BGH XII. Senat: Keine Auswirkung der Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.02.2010

§ 15a RVG hat erneut einen Senat des BGH beschäftigt. Der XII. Senat des BGH hat im Beschluss vom 9.12.2009 - XII ZB 175/07 - die Auffassung vertreten, dass § 15a RVG lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klarstellt, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt. Im Rahmen des äußerst ausführlich begründeten Beschlusses stellt sich das Gericht auf den Standpunkt, dass nach wohl überwiegender Meinung mittlerweile § 15a RVG als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage angesehen wird und dass, da vom Gesetzgeber lediglich die geltende Rechtslage klargestellt worden ist, auch eine Anrufung des Großen Senats in Zivilsachen nicht erforderlich ist. Das Blatt scheint sich somit deutlich zu Gunsten derjenigen zu wenden, die in § 15a RVG lediglich an eine Klarstellung des Gesetzgebers sehen und die Vorschrift auch auf so genannte Altfälle anwenden.

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Unter dem 03.02.2010 hat der XII. Zivilsenat des BGH die Kostenbeschwerde XII ZB 177/09 "Zur Frage, ob der § 15a RVG auch auf Altfälle anzuwenden ist, oder ob dieser wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 RVG noch keine Anwendung findet." erledigt.

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