Nichtraucherschutz zu Lasten der Gaststättenpächter?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 08.02.2010

Nun ist es (vorläufig) amtlich: das durch die Nichtraucherschutzgesetze angeordnete Rauchverbot in Gatstätten geht allein zu Lasten des Pächters; er hat keine Gewährleistungsanspüche gegen den Verpächter (OLG Koblenz v. 18.11.2009 - 1 U 579/09, BeckRS 2009, 87407).

Da die Parteien keine ausdrückliche Regelung zum Rauchen getroffen hatten, sollte zwar das Rauchen in den Pachträumen, die als Gaststätte genutzt werden, zu Beginn des Vertrages im Jahre 2005 vertragsgemäß gewesen sein. Der Nutzungszweck habe aber nach dem Parteiwillen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Normen gestanden. Im Übrigen betreffe der Nichtraucherschutz letztlich den Betrieb des Pächters, der das Verwendungsrisiko trage.

Die Auffassung ist sicherlich vertretbar (vgl. zu weiteren Argumenten: Leo/Ghassemi-Tabar, NZM 2008, 271 f.). Im konkreten Fall war die Gaststätte aber über 75 m² groß und verfügte nicht über (mindestens) zwei abgeschlossene Räume, so dass nach dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz keine Ausnahme vom Rauchverbot reklamiert werden konnte.

Ist aber dann nicht gerade das Pachtobjekt mit einem Mangel behaftet, weil es in seiner räumlichen Gegebenheit nachträglich nicht mehr die ehedem erlaubte (und vertragsgemäße) Nutzung zulässt? Dass der Pächter/Mieter das Verwendungsrisiko trägt, ist klar. Ist aber nicht die Änderung der Gesetze ein typischer Fall des § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage), der zur Anpassung des Vertrages führt?

Der BGH (XII ZR 189/09) wird sich der Sache annehmen. Bis dahin sollten die Mieter/Pächter ihre Miet-/Pachtzahlungen unter Vorbehalt leisten. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer beim XII. Senat muss aber die Verjährung im Auge gehalten werden. Wenn sich die Parteien dann schon auf einen Verjährungsverzicht einigen, sollten sie vielleicht sich auch in der Sache verständigen - natürlich in der Schriftform des § 550 BGB!

 

 

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