Führerscheintourismus nun wirklich am Ende?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 25.02.2010

Das BVerwG hat zu dem Dauerthema "Führerscheintourismus" entschieden. Aus der Pressemitteilung zu BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010:

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

 

Da darf man sicher auf die Volltexte gespannt sein...

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Guten Tag.

Offensichtlich ist folgendes Urteil zum Führerscheintourismus

Gericht: OLG Koblenz 2. Strafsenat Entscheidungsdatum: 07.02.2011 Aktenzeichen: 2 Ss 222/10 Dokumenttyp: Urteil

im Beck Blog unbeachtet geblieben.

 

Die Leitsätze im Zitat:

"

1. Die ausländische Fahrerlaubnis gewährt in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV von Anfang an kein Fahrrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedarf es nicht.

 

2. In den Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit kommt ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB nur in Form einer sog. Regelunkenntnis in Betracht, in den Fällen also, in denen dem Täter auch bei vorsätzlichem Handeln die Unrechtseinsicht gefehlt hätte.

 

3. Beruht die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit seines Tuns auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, handelt es sich um bloße Tatsachenunkenntnis; in einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB kein Raum. Das im Subjektiven geminderte Tatunrecht wird hier schon durch die fahrlässige Begehungweise des Tatbestands (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst."

 

Wenn dieses Urteil Bestand hat, dürfte de facto jegliche Diskussion über Führerscheintourismus entbehrlich sein.

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