Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung - Abschaffen?!

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 08.02.2010

Natürlich ist es sinnvoll, Steuerhinterziehern einen Anreiz zum Umdenken zu geben. Aber muss es gleich zwingend die Straffreiheit sein, wie es derzeit § 371 Abs. 1 AO festlegt. Warum bedient man sich nicht die üblichen Regelungsform, dass bei demjenigen, der unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt, die Strafe gemildert oder sogar von Strafe abgesehen werden kann, wenn nicht mehr als eine vom Gesetzgeber zu bestimmende Strafe verwirkt ist?

 

Die geltende Regelung verführt doch gerade dazu, es zunächst einmal "zu probieren". Bekommt man irgendwann kalte Füße, passiert einem nicht mehr als einen sowieso passiert wäre, wenn man von vornherein steuerehrlich gewesen wäre. In meinen Augen ist das etwas zu viel des Guten.

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22 Kommentare

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Zunächst besten Dank für die erste Reaktion!

In der Sache:

(1) Wenn die Steuerfahndung klingelt, verhilft die Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit. Da ist es dann zu spät - und das ist auch völlig richtig so. 

(2) Der nachzuversteuernde Betrag ist zu verzinsen. Gleichwohl mag das nicht selten kein schlechtes Geschäft zu sein, wenn zwischenzeitlich der nachzuversteuernde Betrag als Kapital zur Verfügung steht.

(3) Die Möglichkeit, dass nach einer Selbstanzeige nach meinem Vorschlag eine Strafmilderung möglich ist, ist doch schon mal was, zumal wenn bei Steuerhinterziehung von über einer Million unbedingte Freiheitsstrafe droht. 

Ihrem Vorschlag möchte ich mich anschliessen. Die derzeitige Regelung erscheint mir auch angesichts der hohen kriminellen Energie der bei diesen Beträgen meist mit Vorsatz Handelnden unangemessen.

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Aus rein pragmatischen Gründen halte ich den Vorschlag nicht in allen Teilen für optimal. Sicher, gegen die Strafbefreiung wird argumentiert, dass auch bei anderen Straftaten ein Geständnis nur Strafmilderung zur Folge hat. Bei der Steuerhinterziehung liegen jedoch zwei Besonderheiten vor:

1) anders als beim Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, bei der sich der Täter reumütig stellt, weiß der Staat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung noch gar nicht, dass konkret irgendeine Straftat verübt wurde (auch wenn spekuliert wird, dass die Deutschen insgesamt sehr steuerunehrlich sind)

2) Derjenige, der sich selbst bezichtigt, deckt nicht nur eine bisher unbekannte Straftat auf, sondern bringt dem Staat zusätzlich noch Geld (Steuernachzahlungen).

Bei diesen Steuernachzahlungen könnte man allerdings ansetzten. Bisher ist m.W. nur ein starrer Strafzins von 6 Prozent jährlich fällig. Den sollte man zumindest ans sich ständig ändernde Zinsniveau anpassen: also Strafzins grundsätzlich 6 Prozent über dem üblichen Zinssatz der Banken. Somit ist das auf jeden Fall ein sehr teurer Kredit, den man da ungefragt in Anspruch nimmt. Billigkredit darf nicht sein.

Zumindest die Selbstaufdeckung "alter Sünden" sollte jedoch weiterhin straffrei bleiben. Hingegen könnte man durchaus differenzieren und für Hinterziehungen, die nach einem bestimmten Stichtag erfolgen, diese Strafbefreiung streichen. Somit wäre weiterhin ein Anreiz da, alte Sünden zu beichten, und außerdem genügend Abschreckung, an neue Hinterziehungen überhaupt nicht zu denken. Eine solche Gesetzesänderung sollte also zumindest einen gewissen Vorlauf sicherstellen.

Lieber Herr Kollege von Heintschel-Heinegg,

hier wird dem Steuerpflichtigen bei Reue eine sehr goldene Brücke gebaut. Noch breiter wurde diese, als (ich glaube es war Herr Minister Eichel) eine Pauschalbesteuerung von (nur) 25 % anbot für alle, die ihr im Ausland gehortetes Kapital wieder nach D bringen. Nicht mal dieses Angebot hatte den erwünschten Erfolg. Wie auch in der jetzigen Debatte zeigt sich, dass es hier beiden Seiten nur ums Geld geht - und da kann man schon mal "fünfe gerade" sein lassen. Das ist ökonomisch gedacht sicherlich richtig, denn in Fällen wie jetzt, bekommt man womöglich doch einige dazu, sich selbst anzuzeigen, obwohl ihre Daten gar nicht auf der CD sind. Besonders rechtsstaatlich oder gar "gerecht" ist das alles nicht.

Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller

 

 

Nur mal eine Idee:
Weswegen soll die einfache Steuerhinterziehung strafbar sein? Reicht hierfür nicht doch das Ordnungswidrigkeitenrecht aus (Geldbuße+Steuernachzahlung+Zinsnachschlag)?

Hier kann man sich dann überlegen, dass bei einer Selbstanzeige allenfalls eine Minderung der Geldbuße in Frage kommt und evtl. niedrigere Zinsen fällig werden.

Das Steuerstrafrecht wäre dann nur für die wirklich bösen Fälle zuständig (Umsatzsteuerbetrug, Karusellgeschäfte ...).

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Die Überschrift sollte lauten: "Strafbefreiung bei Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung abschaffen?" In der gegenwärtigen Formulierung wird die Selbstanzeige abgeschafft. Die Fragestellung bezieht sich aber wohl eher auf die Strafbefreiung-

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In der Sache ist die Strafbefreiung m. E. nicht gerechtfertigt. Folgende Gründe könnten für sie angeführt werden:

- Es ist eine Straftat gegen den Staat. Dieser könne als Opfer auf eine Bestrafung verzichten. Mit der Selbstanzeige und Nachzahlung sieht er das Unrecht als abgegolten an. Aber... dies bei anderen (Offizial)Delikten nicht so. Das Opfer eines gewerblichen Betruges kann nicht auf eine Strafverfolgung verzichten. Wieso sollte es ausgerechnet der Staat?

- Der Staat nimmt durch diese Funktion Geld ein. Vielleicht ja, weil man mit Einschüchterungen wie dem angeblichen Kauf einer angeblichen CD (CD... 2010...) Selbstanzeigen provoziert. Vielleicht nein, weil man mit diesem leichten Ausweg die Steuerhinterziehung auch fördert. Würde ein Privatmensch oder ein Unternehmen im Voraus versprechen (können), von einer Strafverfolgung wegen Diebstahl seiner Güter abzusehen, wenn sie wenigstens zurückgebracht werden? Sicherlich nicht.

- Die Tat ist leicht und schwierig zu entdecken. Die Selbstanzeige dürfte einen erheblichen Anteil der Aufklärungen bewirken. Aber vielleicht schafft sie das Dunkelfeld erst, das sie dann teilweise erhellt. Wiederum gilt bei anderen leicht zu begehenden, schwer zu verfolgenden Straftaten keine derartige Regelung.

- Steuerhinterziehung sei "Kavaliersdelikt". Dieses Argument dürfte zu verneinen sein. Betrug an Versicherungen ist kriminologisch m. E. praktisch identisch, da beides Alltagsdelikte sind, die (auch) von ansonsten strafrechtlich nicht auffälligen Personen begangen werden. Der wirtschaftliche Schaden wird so breit gestreut, dass es keine spürbare individuelle Beeinträchtigung durch die einzelne Tat gibt ("opferloses Verbrechen"). Beim Versicherungsbetrug gibt es keine Täterprivilegierung. Ganz im Gegenteil wird hier sogar das Strafmaß gegenüber dem normalen Betrug angehoben. Eine Schonfallregelung für Steuerhinterziehung ist vor diesem Hintergrund unverständlich.

M. E. wohnt der Regelung sogar ein sehr unangenehmer Beigeschmack bei - denn Steuerhinterziehung ist eine Tat, die (außer beim Sonderphänomen Schwarzarbeit durch Handwerker) vor allem von den wirtschaftlich besser gestellten begangen wird, ja nur begangen werden kann - wer kein/kaum Geld hat, muss auch keine/kaum Steuern zahlen, die er hinterziehen könnte. 

Für den "Reichen" ist die Tat außerdem einfacher. Dem Arbeitnehmer ist aufgrund der Lohnsteuer, Sozialversicherung und sonstigen Einbindung des Arbeitnehmers in zahlreiche Systeme eine Steuerhinterziehung jedenfalls stark erschwert. Das Millionenvermögen hingegen ist in einem kleinen, abgrenzbaren Rechtsverhältnis in Liechtenstein unterzubringen; außer dem Steuerpflichtigen und dem (ausländischen) Kreditinstitut weiß hier niemand von dem Geschäft.

Mit anderen Worten legt die Privilegierung des Steuerhinterziehers den Verdacht nahe, die Wohlhabenden würden den weniger Wohlhabenden gegenüber privilegiert, es werde geradezu eine Selbstbedienung der ohnehin Reichen ermöglicht.

Die Gründe mögen andere sein. Aber schon aufgrund dieses unangenehmen Anscheins ist die Regelung m. E. verfehlt.

 

 

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Nachdem wir jetzt schon so viele gute Gedanken zusammengetragen haben, bin ich gespannt, ob auch seitens der Rechtspolitik diese Frage aufgegriffen werden wird. Zumindest einen Reformbedarf in Teilen sehen wir wohl alle.

Aus Verteidigersicht ist die Selbstanzeige mit der Wirkung der Straffreiheit für die Beratung genau richtig. Ich kann einem Mandanten eine Selbstanzeige schmackhaft machen, wenn er weiss, dass er keine Strafe riskiert. Die Möglichkeit der Strafmilderung in so einem frühen Stadium wird keinen Steuerhinterzieher hinter dem Ofen weglocken.

Auch wird der Steuerhinterzieher nicht privilegiert. Um was geht es denn ? Um Steuernachzahlung, also i.E. um Schadenswiedergutmachung. Und da gibt es nun schon seit geraumer Zeit den § 46a StGB. Und nach dieser Vorschrift kann das Gericht auch von Strafe absehen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige dürfte der Verwaltung viel von der Arbeit ersparen, die sie überhaupt nicht leisten könnte. Wenn insbesondere eine größere Anzahl vermögender Beschuldigter mit guten Anwälten die Steuerfahndung und die Staatsanwalt beschäftigten, um der Bestrafung zu entgehen, würde vermutlich nur ein kleiner Teil überhaupt verurteilt werden. Steuerhinterziehung ist -ähnlich den Wirtschaftsstraftaten - auch nicht unbedingt das Lieblingsdelikt der Richter und Staatsanwälte. Und im Ergebnis würden diese Steuerpflichtigen auch nur die Steuern bezahlen, für deren Hinterziehung sie strafrechtlich verurteilt wurden (das ist oft nur ein Bruchteil der hinterzogenen Steuern - insbesondere, wenn es um die Gewinneinkünfte geht). Im Ergebnis bekommt der Staat weder die Täter noch die hinterzogenen Steuern zu fassen. In Teilen dürfte das schon heute hinsichtlich der Steuern passieren, deren Hinterziehung strafrechtlich verfolgungsverjährt ist. Die kommen natürlich nicht in die Selbstanzeigen. Insoweit bessert sich vieles durch die Verlängerung der Verjährungsfristen.

Ferner ist die Diskussion, was neben der strafbefreienden Selbstanzeige so alles möglich ist, nun nicht so neu - z.B.

Klawitter: Der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) im Steuerstrafverfahren; DStZ (Deutsche Steuer-Zeitung) 1996, 553

Was auch nicht vergessen werden darf: die hinterzogene Steuer muß innerhalb einer meist sehr kurz bemessenen Frist nach der Selbstanzeige nachgezahlt werden, um die Selbstanzeige wirksam werden zu lassen. Das ist in nicht wenigen Fällen eine hohe Hürde für die Strafbefreiung.

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Das lässt sich alles hören und als Verteidiger ist das allemal "genau richtig" (ernst gemeint). Aber wann kommt es denn zur Selbstanzeige? Regelmäßig doch erst, wenn der Steuerpflichtige ernsthaft befürchtet, die Steuerhinterziehung könnte auffliegen wie jetzt auch. Wenn die Daten angekauft sind, wird alles bekannt und auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen kommt es nicht mehr maßgeblich an. Mir will nicht eingehen, dass derjenige, der mit großer krimineller Energie viele Millionen Steuer hinterzogen hat, bei einer gerade noch rechtzeitigen Selbstanzeige stets (!) straffrei sein soll.

Sehe ich auch so.

 

Wenn ein beliebiger anderer Straftäter kurz vor der Entdeckung öffentlich die Tat zugibt, am besten auch noch damit angibt, würde man das nicht strafmildernd, möglicherweise sogar straferhöhend berücksichtigen.

 

@ DrFB

Erklären Sie doch einmal, wieso bei Steuerstraftaten andere Regeln gelten als bei anderen, schwer aufzudeckenden Delikten, sei es Versicherungsbetrug, unberechtigte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke, Betrug am Bau oder Vergewaltigung/Gewalt in der Ehe.

Eine mit der Steuerhinterziehung nahezu identische Tat ist m. E. das Vorenthalten und Vertreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB). Dort kann bei nachträglicher Zahlung von Strafe abgesehen werden, muss aber nicht. Wieso ist das bei der Steuerhinterziehung anders?

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@ Ass. Iur.

Es ist doch offensichtlich, daß Steuern erhoben werden, um dem Staat Einnahmen zu verschaffen, nicht um Hinterzieher zu produzieren und dann womöglich auch noch durchzufüttern. Die Einnahmen hat der Staat auch bei der Selbstanzeige. Und meist bekommt er mehr als er je fordern könnte. Denn bei der Selbstanzeige wird im Zweifel auch mal etwas mehr erklärt, als ohne die Selbstanzeige beweisbar wäre.

Grundsätzlich stimmt es schon, daß die Selbstanzeige erst kommt, wenn die Entdeckung droht. Es mag auch sein, daß der Gedanke an die mögliche Selbstanzeige das Hinterziehen erleichtert. Aber genau das ist ja die Bärenfalle, in die viele Hinterzieher tappen. Es gibt da halt keine feste Frist, auf die man sich berufen kann. Jeder kann ein Fall sein, der zu Testzwecken vorab übergeben wurde. Und bis kurz vor der Entdeckung halten sich alle Hinterzieher sicher für sehrsicher, wenn ihre Einkünfte außerhalb Deutschland anfallen.

Man darf es auch anders gestalten. Nur muß man dann mehr Fahnder vorhalten, weil man nach dem Ankauf einer CD jeden Fall voll und z.T. gegen erbitterten Widerstand ermitteln muß.

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Wenn man schon an der Lichtenstein-Steuerproblematik sieht, haben die verstärkten Ermittlungen und selbst Razzien gegen Steuerhinterzieher die Zahl der strafbefreienden Selbstanzeigen offenbar kaum erhöht: http://www.tagesschau.de/inland/steuerhinterziehung12.html . Daher ist eine allgemeine Strafbefreiung, die als Motivation zur Selbstanzeige also kaum greift, anscheinend ohnehin weitgehend fruchtlos und nicht angezeigt. Strafmilderung hingegen bei rechtzeitiger Kooperation schiene noch ansatzweise logisch. Ebenso müssen aber für alle Steuerkriminellen beachtliche und empfindliche Strafzahlungen und nicht blosse Gewinnabschöpfungen drohen. Denn Schmerzen tut es diese Klientel anscheinend nur beim schnöden Mamon, andere Strafandrohungen sind bei diesem Massenphänomen scheinbar weitgehend fruchtlos.

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Ihre Antwort lässt die Frage leider offen, wieso die Strafbarkeit anders ausgestaltet ist als bei vergleichbaren Taten.

 

Die von Ihnen vorgebrachten Argumente sprechen sogar für eine Abschaffung dieser Regelung. Zutreffend weisen Sie darauf hin, dass die Strafbarkeit gegenwärtig allein von dem zufälligen Ereignis der Entdeckung abhängt. Es ist nicht gerecht, den bestrafen zu müssen, dessen Tat bspw. durch einen "Probe-"Datensatz entdeckt worden ist, aber den nicht bestrafen zu dürfen, dessen Tat rein zufällig nicht entdeckt wurde.

Natürlich hängt die Verfolgbarkeit auch sonst von der Zufälligkeit der Entdeckung ab. Aber dort wird dies nicht auch noch gesetzlich gefördert wie bei der Steuerhinterziehung.

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In der der reinen Theorie ist § 371 AO natürlich unbefriedigend. Dazu gibt es viele kritische Stimmen (Tipke/Lang, Steuerrecht 15. Auflage §24, Rz.54ff. m.w.N.).

So richtig prickelnd wird es ja bei der Abgrenzung Steuerhinterziehung / Subventionsbetrug. Den Unterschied sehen viele Täter nicht. Und da gibt's auch mal Fälle, wo beides drinsteckt und eine Selbstanzeige nur teilweise hilft bzw. einen Täter bei dem anderen Delikt so richtig reinreißt. . Und erst kürzlich mußte ein FG entscheiden, daß der doppelte Bezug von Kindergeld eine Steuerhinterziehung ist (und das ist erst seit 1996 so).

Wenn ich auf das Zufallsmoment hingewiesen habe, so zeigt sich hierin aber doch gerade das Damoklesschwert über den Köpfen eines jeden Hinterziehers (allg. Straftäters). Man muß sich das ja nicht antun. Und Ungleichheit im Unrecht ist das Schicksal des gesamten StGB.

In der Praxis sieht es anders aus. Der Staat nimmt und schweigt. Und das geht wegen des Legalitätsprinzips bei einer Steuerstraftat nur, wenn es gesetzlich normiert ist.

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Es funktioniert doch. Bislang gibt es ca. 2.500 Selbstanzeigen in den letzten Tagen und Wochen, allein in Bayern ca. 300. Manche fragen sich schon, wo denn die CD`s bleiben, die nun fast jedem Bundesland angeboten werden. Vielleicht gibt es ja gar keine CD`s. 

Eine klare und großteils sehr logische Position:

 

"SPD-Chef fordert höhere Strafen - Gabriel will Steuerhinterziehung als Verbrechen ahnden

 

Der SPD-Vorsitzende Sigmar Gabriel hat höhere Strafen für Steuerhinterzieher gefordert. Im Interview mit dem ARD-Hauptstadtstudio schlug er vor, Steuerhinterziehung juristisch künftig als Verbrechen statt als Vergehen zu werten. "Das muss aufgewertet werden. Lasst uns das ab 500.000 oder eine Million Euro zu einem Verbrechen ohne Bewährungsstrafe machen", sagte Gabriel. Er wiederholte auch seinen Vorwurf, dass die "faulen Erben, die ihr Geld am Finanzamt vorbei ins Ausland" brächten, die "wirklich Asozialen im Land" seien.

 

Ferner forderte er, die straffreie Selbstanzeige zu beenden. "Nach dem Motto, wenn ich erwischt werde, brauche ich mich ja nur selber anzeigen, dann passiert mir nicht viel." "

 

 

http://www.tagesschau.de/inland/steuersuender116.html

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Eine sehr interessante Fragestellung, leider ist es mir bisher nicht gelungen, mir eine eindeutige Meinung zu bilden. Vielleicht liegt es daran, dass ich bisher nur ältere Abhandlungen zur prinzipiellen Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 371 AO gelesen habe. 

Gibt es eventuell noch neuere wissenschaftliche Arbeiten bzgl. des Themas, die empfohlen werden können und vor allem auch Schriften zu denkbaren Alternativregelungen als Ersatz für den bisherigen obligatorischen Strafausschluss?

Über Anregungen würde ich mich sehr freuen!

 

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Hier einige neuere Literaturhinweise:

  • Thomas Eigenthaler "Grundprobleme der Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO", StW 2010, 32
  • Christoph René Schäfers "Selbstanzeige: Praktische Tipps", StBW 2010, 181
  • Matthias Nell "Die strafbefreiende Selbstanzeige alsd Instrument der Korrruptionsbekämpfung?", NJW 2008, 1996
  • Martin Kemper "Die Selbstanzeige nach § 371 AO - Eine verfehlte `Brücke zur Steuerehrlichkeit`?", ZRP 2008, 105

Nach einem Gesetzentwurf der SPD-Fraktion soll die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO nun abgeschafft werden. Zur Begründung heißt es, dass eine entschlossene Bekämpfung der Steuerkriminalität mit dem "generellen Verzicht auf den Strafanspruch der Staates unvereinbar" sei (BT-Dr. 17/1411).  An der bislang ebenfalls strafbefreienden Selbstanzeige bei "leichtfertiger Steuerverkürzung" will die SPD-Fraktion  dagegen festhalten (Quelle: heute im Bundestag Nr. 122 vom 21. 4. 2010; alle Zitate nach NJW-aktuell Heft 18/2010 S. 6). Mal sehen, wie es weiter geht.

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