Richtervorbehalt bei Blutprobe: Besprechung in zjs

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.02.2010

Bei www.zjs-online.com findet sich eine kostenlos zu lesende Besprechung der Entscheidung  OLG Hamm, Urt. v. 18.8.2009 – 3 Ss 293/08, verfasst von der Wiss. Assistentin Dr. Janique Brüning, Hamburg. Auch wenn es sich bei der zjs um eine Ausbildungszeitschrift handelt, lohnt es sich da auch für Praktiker einmal reinzuschauen.

 

 

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6 Kommentare

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Danke für den Tip, lesenswert daraus auch:

 

"Die Reaktionen auf diese Rechtsprechung sind geteilt.
Während sie von Praktikern mit Bezug zur Strafverfolgung
mit Wohlgefallen aufgenommen werden28, beklagen Verteidiger
und Vertreter der Wissenschaft die Missachtung des
Richtervorbehalts. Und das zu Recht. Der gängigen Praxis,
dass Blutentnahmen grundsätzlich von nichtrichterlichen
Strafverfolgungsorganen angeordnet werden, ist Einhalt zu
gebieten. Obgleich der Blutentnahme aufgrund des kontinuierlichen
Abbaus des Alkohols im Blut eine sog. „dynamische
Beweissituation“ zugrunde liegt, verbietet sich eine
generelle Annahme von Gefahr im Verzug schon deshalb,
weil die Blutentnahme durch einen Arzt durchgeführt werden
muss, dessen Eintreffen ohnehin mit einer zeitlichen Verzögerung
verbunden ist. Diese Zeit kann von den Ermittlungspersonen
vor Ort genutzt werden, um die Staatsanwaltschaft
zu informieren, die daraufhin eine telefonische richterliche
Anordnung erwirken kann."

 

"Für die Praxis ist zu hoffen, dass die Strömungen, die den
Richtervorbehalt stärken wollen, neuen Aufwind erhalten und
die erodierenden willkürlichen Annahmen von Gefahr im
Verzug in Zukunft nachhaltige Konsequenzen in Form von
Beweisverwertungsverboten auslösen werden."

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Ich kann mich nur nochmal wiederholen (siehe Antwort an D. Burhoff): Stein des Anstoßes sind hier nicht etwaige Befindlichkeiten "der Polizei" bzw. den Strafverfolgungsbehörden an sich, wie hier gerne durch den ein oder anderen angehenden oder ausgebildeten Juristen (siehe insbesondere Auszug Dr. Brüning) propagiert wird. 

Den Streifendienstbeamten wird es aber wohl herzlich egal sein, ob sie jetzt noch einen StA und/oder Richter fernm. kontaktieren müssen. Das mag vielleicht den ein oder anderen "alteingesessenen" Polizisten, der sich - wie hier auch teilweise durchaus zutreffend angemerkt - jahrelang quasi gewohnheitsmäßig auf die Nichteinhaltung aber auch konsequente Nichtbeanstandung von Richtern, Staatsanwälten und RA'en verlassen konnte, a bisserl wurmen. 

Wie bereits von Beitrag #9 angesprochen, liegt doch der Kern des Problems bei den Justizbehörden: wenn der 81a konsequent umgesetzt werden soll, dann hat auch ein Richter zur entsprechenden Tages- u. Nachtzeit erreichbar zu sein. Oder ist der Beruf des Richters nicht "schichtkonform"? Die entsprechende Umsetzung kostet aber bekanntlich zu viel Geld und wird den meisten Richtern auch -wie die Entwicklung ja gerade zeigt- sehr unbequem sein. Die Folge ist, dass es bis auf einige wenige (OLG Hamm, Celle pp.) dennoch zur Verwertbarkeit von nicht richterlich angeorndeten Blutentnahmen kommen wird (oder eben zum Wegfall des Richtervorbehaltes)!

Gerade da fällt mir bzgl. der Richter doch nur folgendes Sprichtwort ein: "Jeder ist sich selbst der Nächste"......

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@Gerhardt

 

Klare Zustimmung, derart massive Rechtsgutseingriffe sind nur mit Richtervorbehalt verantwort- und denkbar.

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Dann wiederhole ich mich auch nochmal ;)

Juristen laufen generell Gefahr, die geltende Rechtslage als in Stein gemeißelt anzusehen. Die Forderung, den Richtervorbehalt wieder stärker in den Blick zu nehmen, gilt so nur für die derzeitige Rechtslage. Sofern sich der Richtervorbehalt jedoch als ineffektiv herausstellt und gleichzeitig der Eingriff nicht besonders schlimm ist (das unterscheidet die Hausdurchsuchung von der Blutentnahme zur Alkoholmessung), spricht nichts gegen eine Abschaffung.

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@4 Falsch, Juristen laufen allenfalls Gefahr, zu komplex zu denken (durchaus positiv zu bewerten), was ich von Ihnen an dieser Stelle nicht behaupten würde.

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