Blutprobe: Keine Gefahr in Verzug nach richterlicher Verweigerung einer Anordnung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 01.02.2010

Dieser Fall spielt zwar nicht im Verkehrsrecht, ist aber gerade dort wichtig: Das LG Berlin, Beschluss vom 30.11.2009 - 522a-2/09, BeckRS 2009, 88609 hatte sich mit einer Blutprobenentnahme nach verweigerter Anordnung des Ermittlungsrichters - § 81a Abs. 2 StPO - zu befassen. Trotz der Ablehnung einer Entscheidung durch den Richter hatte die Polizei einfach die Blutprobe entnommen! Leitsatz des LG Berlin:

Verweigert ein Richter nach seiner Anrufung durch die Staatsanwaltschaft eine positive Entscheidung über die Blutabnahme mit der Begründung, dass er «aufgrund unzureichender Information keine Entscheidung treffen könne», lebt die subsidiäre Eilkompetenz der StA und Polizei nicht wieder auf.

Hier die Besprechung von Rechtsanwältin Verena Holch LL.M. im beck-fachdienst Strafrecht - FD-StrafR 2010, 297050 "für lau".

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3 Kommentare

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Das heisst doch nichts anderes, als der Polizei eine richterliche Entscheidung egal war. Gibt es eigentlich für diesen heftigen Gesetzesverstoss Konsequenzen (Anzeige?).

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Abgesehen davon, dass der Polizist sich für sein Vorgehen immerhin auf BGH, Beschl.v. 11.08.2005 - 5 StR 200/05, NStZ 2006, 114, 115 berufen kann, ist die Entscheidung des LG Berlin inhaltlich offensichtlich mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, schließlich fehlt es gerade an einer eigenverantwortlichen Prüfung und Entscheidung durch den Richter (was es der StA bzw. der Polizei verwehren würde, anstelle des Gerichts die Durchsuchung anzuordnen).

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Das wiederum würde aber bedeuten, dass die Kompetenz des Gerichts immer dann unterlaufen würde, wenn die Polizei möglichst wenig Sorgfalt auf die Ermittlungsakten verwendet. Es läge dann in der Entscheidungsgewalt der Polizei, dem zuständigen Richter eine Entscheidungsgrundlage anzubieten oder aber - was wohl häufiger der Fall sein dürfte - diesem eine eigenverantwortliche Prüfung und Entscheidung durch unzureichende Feststellungen/ Informationen unmöglich zu machen. Das kann sicherlich nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar sein. 

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