Vergleich und § 15a RVG

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.01.2010

Wird in einem Rechtsstreit die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend gemacht und schließen die Parteien in diesem Verfahren einen Vergleich mit der Formulierung "zur Abgeltung der Klageforderung", umfasst der Vergleich auch die mit der Klage verfolgten Nebenkosten einschließlich der vorgerichtlichten Anwaltskosten. Dies hat das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 4.1.2010  -9 W 338 /09-  nochmals betont, in dem zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren hatten die Parteien sogar im Vergleich eine Abgeltungsklausel für alle Ansprüche aus dem streitbefangenen Unfallereignis vereinbart. Für das OLG Saarbrücken lag damit ein Fall des § 15a Abs. 2 RVG (Vollstreckungstitel) vor.

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