Probleme beim Telefax und Sorgfaltsanforderungen

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 28.01.2010

Immer wieder kommt es zu Problemen bei fristgebundenen Schriftsätzen, die per Telefax eingereicht werden. Erneut ist einem Kollegen dabei ein Missgeschick passiert. Obwohl dem Schriftsatz ausdrücklich bei der Adresse die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Köln eingedruckt war, hat die Mitarbeiterin den Schriftsatz tatsächlich an das Landgericht Köln gesendet.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung (Beschluss v. 16.12.2009 - IV ZB 30/09) klar, dass der Anwalt bei Unterzeichnung zunächst seinen Sorgfaltsanforderungen genügte, als er die im Schriftsatz angegebene Faxnummer überprüft hat und gewährte Wiedereinsetzung. Der BGH führt allerdings weiter aus: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden."

Die Eingabe der Faxnummer und deren Kontrolle ist immer eine Fehlerquelle und ein Risiko bei der Nutzung von Telefax für fristwahrende Schriftsätze. Insbesondere wenn mehrere Gerichte am gleichen Ort ansässig sind und damit Vorwahl und Rufnummer identisch sind und nur die Durchwahl darüber entscheidet, bei welchem Gericht man landet, entstehen schnell fatale Fehler.

Elektronische Einreichung von Schriftsätzen, beispielsweise über EGVP, erleichtert es, diesen Fehler zu vermeiden. Beim EGVP wird keine Faxnummer eingegeben, sondern der Name des Gerichts taucht als Empfänger im Klartext auf. Auch die Eingangsbestätigung weist ausdrücklich die vollständige Bezeichnung des Gerichts auf. Es ist damit viel einfacher, Oberlandesgericht von Landgericht zu unterscheiden. Die Wahrscheinlichkeit von Fehlern wird deutlich reduziert. Nebenbei reduziert man auch die aufzuwendende Arbeitszeit, da selbst umfangreiche Schriftsätze sehr schnell eingereicht werden können. So ist selbst bei Schriftsätzen von mehr als hundert Seiten ist bereits nach 1-2 Minuten die Empfangsbestätigung da und der Anwalt kann beruhigt nach Hause gehen.

BGH, Beschluss vom 16.12.2009 - IV ZB 30/09

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3 Kommentare

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Hmm,

Übermittlung per EGVP geht nur dann, wenn JAVA nicht streikt, so wie bei mir seit Jahren.

Es gibt eine viel einfachere Lösung: Einfach Google, Name des Gerichts, Impressum, Fax-Nummer des Impressums, copy& paste, fertig.

Hier kann man keinen Fehler machen, dauert weniger als 1 min.

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@mm,

ich bin nicht als Fan des EGVP bekannt. Vielmehr halte ich das für einen überflüssigen deutschen Sonderweg zur Kommunikation mit den Gerichten.

Dass Java "streikt" und das auch "seit Jahren" dürfte aber ein Problem der Konfiguration in Ihrem speziellen Fall sein. Probieren Sie mal eine Neukonfiguration oder vielleicht sogar nach Jahren mal einen neuen Computer. Dann wird EGVP klappen.

 

I.

Zum FAX: Im Regelfall hat man die Gerichtsadressen elektronisch gespeichert (Im Faxgerät oder PC),
so dass keine Eingabe der Nummer oder die Identifiizierung an Hand der Nummer erfolgt.
Die Auswahl erfolgt vielmehr an Hand des ausgeschriebenen Gerichtsnamens. Die
Darstellung im Artikel mit der Eingabe und Prüfung der FAX-Nummer mag zwar im Einzelfall
vorkommen können, ist aber in der anwaltlichen Praxis wohl eher als Ausnahmefall anzusehen
und daher nicht besonders ergiebig.

II.

Das EGVP ist vom technischen Standpunkt aus komplett an der technischen Wirklichkeit vorbei entwickelt worden.
Durch die Verwendung von Suns Java Engine hat man die Abhängigkeit auf Betriebssystem Ebene (MS Windows)
durch eine auf Engine Ebene Sun Java ersetzt. Das ganze ist überdies noch technisch schlecht implementiert,
unzureichend dokumentiert undumständlich in der Anwendung.

Sinnvoller wäre es gewesen, eine richtige native Anwendung für die Plattform zu entwickeln,
die ohnehin über 90% der Zielgruppe benutzt, nämlich Windows. Alternativ wäre auch eine
reine Server basierte Browseranwendung in Betracht zu ziehen gewesen, so dass ausser einem
Webbrowser keine weitere Voraussetzung gegeben wäre. Das hätte jedoch die
Einbindung eines Signaturkartenlesers verhindert.

Auch diesbezüglich darf man die Frage aufwerfen, was der Unfug mit der Signaturkarte
überhaupt soll. Gerichtsverfahren setzen keineswegs voraus, dass die identität des Urhebers
eines Schriftsatzes mit 100% Sicherheit feststeht. Die Sicherheit, die eine Signaturkarte bietet,
geht exorbitant über das hinaus, was etwa eine im normalen Verfahren verlangte Unterschrift
gewährleistet. Dass bei elektronischer Übermittlung von Schriftsätzen so strenge Anforderungen
gestellt werden ist also keineswegs in dem Verfahren selbst begründet. Andererseits bietet
auch die Signaturkarte selbst keine 100% Sicherheit. Denn die Signatur und damit die Unterschrift
hat ein Verfallsdatum.

Angesichts dessen wäre es sinnvoller, Echtheitsüberprüfungen mittels Kennwort über SSL verschlüsselte
Browser-Verbindungen ausreichen zu lassen, so dass gewöhnliche WebBrowser zur Schriftsatzübermittlung
genutzt werden könnten. Zur Einrichtung könnte die Übersendung des Passwortes an die Emailadresse
ausreichen. Die IP-Adresse wird zur Identifizierung des Absenders aufgezeichnet. Es würden nur Mailadressen
von identifizierbaren Mailanbietern akzeptiert. Das würde mehr als ausreichen und eine mindestens ebenso
hohe Gewähr für die Identität des Absenders geben, wie eine gewöhnliche Unterschrift per Hand.

RA Wiesel

(http://www.ra-wiesel.de)

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