaufmarsch demonstriert. In diesem Jahr wollen wir einen Schritt weitergehen. Wie in Jena, Köln und Berlin bereits erfolgreich durchgesetzt, werden wir uns auch in Dresden durch Aktionen des zivilen Ungehorsam mit Massenblockaden den Nazis entgegen stellen und sie blockieren."

Es besteht also moeglicheerweise die Absicht, die Demonstration mit aehnlichen Methoden "wie in Jena, Koeln und Berlin" zu verhindern. Mit Koeln ist moeglicherweise der in 2008 verhinderte sogenannte Anti-Islamisierungs-Kongress der rechten Partei Pro Koeln gemeint.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,579419,00.html

http://www.rp-online.de/panorama/deutschland/Die-Farce-von-Koeln_aid_617...

http://www.welt.de/politik/article2478477/Kundgebungsverbot-ist-Blamage-...

http://www.dw-world.de/dw/article/0,2144,3659096,00.html

Ich war nicht in Koeln, deshalb einige Zitate aus den Presseberichten:

"Zehntausende Demonstranten haben am Samstagmittag (20.08.2008) in der Kölner Innenstadt die Abhaltung eines so genannten "Anti-Islamisierungskongresses" verhindert, zu dem die rechtspopulistische "Pro Köln" Bewegung aufgerufen hatte. Nachdem die Demonstranten den Veranstaltungsort mit Sitzblockaden hermetisch abgeriegelt hatten, untersagte die Polizei das Treffen, weil sie die Sicherheit der Teilnehmer nicht hätte gewährleisten können."

"Im Rathaus nebenan schließlich wurden am Nachmittag die letzten Eheschließungen vollzogen. Brautpaare und Gäste musste unter Polizeischutz aus dem Viertel gebracht werden, dafür erhielten die Brautpaare aber von der Polizei eine Polizistenpuppe zum Andenken geschenkt und ein offizielles Glückwunschschreiben."

"Dass Kölns Polizeipräsident Klaus Steffenhagen die geplante Veranstaltung der Rechtspopulisten am Samstagmittag mit der Begründung absagte, es sei „völlig unverhältnismäßig“, den rund 150 Teilnehmern der „Pro Köln“-Veranstaltung mit Wasserwerfern und Spezialeinheiten den Weg zum Heumarkt zu ebnen, ohne unbeteiligte Bürger und friedliche Demonstranten „unkalkulierbaren Risiken“ auszusetzen,"

"Diese Zeitung beobachtete am Samstag zwei Situationen, in denen Personen von Gegendemonstranten angepöbelt und geschlagen wurden. An der Bolzengasse in der Kölner Altstadt schickte die Polizei einen in die Bredouille geratenen Mann wieder weg. An der Augustinerstraße wurden eine ältere Frau und ein jüngerer Mann traktiert."

Meiner Einschaetzung nach funktioierte es in Koeln folgendermassen:

Durch tausende friedliche Demonstranten war die Innenstadt sehr voll und unuebersichtlich. Unter die Demonstranten mischten sich als sogenannte Autonome bezeichnete gewaltbereite Kriminelle. Die Polizei war bereits voll damit ausgelastet unbeteiligte Buerger vor den daraus entstehenden Problemen zu schuetzen. Die genehmigte Demonstration von pro Koeln haette sie nur ermoeglichen koennen, wenn sie dafuer Strassenschlachten in Kauf genommen haette.

Dementsprechend koennte mit dem Aufruf die Nazidemo wie in Koeln zu verhindern folgendes gemeint sein:

Lasst uns die Innenstadt so blockieren, dass die Polizei nur die Wahl hat die Nazidemo abzusagen oder Strassenschlachten anzufangen.

 

Wenn das so gemeint waere, waere das nicht eine grobe Stoerung im Sinne des Versamml21?

Wenn die Polizei zwischen Demoverbot und Strassenschlacht entscheiden muss, ist das kaum der wuenschenswerte Normalzustand.

 

(Mir ist klar, dass es sich hierbei um eine Interpretation handelt, die moeglicherweise den Verfassern des Aufrufs unrecht tut. Aber es koennte genausogut auch so gemeint sein. Mich interessiert vor allem, ob es die Sachlage aendert, wenn es so gemeint waere.)

 

 

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Zum UPDATE vom 26.1.:

Sie haben völlig recht, die Staatsanwaltschaft versucht den Schwarzen Peter ans LKA zurückzuspielen. Blöd nur, dass das Schreiben der Frau Staatsanwältin (deren Namen mittlerweile unkenntlich gemacht wurde) vom 15.1.2010 ans LKA ausdrücklich mit der Überschrift versehen ist: Verfügung vom 15.1.2010. Eine "Bitte" stelle ich mir etwas anders vor.

Außerdem heißt es in der Betreffzeile: "Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten". Naja, irgendwie hat der Sprecher der Staatsanwaltschaft dann ja recht, denn das Ermittlungsverfahren richtet sich nicht gegen den Betreiber der Website und auch nicht gegen den Provider, sondern gegen Unbekannt.

Schade, dass das Dresdner Fernsehen den Sprecher der Staatsanwaltschaft nicht mit diesem Schreiben konfrontiert hat. Vielleicht durften die Journalisten auch nicht.

 

 

Kein Nazirichter wurde auf Grund seiner für uns Heute Verbrecherischen Urteile verurteilt!

Die Witwe Freislers(oberster Nazirichter am Volksgerichtshof)bekam als diese noch Pensionerhöhungen weil, hätte Freisler noch gelebt dieser weiter befördert worden wäre.

Die Justiz hat Geschichte,vielleicht lebt Sie auch diese Geschichte,dieser Gedanke könnte sich aufdrängen wenn man sieht wie immer noch Nazis mehr oder weniger aktiv unterstützt werden.

Zum Verbot der Naziorganisationen reicht es ja auch nie,hat die Justiz da ja auch wieder bedenken ,dann rechtliche.

Es wäre aber doch recht einfach diese Org. als Verfassungsfeindlich einzustufen da erklärtes Ziel die Abschaffung der Demokratie und dieses Staates ist.

Somit gebieten unsere Gesetze eigentlich den Verbot aller NaziOrganisation.

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@ Dr. Iris Ertan (#3 und weitere)

 

Es erscheint mir schon sehr als eine willkürliche Auslegung des Wortes "verhindern", daß dieses in diesem Aufruf einen Zusammenhang zur Aufforderung zu Straftaten impliziert. Es ist nämlich ein Grundrecht, andere an der Ausübung ihrer Grundrechte hindern zu wollen. Das ist nur scheinbar ein Widerspruch.

 

Wenn ich ich zur Blockade der Produkte eines Mineralölkonzerns aufrufe, weil der gerade eine Bohrinsel vor aller Augen im Meer versenkt, ist das dann ebenfalls rechtswidrig oder gar strafbar, weil ich diesen dann an der Ausübung seiner Berufsfreiheit zu hindern suche? Schließlich handelt es sich ebenfalls um ein Grundrecht, und die Rechtspersönlichkeit kann, wie beispielsweise im Steuerrecht auch, gewillkürt werden.

 

Oder ist der Aufruf, den Bau eines bereits genehmigten Atommeilers zu verhindern, ebenfalls ein Aufruf, jemanden an der Ausübung seines Grundrechtes zu hindern?

 

Oder der Aufruf zu einem Rauchverbot in Gaststätten? Oder der Aufruf, ein solches zu verhindern?

 

Oder eben die Forderung, die NPD zu verbieten? Schließlich ist es ein Grundrecht, eine Partei zu gründen und sich in dieser zu betätigen.

 

Der Staat hat sich damit abzufinden, daß es Dinge oder auch Veranstaltungen gibt, die ich zu verhindern suche. Und daß ich dazu aufrufe, sie eben zu verhindern. Strafbare Handlungen impliziert das nicht.

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Peter Viehrig schrieb:

Es ist nämlich ein Grundrecht, andere an der Ausübung ihrer Grundrechte hindern zu wollen. Das ist nur scheinbar ein Widerspruch.

(...)

Der Staat hat sich damit abzufinden, daß es Dinge oder auch Veranstaltungen gibt, die ich zu verhindern suche. Und daß ich dazu aufrufe, sie eben zu verhindern. Strafbare Handlungen impliziert das nicht.

Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob ich - um mal die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufzugreifen - durch Sitzblockaden einen Atommülltransporter behindere und mich ggf. auch durch Polizisten wegtragen lasse oder aber durch Sitzblockaden einen anderen Menschen an der Ausübung seiner Grundrechte vorsätzlich hindern will.

Wenn ich die Weiterfahrt eines Transporters behindere und mich durch Polizisten wegtragen lasse, so ist dies zulässig; zumindest keine Gewalt und somit auch keine Nötigung. Ein Grundrecht auf Autofahren oder Zugfahren an einer bestimmten Stelle gibt es nicht, auch nicht für Atomkraftwerkbetreiber. Auch wenn Sitzblockaden manchmal rechtswidrig sein mögen, so behindern sie somit niemanden in der Ausübung seiner Grundrechte. Es ist schon sehr weit hergeholt, hierin eine Behinderung der freien Berufsausübung zu sehen.

Auch bei den Entscheidungen über das Rauchverbot ging es stets zumindest um die Abwägung zwischen zwei verschiedenen Grundrechten (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit versus Freiheit der Berufsausübung der Gastwirte).

Bei der geplanten und gezielten Behinderung bzw. sogar Verhinderung einer legalen (nicht verbotenen) Demonstration hingegen sehe ich keine zwei Grundrechte, die miteinander abgewogen werden müssten. Es gibt für beide Seiten (Rechtsextreme einerseits, Gegendemonstranten andererseits) die Möglichkeit, das Grundrecht der Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit auszuüben. Beide können nebeneinander demonstrieren.

Ein Grundrecht auf Demonstration zur Verhinderung einer anderen Demonstration gibt es jedenfalls nicht. Somit ist dieses Ziel (mit einer Demonstration eine andere Demonstration zu unterbinden) verfassungsrechtlich nicht zulässig (abgesehen von der Rechtswidrigkeit, die sich aus dem Versammlungsgesetz ergibt).

Zulässig ist es sicherlich, wenn explizit dazu aufgerufen wird, mit juristischen Mitteln eine Demonstration zu verhindern (um mal bei ihrem Vergleich mit dem Rauchverbot zu bleiben, das viele mit juristischen und politischen Mitteln bekämpft haben). Bei dieser Art des "Verhinderns" fehlt es schon an der "groben Störung", denn juristische und politsche Methoden zur Verhinderung einer bestimmten Aktion sind keine grobe Störung, sondern in der Regel zulässige Methoden.

Ich hab das mal als Nicht-Jurist ganz laienhaft formuliert, nehme aber an, dass ich nicht ganz danebenliege.

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Seltsam,

der Beck-Blog ist ein Forum für juristische Diskussionen.  Das Forum wird im Interesse der meisten Leser moderiert. Kommentare mit off-topic Inhalten oder z.B. mit persönlichen Empörungen über Politiker / Juristen im allgemeinen oder mit unsachlichen Angriffen, werden deshalb "unpublished" gesetzt. Die Moderation eines Meinungsforums ist nicht nur das Recht (hier des Verlags und der Moderatoren/Experten), sondern auch eine Pflicht. Wir moderieren auch, um die Eigenart des Beck-Blogs, in dem v.a. fachjuristische Diskussionen stattfinden können sollen, zu erhalten. Es handelt sich nicht um ein reines Meinungsforum, wie es im Internet viele gibt. Bei der Moderation werden Kommentare grds. nicht gekürzt oder bearbeitet, sondern aus der Veröffentlichung entfernt. Gern dürfen Sie natürlich zum Thema! (es geht hier nicht allg,. um irgendwelche Sachverhalte in Sachsen, sondern um die Maßnahmen der StA Dressden im Zusammenhang mit dem Aufruf Dresden nazifrei) sachlich mitdiskutieren.

Ich bitte deshalb um Ihr Verständnis für die Moderation.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

 

 

Sehr geehrter Herr Viehring,

um die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu erläutern (ich denke, so ähnlich wird der Gedankengang sein): § 21 VersG regelt , dass genehmigte Versammlungen anderer nicht "grob gestört" werden dürfen. Wer nun aufruft, eine solche Versammlung durch Blockaden zu "ver"hindern, der ruft nicht nur zu irgendwelchen Störungen auf, sondern zu "groben", denn ohne  grobe Störung lässt sich ein Verhindern ja nicht erreichen.

Ihre Beispiele spielen sich nicht auf dem Gebiet des Versammlungsrechts ab, sondern bedeuten ein Verhindern/Verbieten auf  rechtmäßige Weise, etwa durch Druck auf den Gesetzgeber etc. Wer aber etwa dazu aufruft, den Bau eines AKW durch Sabotage der Baustelle zu verhindern, würde damit zu Straftaten aufrufen.

Ich gehe mit Ihrer Auffassung in gewisser Weise konform: Wir bewegen uns auch mit der Gegendemonstration ja immer noch in einem demokratischen Raum der Auseinandersetzung. Allerdings bedeutet eben ziviler "Ungehorsam" auch, dass Normgrenzen bewusst überschritten werden. Das Risiko auch staatsanwaltlicher Ermittlungen tragen die Aufrufer, selbst wenn sie ein sehr nachvollziehbares Anliegen haben und vielleicht in letzter Instanz vom BVerfG "gerettet" werden.

Wenn die Staatsanwaltschaft aber eine Internetseite "abschalten" wollte, hat sie ihre Kompetenzen überschritten.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

PS. Kreuzposting mit Frau Dr. Ertan, deshalb sorry für Wiederholungen.

 

Lieber Prof. Müller,

bei aller Sachlichkeit Ihrer sonstigen Beiträge muss ich (als Mathematiker) den Zirkelschluss, den Sie mit der Aussage "ohne  grobe Störung lässt sich ein Verhindern ja nicht erreichen" begehen, doch rügen ;-) (genau diesen Zirkelschluss begeht auch die StA DD, wobei mich dieser Fehler dort, wo des öfteren die Gesetze der Logik reichlich zweitrangig beachtet werden, weniger wundert).

Eigentlich hatte "Hans-Werner" (in #4) bereits zutreffend darauf hingewiesen: Wenn das Ziel einer (nicht von vornherein untauglichen) Handlung ("nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln") automatisch "grobe Störungen" implizieren würde, so wäre die differenzierte Aufzählung der Tatbestandsalternativen (Gewalttätigkeiten vornehmen oder androhen oder grobe Störungen verursachen) vollkommen sinnfrei.

Dann hätte der Gesetzgeber so formuliert: "Wer nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge verhindert oder sprengt oder sonst ihre Durchführung vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."

Hat er aber nicht. Und damit muss man es sich an der Stelle "grobe Störungen" schon etwas schwerer machen. Vgl. auch http://den-zapfen-streichen.blogspot.com/2010/02/kooperation-zw-sta-dresden-und-lka-ein.html

Liebe Grüße
Detlev Beutner

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Sehr geehrter Herr Beutner,

ich kann eine Verletzung der Logik nicht erkennen, auch wenn ich Ihnen (und der von Ihnen verlinkten website) im Ergebnis gern zustimmen würde und ich ja nur den Gedankengang der Staatsanwaltschaft darlegen wollte. Aus dem Aufruf geht doch relativ klar hervor, dass es nicht um irgendein Verhindern (z.B. mit gerichtlichen Mitteln) geht, sondern um ein Verhindern durch Blockaden. Blockaden bedeuten sicherlich die Störung einer Demonstration -was auch sonst?, die Frage ist, wann eine angekündigte  Blockade zur "groben Störung" wird (ohne zugleich Gewalttätigkeit zu sein). Dass eine Blockade mit Verhinderungswillen zur groben Störung tendiert, liegt für die Staatsanwaltschaft eben nicht fern (was ist daran unlogisch?). Auch wäre der Gesetzestext keineswegs sinnfrei, weil er eben jede grobe Störung erfasst, nicht nur Blockaden. Und eine Verhinderung kann auch anders als durch Störungen erreicht werden. Dass man das Merkmal "grobe Störungen", auch im Kontext der Meinungsfreiheit, anders interpretieren kann, dem stimme ich zu - ich habe auch nur die Subsumtion der StA wieder gegeebn, die m.E. nicht unlogisch oder völlig abwegig ist.

Im Übrigen ist das Argument, "dann hätte der Gesetzgeber es anders formuliert..." in der Rechtswissenschaft kein besonders starkes. Gesetzestexte sind oft fehlerhaft, unlogisch, unerklärlich und bedürfen daher oft der (Korrektur durch) Auslegung. Dies deshalb, weil sie oft aus Kompromissformeln der Parlamentarier entstanden sind und "der Gesetzgeber" kein Wesen ist, das  "denkt". 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Lieber Prof. Müller,

wir hatten die Kommunikation ja "ins Private" geschwenkt, leider lief das etwas unbeantwortet aus. Unbeantwortet möchte ich den Strang hier nicht lassen - nicht dass der Eindruck entsteht, ich wäre überzeugt ;-)

Um die etwas komplexere Diskussion abzukürzen, mache ich es mir einfach und stelle zwei Sätze der Diskussion heraus:

  • "ohne grobe Störung lässt sich ein Verhindern ja nicht erreichen" (27.01.2010, 17:28 Uhr)
  • "eine Verhinderung kann auch anders als durch Störungen erreicht werden" (01.02.2010, 20:39 Uhr)

"ich kann eine Verletzung der Logik nicht erkennen" - ich schon (ah, und hier Sie bestimmt auch, kommen Sie...). Also, hü oder hott? ;-)

Liebe Grüße
Detlev Beutner

PS: Spannend wäre ja jetzt noch die Bewertung ex post...

Lieber Herr Beutner,

im ersten Satz muss die Betonung auf "grobe" liegen, dann stimmt die Logik wieder ;),

Ich hatte Ihnen ja durchaus in den Privatnachrichten geantwortet ungefähr so: Da die angekündigte Störung noch nicht stattgefunden hat, ist das, was geplant ist  nur irgendwie aus Indizien zu ermitteln. Das Indiz ist der konkrete Aufruf, der unter Bezugnahme auf andere Blockaden auffordert, die Nazidemo diesmal auch in Dresden zu verhindern, nämlich durch zahlreiche Blockaden. Das (nur subj. Merkmal) der Verhinderungsabsicht wird aus demselben Indiz (Aufruf) geschlossen. Es ist nicht unlogisch, zwei Merkmale aus derselben Tatsache zu schließen.  Das bedeutet auch keinen Automatismus wie Sie annehmen, sondern ist nur eine Schlussfolgerung im konkreten Fall. Ich teilte die Schlussfolgerung der StA nicht, aber ich hielt sie auch nicht für unlogisch.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

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