Endgültiges Aus für von der Leyens Internetsperre? (mit Update am 17.02.2010)

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 08.02.2010

Laut Bericht von Spiegel Online hat der Bundespräsident Antwort auf seine ergänzenden  Fragen bekommen, die er vor Unterzeichnung des Zugangserschwerungsgesetzes gegen kinderpornogafische Internetseiten beantwortet haben wollte (letzter Stand hier im Blog). In dieser Antwort soll die derzeitige Bundesregierung Abstand nehmen vom Gesetz. Man wolle sich jetzt ganz auf Löschung konzentrieren und ein entsprechendes Gesetz entwerfen. Bis dahin werde auf Zugangssperren und BKA-Sperrliste verzichtet.

Es soll im Brief heißen:

"Die gegenwärtige Bundesregierung beabsichtigt eine Gesetzesinitiative zur Löschung kinderpornografischer Inhalte im Internet.

Man werde sich bis dahin "auf der Grundlage des Zugangserschwerungsgesetzes ausschließlich und intensiv für die Löschung derartiger Seiten einsetzen, Zugangssperren aber nicht vornehmen", heißt es in der Stellungnahme des Bundeskanzleramts, die auf eine gemeinsam abgestimmte Position von Bundesinnenminister Thomas de Maiziere (CDU) und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zurückgeht. "Die damit gemachten Erfahrungen werden in die Gesetzesinitiative einfließen." (Spiegel Online)

Der Antwortbrief soll insgesamt fünf Seiten lang sein. Aber was genau das Ergebnis ist,  ist mir auch mit den Spiegel Online-Zitaten nicht klar. Meines Erachtens kann die Regierung ein beschlossenes Gesetz nicht einfach auf Eis legen oder den Bundespräsidenten bitten, das Gesetz nicht zu unterschreiben. Der neue Bundestag muss tätig werden, wenn das Gesetz jetzt nicht mehr in Kraft treten soll. Es handelt sich meines Wissens um einen bisher einmaligen Vorgang.

Wir werden sicherlich in den nächsten Tagen noch mehr hören in dieser Angelegenheit und vielleicht auch erfahren, was auf den anderen vier und  dreiviertel Seiten des Briefes steht. Bis dahin dürfen wir noch ein bisschen spekulieren.

Update (17.02.2010): Bundespräsident Köhler hat unterschrieben (internet-law). Nun müsste das Gesetz auch ausgeführt werden, was die Regierenden aber offenbar nicht mehr wollen. Wir können gespannt sein, wie sich die Angelegenheit weiterentwickelt.

Heute schreibt die Spiegel nlineredaktion, ihr liege das gesamte schreiben an Bundespräsident Köhler vor. Leider wird der Inhalt nicht wiedergegeben, aber so viel:

"Das Schreiben, das dem SPIEGEL vorliegt, ist eine grammatikalische Meisterleistung: Etwa 90 Prozent des Textes stehen im Konjunktiv. Die Stellungnahme der Ministerialen besteht zum Großteil aus indirekter Rede, aus Zitaten. Anstatt sich auf eine eigene Haltung zum Gesetz zu verständigen, übernahmen die Koalitionäre die Einschätzung ihrer Vorgängerregierung zum Thema. Die Frage, ob das Gesetz denn nun verfassungsmäßig sei oder nicht, beantworteten sie nicht selbst, sie ließen ihre Vorgänger für sich sprechen - nach über zwei Monaten Verhandlungs- und Beratungszeit." (Quelle)

 

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14 Kommentare

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"Man werde sich bis dahin auf der Grundlage des Zugangserschwernisgesetzes...."

"....werden in die Gesetzesinitiative einfliessen."

 Klingt mir sehr danach, dass der BP gebeten wird, das Gesetz zu unterzeichnen. Man wird lediglich die Zugangssperren aussetzen und wohl innerhalb des bereits diskutierten Zeitraumes von 1 Jahr Erfahrungen sammeln, die dann u.U. in einem neuen Gesetz münden.

 

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Ja, diese Textpassage klingt so, als wolle man die Unterschrift Köhlers mit dem Versprechen erreichen, keine Zugangssperren anzuwenden und demnächst dasselbe Gesetz zu ändern. Das würde die schon vorgebrachten Bedenken bestätigen. Möglicherweise wird ein Großteil der 5 Seiten darauf verwendet, zu erläutern, warum dieses Vorgehen verfassungsrechtlich in Ordnung ist. Vgl. auch den Artikel bei netzpolitik.org und die dortige Diskussion.  Das wäre aber nicht das "Aus" für die Internetsperre, sondern lediglich eine Art "Vorratsspeicherung" für ein derzeit ungeliebtes Gesetz, das man aber später bei Bedarf wieder aus der Schublade ziehen könnte.

Der BP kann doch im Grunde das Gesetz nur unterschreiben oder ablehnen. Also so wie es ist. Versprechen, z.B. keine Zugangssperren zu errichten, kann die Regierung nach meiner Meinung überhaupt nicht eingehen, weil sie ohne Zustimmung des Parlaments das Gesetz nicht ändern kann. Ausserdem, seit wann gibt es in unserer Gesetzgebung die Möglichkeit eines sogen. "side-letters" durch die Regierung?

Für mich stellt sich auch immer noch die Frage, weshalb Frage (BP) und Antwort (Bundesreg.) bei einem öffentlich beschlossenen Gesetz nicht veröffentlicht werden (dürfen?können?). Dies hat ja schon den Geruch von Geheimabsprachen. M.E. müsste der BP seine Fragen offiziell dem Parlament unterbreiten.

Im übrigen; die Verträge Provider/BKA sind m.W. ungekündigt und damit noch in Kraft.

Kennen Sie, Herr Prof. Müller, enttsprechende Rechtsgrundlagen zu meinen Überlegungen?

 

Mit freundlichen Grüssen

 

GustavMahler

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Neben den nach wie vor ungelösten Fragen der formellen Vorgehensweise – wie also ein ungeliebtes Gesetz entsorgen, wenn nicht durch ein Aufhebungsgesetz – stellt sich für mich auch die Frage, welchen sonstigen Inhalt ein "Löschgesetz", wie es in dem Spiegel-Beitrag erwähnt wird, denn haben soll. Oder anders herum gefragt: Welche Handhabe fehlt denn aktuell, um strafbare Inhalte rechtskonform entfernen zu können?

Ein Gesetz, das noch nicht ausgefertigt und verkündet worden ist, nicht förmlich aufzuheben, entspricht immerhin der Parlamentspraxis. Nach dem Urteil des BVerfG zum Vertrag von Lissabon stand der Bundesgesetzgeber vor der Aufgabe, das noch nicht verkündete Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon nachzubessern oder zu ersetzen. Man entschied sich für eine vollständige Neuregelung. Das alte Gesetz (BT-Drs. 16/8489) wurde allerdings mangels Verkündung nicht förmlich aufgehoben. Zur Begründung heißt es im Vorblatt zum Entwurf des neuen Begleitgesetzes, eine Aufhebung des nicht ausgefertigten und verkündeten Gesetzes sei weder möglich noch notwendig (BT-Drs. 16/13923, S. 1). Dieser Fall war allerdings insofern unproblematischer als der vorliegende, als das Parlament mit dem neuen Begleitgesetz implizit über das Schicksal des alten Begleitgesetzes entschied, das vom BVerfG ohnehin teilweise für verfassungswidrig erklärt worden war.

Es soll in Kraft gesetzt werden. So verstehe ich das auch.

 

Politisch ein kluger Schachzug. Man kann sich gut in Szene setzen und hat trotzdem das Gesetz wie gewünscht. Evtl. aber nicht zwingend ist dann über ein geändertes (aber vollkommen unnötiges) "Lösch-Gesetz" zu verhandeln als ob es national ein rechtliches Problem damit geben würde eine KiPo-Seite vom Netz zu nehmen. Mit Anti-Nazi-Demo-Seiten geht das bekanntlich ja schon Mal über Nacht.

Darüber gehen dann jedenfalls Monate ins Land in welchen man schöne "wir sind Netz-Affi(e)n" Veranstaltungen durchführen kann. Sollte sich die Aufregung nicht gelegt haben kann man das Gesetz immer noch beerdigen. Aber vielleicht ist das bis dahin schon gar nicht mehr notwendig. Die Halbwertszeit des Interesses der Bürger an politischen Problemfeldern ist bekanntlich nicht sonderlich groß. Da müssten ja schon irgendwelche auf dem Gesetz beruhenden Aktionen bekannt werden... und da findet sich dann ggfs. schon etwas passendes wo es nun *wirklich* jedem einleuchtet wie wichtig das Gesetz ist.

Ich erinnere mich dabei immer gerne an L.-S. - "ein zweites SWIFT wird es nicht geben".

Wir werden sehen. Falls der BP sich mit einem Versprechen der Regierung ein Gesetz nicht anzuwenden beschwichtigen lässt rechne ich mit einer postwendenden Klage vor dem BVerfG. Das müsste auch sein um das Gesetz wirklich zu stoppen. Traurig (teuer) aber wahr.

 

Grüße

ALOA

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@ Dr. Robert Uerpmann-Wittzack

In dem von SPO veröffentlichen Text heisst es "....auf der Grundlage des Zugangserschwernisgesetzes...."Zugangssperren aber nicht vornehmen."

Zugangssperren nicht vornehmen, die man ohne Gesetz sowie so nicht installieren kann, heisst ergo zwingend, dass das Gesetz in Kraft treten muss. Man kann in diesem Falle nur auf etwas verzichten, was vorher genehimgt worden ist.

Schlicht ausgedrückt: in der Antwort an den BP sind wohl jede Menge Erläuterungen und Versprechungen enthalten, was die Ausführung des Gesetzes betrifft. Auf dieser Basis ein Gesetz zu unterschreiben, halte ich für extrem gefährlich. Dies würde ja bedeuten, dass eine Regierung - zumal jetzt eine andere - ein von den Parlamentariern verabschiedetes Gesetz jederzeit eine andere Richtung geben könnte.

@ aloa5: ich teile die Meinung im letzten Absatz.

Nochmals meine Frage an die Experten: Warum werden Frage (BP) und Antwort (Regierung) zu einem Gesetz nicht öffentlicht kommuniziert? Der BP müsste eigentlich seine Fragen an das Parlament richten.

 

GustavMahler

 

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Lieber Herr Prof. Müller,

auch wenn es halb off-topic ist (ist möglicherweise einen eigenen Blogeintrag wert): 

Das OLG Hamburg hat die schwierige Frage des "Besitz-Verschaffens" nun so ausgelegt, dass ein "abspeichern" im Browser für die Strafbarkeit nicht nötig ist.

Quelle: Futurezone, http://futurezone.orf.at/stories/1639400

Ich hoffe, diese Frage wird beim BGH weiterdiskutiert. Diese Einschätzung läuft auf eine wirkliche "Klick-Strafbarkeit" hinaus.

Der mE. entscheidende Punkt ist, dass der Benutzer keine Kontrolle über die Inhalte hat, die sich ausschließlich im Hauptspeicher befinden, und nicht temporär auf die Festplatte geschrieben werden. Wie ist ein Besitz aber ohne Kontrolle über die Daten denkbar?

Je nach Browser lässt sich nicht nur der Disk-Cache auf "0" setzen (es werden keine temporären Dateien auf der Festplatte angelegt, die später kopierbar wären), sondern auch der Hauptspeicher-Cache ist auf "0" setzbar. Zur Anzeige befinden sich Daten während ihrer Anzeige im Hauptspeicher, der für den Browser allokiert wird. Allerdings hat der Benutzer, wie gesagt, keine Kontrolle darüber.

Der Vorsatz des Sich-Verschaffen-Wollens ist mE. beim Anklicken eines Links aber außerdem ebenfalls oft noch nicht gegeben, weil der Inhalt oft beim Anklicken nicht genau bekannt ist.

Drittens handelt es sich hier um ausschließlich technisch erzeugte (Schein-)Beweismittel. Die "Spuren" einer bloßen Websiten-Anfrage einschl. IP Adresse sind höchst unsicher.

Zöge man den Maßstab der bloßen Klick-Strafbarkeit so heran, wie es das OLG macht, befinden sich alle, die unbekannte, fragwürdige oder auch erwachsen-pornographische Angebote anfrage, in einer ständigen Rechtsunsicherheit. Erweist sich das Angebot nämlich seinem Inhalt nach als "verbotenes Material" (wir erinnern uns an die Definitionsausweitung in Richtung Jugend- und Jugendanscheinspornographie einschließlich fiktiver Darstellungen (Comics)), so hat der Benutzer, selbst wenn er das Bild oder den Film gleich "wegklickt", den Tatbestand des Besitzverschaffens schon verwirklicht --und sich bereits strafbar gemacht.

Wer bei Google einfach nach schwulen Erwachsenenpornos sucht, kommt sehr schnell auf Ergebnislisten mit relativ jungen Darstellern. Selbst wenn man nur Videos ohne strafbare Inhalte sucht, ist oft beim Anklicken das Alter der Darsteller nicht genau abschätzbar.

Meine Meinung: Das Ergebnis ist eine große, neue Rechtsunsicherheit, möglicherweise viele neue Verfahren und kaum einen realen "Gewinn" für die Gesellschaft.

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Sehr geehrter Herr/Frau Gast,

danke für Ihren Hinweis, den ich in einem neuen Blogeintrag aufgegriffen habe (evtl Diskussionsbeiträge bitte dort). Ob das OLG Hamburg damit eine "Klick-Strafbarkeit" begründet, kann ich im Moment noch nicht beurteilen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Na, ja. Meine Ahnung hat mich nicht betrogen. Ich bin einmal gespannt, wie sich jetzt demnächst Frau Leuthäusser-Schnarrenberger äussert. Das kann für die FDP noch verdammt gefährlich werden, wenn die Grünen in Kürze einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes einbringt, und die FDP stimmt dagegen. Die weiteren schon mehrfach skizzierten rechtlichen Probleme des Gesetzes bleiben dann weiter bestehen.

Und nochmals möchte ich meine bereits aufgeworfene Frage anbringen: "Warum werden Frage (BP) und Antwort (Regierung) zu einem Gesetz nicht öffentlicht kommuniziert? Der BP müsste eigentlich seine Fragen an das Parlament richten."

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Sehr geehrter Herr Gustav Mahler,

Sie haben völlig Recht: der Brief der Bundesregierung gehört veröffentlicht. Spiegel Online hat ihn vorliegen, zitiert aber nur den letzten Satz daraus. zum Rest heißt es, der Brief sei überwiegend im Konjunktiv geschrieben (Quelle). Ansonsten ist das ganze Gesetz und das Gesetzgebungsverfahren wahrlich keine politische Meisterleistung; stärkere Worte will ich da nicht benutzen, das geziemt sich nicht für einen Prof. (hier).

Bste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Alvar Freude vom Arbeitskreis Zensur hat die Dienstanweisung des Innenministeriums zur (Nicht-)Umsetzung des Gesetzes vorliegen. Hier der Text: http://blog.odem.org/2010/02/19/Erlass-ZugErschwG.pdf.

Weiter führt H. Freude in seinem Beitrag dazu aus: http://blog.odem.org/2010/02/bmi-anweisung.html

Ich stelle den Text einfach mal für die Experten hier zur Diskussion.

 

 

 

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Sehr geehrter Herr Gustav Mahler,

vielen Dank für Ihren Hinweis. ich zitiere einmal selbst Auszüge aus diesem Schriftstück, wobei die Quelle von Herrn Freude als das Bundesinnenministerium angegeben wird, der Adressat ist lt. Anschrift das BKA:
"Im Hinblick auf die Umsetzung des ZugErschwG bitte ich daher um Beachtung der folgenden Vorgaben:

1. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskriminalamt den in § 1 Abs. 2 ZugErschwG eingeräumten Beurteilungsspielraum dahingehend zu nutzen, dass keine Aufnahme in Sperrlisten erfolgt und Zugangssperren unterbleiben. Als eine erfolgsversprechende Maßnahme in diesem Sinne bitte ich die Benachrichtigung des Staates anzusehen, in welchem die identifizierten kinderpornographischen Inhalte physikalisch vorgehalten werden. Die Benachrichtigung ist mit der nachdrücklichen Bitte um Löschung des Inhalts und um entsprechende Rückmeldung nach Löschung an das BKA zu versehen. Diese Verfahrensweise ist erforderlich, um insbesondere den betroffenen ausländischen Stellen die Möglichkeit zu geben, sich auf das Verfahren einzustellen und auf entsprechende Meldungen des Bundeskriminalamts zeitnah durch Löschung der Angebote zu reagieren. Aus diesem Grund sind weder Sperrlisten zu erstellen, noch Sperrlisten an die Internetserviceprovider zu übermitteln.

2. Das unter 1. beschriebene Verfahren gilt uneingeschränkt auch für die mit den fünf großen Internetserviceprovidern abgeschlossenen Verträge. Eine Sperrlistenerstellung/Sperrlistenübermittlung auf dieser Grundlage hat zu unterbleiben. Soweit die vertraglichen Verpflichtungen nicht schon wegen des Inkrafttretens des ZugErschwG erlöschen, bitte ich die Verträge BKA-seitig unter Hinweis auf das Inkrafttreten des ZugErschwG aufzukündigen.

3. Die Erarbeitung der in §10 ZugErschwG benannten technischen Richtliniebleibt ausgesetzt. Die Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Diensteanbieter unterbleibt bis auf weiteres."

Es folgen dann noch Anweisungen, wie das BKA auf eine Löschung der Seiten hinwirken solle und dass die Erfahrungen damit aufgezeichnet werden sollen.

Zur Methode: § 1 des Zugangserschwerungsgesetzes lautet wie folgt:

§ 1 Sperrliste

(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt den Diensteanbietern im Sinne des § 2 täglich zu einem diesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste zur Verfügung.

(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind. Bevor das Telemedienangebot eines Diensteanbieters, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1) niedergelassen ist, in die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren nach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes durchzuführen. In Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer Löschung des Telemedienangebots führen.

(3) (...)

Der fettgesetzte Satz ist derjenige, auf dessen "Beurteilungsspielraum" sich die Anweisung wohl bezieht. Einen Beurteilungsspielraum bietet die Einschätzung der "angemessenen Zeit". Diese wird nun praktisch auf unbestimmte Zeit ausgedehnt ("dass keine Aufnahme in Sperrlisten erfolgt...") . Dies erscheint als klare Überdehnung des Gesetzeswortlauts: Die angemessene Zeit soll sich nach dem Gesetz eindeutig auf das Abwarten erfolgversprechender Löschversuche beziehen.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

 

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